Urteil des BVerwG vom 20.07.2011

Rechtliches Gehör, Zahl, Bebauungsplan, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 22.11
VGH 4 C 2708/09.N
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März
2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin
beimisst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Antragsbefugnis verneint, weil die Antrag-
stellerin nicht geltend machen könne, durch den Bebauungsplan Nr. 28 „An der
Ahna“ der Antragsgegnerin oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt
zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Lärmzuwachs durch
den zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr auf der privaten Anliegerstraße, die
auf einer Länge von ca. 45 m am Grundstück der Antragstellerin vorbeiführen
solle, sei geringfügig und gehöre deshalb nicht zum Abwägungsmaterial. Unter
diesen Umständen komme der drittschützende Charakter des Abwägungsge-
bots (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin nicht zugute. Eine Antragsbefugnis
der Antragstellerin resultiere auch nicht etwa daraus, dass die Straße ohne Ein-
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haltung der gebotenen Abstandsfläche an ihrem Grundstück vorbeigeführt wer-
den solle. Dies wäre nur dann der Fall, wenn - wie hier nicht - der privaten Ver-
kehrsfläche eine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 8 HBO zu-
komme.
a) Die zahlreichen Fragen, die die Antragstellerin zur Frage der Antragsbefug-
nis wegen einer zu erwartenden Lärmbelastung aufwirft, rechtfertigen nicht die
Zulassung der Grundsatzrevision. Auf sie lässt sich in gebündelter Form bereits
im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde antworten.
Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) für ein Normenkontrollverfah-
ren ist gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen
vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur
Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Ver-
letzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß ge-
gen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen (Urteil vom
24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220>). Dieses
Gebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die
für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen ab-
wägungserheblichen privaten Belang berufen kann (Urteil vom 30. April 2004
- BVerwG 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51 S. 217). Allerdings ist nicht jeder private
Belang für die Abwägung erheblich. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats (seit dem Beschluss vom 9. November
1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 <103>; zuletzt Beschluss
vom 8. Juni 2011 - BVerwG 4 BN 42.10 -) u.a. alle Interessen, die entweder
- objektiv - geringwertig oder aber nicht schutzwürdig sind.
Auch das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist
nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze
hinaus betroffen wird (Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 CN 1.98 -
BRS 62 Nr. 51 S. 275; Beschluss vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 und
4 VR 1.07 - BRS 71 Nr. 35 S. 166 f.). Wann das der Fall ist, lässt sich nicht
durch reine Subsumtion ermitteln (Paetow, NVwZ 1985, 309 <312>), sondern
nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen
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(Beschluss vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - BRS 54 Nr. 41
S. 120). Das ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters (Beschluss vom 21. De-
zember 2010 - BVerwG 4 BN 44.10 - juris Rn. 9).
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Interesse des Planbetroffenen am
Schutz vor Straßenverkehrslärm „jedenfalls dann und unabhängig weiterer tat-
richterlicher Feststellungen“ als im Sinne der Antragsbefugnis abwägungsbe-
achtlich und die Möglichkeit einer Rechtsverletzung begründend qualifiziert
werden muss, wenn der Lärm durch die Festsetzung einer Verkehrsfläche
hervorgerufen wird (Beschwerdebegründung S. 4 ,
S. 8, 16). Es lässt sich bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
feststellen, dass diese Auffassung nicht zutrifft. Führt ein Bebauungsplan dazu,
dass ein Nachbargrundstück anders genutzt werden darf als bisher - hier: bis-
lang Grünfläche, künftig Verkehrsfläche -, so gehören die Interessen des Betrof-
fenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht stets, sondern nur
grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Beschluss vom 7. Januar
1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - BRS 55 Nr. 29 S. 76). Auch in diesem Fall erge-
ben sich Beschränkungen der Antragsbefugnis bei Änderungen, die objektiv
geringfügig sind und/oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück
auswirken können (vgl. Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 3.92 -
BRS 54 Nr. 21 S. 74).
