Urteil des BVerwG vom 26.10.2010

Upr, Bebauungsplan, Gemeinde, Enteignung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 22.10
OVG 1 KN 228/08
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2010 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob ein Weg in einem Baugebiet, der wie hier durch ein
anderes Baugebiet führt, in Abwägung der öffentlichen
und privaten Belange keinen Abstand zur Grundstücks-
grenze haben muss, obwohl im übrigen Baugebiet 3 - 5 m
Abstand eingeplant und als erforderlich angesehen wer-
den,
lässt sich nicht losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls einer rechts-
grundsätzlichen Klärung zuführen. Davon abgesehen gibt sie den vom Ober-
verwaltungsgericht festgestellten und seiner rechtlichen Überprüfung unterwor-
fenen Sachverhalt nur unzureichend wieder. Denn das Oberverwaltungsgericht
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hat die Gründe für die unterschiedliche Behandlung des am (bebauten) Grund-
stück der Antragsteller vorbeiführenden Wegs einerseits und der drei von den
Wendehämmern im noch unbebauten Gebiet nach Norden führenden Wege
andererseits näher dargestellt (UA S. 7 f.). Eine größere Breite des umstrittenen
Wegs oder die Wahrung von Abständen zwischen dem Weg und den an-
grenzenden Grundstücken hätte die Enteignung von Teilen des Grundstücks
der Antragsteller oder des ebenfalls bereits bebauten gegenüberliegenden
Grundstücks notwendig gemacht. Ein derartiges Vorgehen fordern die An-
tragsteller ersichtlich selbst nicht.
Auch der ausführlichen Begründung der Beschwerde lässt sich kein Ansatz für
eine rechtsgrundsätzliche Fragestellung entnehmen. Diese setzt sich vielmehr
nur eingehend mit der Würdigung des Sachverhalts durch das Oberverwal-
tungsgericht und der von ihm vorgenommenen Abwägungskontrolle im Einzel-
nen nach Art einer Berufungsbegründung auseinander. Grundsätzlicher Klä-
rungsbedarf wird damit nicht aufgezeigt.
2. Die Divergenzrüge bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil ein Abweichen
von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keinen Zulassungsgrund darstellt
(vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im Übrigen werden weder für eine Divergenz-
rüge noch - wie dargelegt - für eine Grundsatzrüge die Darlegungsanforderun-
gen erfüllt.
3. Auch die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt „aktenwidrig“
festgestellt, bleibt ohne Erfolg. Sie genügt ebenfalls nicht den Darlegungsan-
forderungen (vgl. hierzu nur Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN
41.99 - UPR 2000, 226). Im Übrigen ist es einem Normenkontrollgericht, das
einen Bebauungsplan überprüft und sich dabei mit den einander entgegenste-
henden Belangen befasst, unbenommen, diese Belange mit eigenen Formulie-
rungen zu umschreiben. Ein Abwägungsausfall der Gemeinde lässt sich daraus
nicht ableiten.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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