Die Antragstellerin meint ferner, dass ohne Feststellung, welche Immissions-
richtwerte gelten, und eine Prognose, ob die Werte nach Verwirklichung des
umstrittenen Vorhabens eingehalten werden, die Abwägungsrelevanz einer zu
erwartenden Lärmzunahme und somit auch die Antragsbefugnis nicht verneint
werden dürfe (Beschwerdebegründung S. 2 , S. 9). Diese Ansicht ist
ebenfalls nicht richtig. Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben ei-
nem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Im-
missionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu er-
wartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des
Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgren-
ze überschreiten. Davon haben sich der Senat im Urteil vom 21. Oktober 1999
- BVerwG 4 CN 1.98 - (a.a.O. S. 273 f.) und im Anschluss daran das Oberver-
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waltungsgericht Münster (Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 33/99.NE - juris
Rn. 66) leiten lassen. Auch das Normenkontrollgericht vertritt diesen Stand-
punkt. Es hat eine Ermittlung der konkret zu erwartenden Immissionswerte für
entbehrlich gehalten, weil auf der Zufahrt zum neuen Baugebiet voraussichtlich
60 Kfz-Bewegungen pro Tag stattfänden und dies auch in einer eher ruhigen
Wohnlage nicht mehr als geringfügig sei (BA S. 7). Der Senat sieht keinen An-
lass, den rechtlichen Ansatz einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen.
Ob die Rechtsanwendung der Vorinstanz im konkreten Einzelfall zu überzeugen
vermag, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Antragstellerin möchte wissen, ob das Interesse, von Lärm durch einen neu
anzulegenden Verkehrsweg verschont zu werden, jedenfalls dann abwägungs-
erheblich ist, wenn die planende Gemeinde es selbst als abwägungserheblich
behandelt hat (Beschwerdebegründung S. 3 , S. 17). Diese Frage
könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sich dem Nor-
menkontrollurteil nicht entnehmen lässt, dass eine solche Fallgestaltung vor-
liegt. Die Prüfung, ob sich aus der von der Antragstellerin in Bezug genomme-
nen Begründung des Bebauungsplans (Beschwerdebegründung S. 17) ergibt,
dass die Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung
ihrer Wohnruhe als abwägungserheblich angesehen hat, ist dem Senat als Re-
visionsgericht verwehrt. Die Auslegung der Begründung des Bebauungsplans
ist keine Rechts-, sondern Tatfrage und wäre deshalb von der Vorinstanz nach-
zuholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet
die Zulassung der Revision indes aus, wenn ein Berufungsgericht eine Tatsa-
che nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechts-
frage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die
Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklä-
rung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezem-
ber 1998 - BVerwG 9 B 197.98 - juris Rn. 6 und vom 28. November 2005
- BVerwG 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159).
Die Frage, ob die 16. BImSchV auch zum Schutz der Nachbarschaft vor schäd-
lichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche gilt, die von einer Privat-
straße ausgehen (Beschwerdebegründung S. 2 , S. 18), würde sich
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in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die
Antragsbefugnis nicht mit der Begründung verneint, die Lärmschutzbelange der
Antragstellerin seien nicht abwägungsrelevant, weil an der Stichstraße die Im-
missionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten würden.
Die Frage, ob es gerechtfertigt ist, im Rahmen der Abwägung der Lärmproble-
matik und der Prognose des durch die Bebauungsplanung entstehenden Ver-
kehrslärms bestimmte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässige
Nutzungen unberücksichtigt zu lassen (Beschwerdebegründung S. 4
ge 12>), führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. In der Beschwerde-
begründung finden sich keine Ausführungen dazu, warum die Frage grundsätz-
lich klärungsbedürftig sein soll. Insofern entspricht die Beschwerde nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach der Zulassungsgrund
„darzulegen“ ist. Die Antragstellerin beschränkt sich darauf, die Rechtsausfüh-
rungen des angefochtenen Beschlusses (BA S. 8 f.) in Frageform zu kleiden.
Das genügt dem Darlegungserfordernis nicht (vgl. Beschluss vom 10. Novem-
ber 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 6).
b) Die Frage, ob im Bebauungsplan Verkehrsflächen als Privatstraße (Anlieger-
straße) in einem Bereich festgesetzt werden dürfen, der an ein außerhalb des
Plangebiets liegendes Grundstück angrenzt und nach Bauordnungsrecht als
sog. Abstandsfläche von baulichen Anlagen freizuhalten ist, und sich die An-
tragsbefugnis aus einer Verletzung des Abstandsgebots ergibt (Beschwerdebe-
gründung S. 4 , S. 19 f.), würde sich in dem angestrebten Revisi-
onsverfahren nicht stellen; denn der Verwaltungsgerichtshof hat in Auslegung
und Anwendung irrevisiblen Landesrechts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560
ZPO) entschieden, dass mit der Straße von der Grenze des Grundstücks der
Antragstellerin kein Abstand einzuhalten ist (BA S. 9).
c) Die übrigen Fragen lösen die Zulassung der Revision nicht aus, weil sie ent-
weder die vom Senat behandelten Fragen mit anderen Formulierungen wieder-
holen oder den erforderlichen Grad an Konkretisierung nicht aufweisen oder
nicht entscheidungserheblich sind.
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2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO
nicht ermittelt, sondern ohne Klärung des Sachverhalts fälschlich unterstellt,
dass das Grundstück der Antragstellerin vom ausgewiesenen Straßengrund-
stück durch eine Mauer getrennt werde (Beschwerdebegründung S. 20), führt
nicht zur Zulassung der Revision, weil der angefochtene Beschluss auf dem
behaupteten Verfahrensfehler - sein Vorliegen unterstellt - nicht beruht. Der
Verwaltungsgerichtshof hat die Geringfügigkeit der Lärmbeeinträchtigung maß-
geblich mit der geringen Zahl der zu erwartenden Zahl der Fahrzeugbewegun-
gen begründet (BA S. 7). Die Erwägung, dass das Wohnhaus der Antragstelle-
rin durch eine im Mittel ca. 1,50 m hohe Mauer zur vorgesehenen Erschlie-
ßungsstraße abgeschirmt werde und die Lärmbelastung dadurch entsprechend
abgemildert würden (BA S. 8), ist nicht entscheidungstragend. Auch wenn es
die Mauer nicht geben sollte, wäre der Verwaltungsgerichtshof davon ausge-
gangen, dass die Lärmbelastung unterhalb der Bagatellgrenze bleibt.
b) Unbegründet ist auch der Vorwurf der Antragstellerin, der Verwaltungsge-
richtshof habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er
ihr nicht die Gelegenheit gegeben habe, „die Problematik der über den Wohn-
bau hinausgehenden Nutzung näher darzulegen“ (Beschwerdebegründung
S. 20). Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 18. März 2011 die An-
sicht vertreten, dass die Frage, ob die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen
erheblich oder geringfügig seien, nicht danach zu beantworten sei, wie der In-
vestor das Baugebiet tatsächlich nutzen wolle, sondern dass es auf die nach
der Baunutzungsverordnung zulässige Nutzung ankomme. Darauf ist der Ver-
waltungsgerichtshof eingegangen (BA S. BA S. 8 f.). Dass er sich der Auffas-
sung der Antragstellerin nicht angeschlossen hat, begründet keinen Gehörsver-
stoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer
Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. -
BVerfGE 64, 1 <12>; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1
<33>).
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c) Schließlich liegt darin kein Verfahrensmangel, dass der Verwaltungsgerichts-
hof das Ausmaß des Lärmzuwachses nicht hat prognostizieren lassen (Be-
schwerbegründung S. 21). Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom mate-
riell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser
Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG
6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 2 f.; stRspr). Der Verwal-
tungsgerichtshof hat die Geringfügigkeit der Lärmbeeinträchtigung mit der ge-
ringen Zahl der zu erwartenden Zahl der Fahrzeugbewegungen begründet. Aus
seiner maßgeblichen Sicht bestand kein Anlass, die von der Antragstellerin
vermisste „weitere Lärmimmissionsprognose“ einzuholen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel Dr. Gatz Dr. Jannasch
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