Urteil des BVerwG vom 07.05.2003

Wohnhaus, Vertreter, Bebauungsplan, Nacht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 22.03
OVG 9 KN 24/02
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- 2 –
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 4. November 2002 wird zurückge-
wiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO
gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler einen Verstoß
gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerten
Überzeugungsgrundsatz. Danach entscheidet das Gericht nach
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung. Die Einhaltung der daraus entstehenden
verfahrensmäßigen Verpflichtung ist nicht schon dann in Frage
gestellt, wenn ein Beteiligter, wie hier die Antragstellerin,
eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden
Tatsachenmaterials rügt, aus dem sie andere Schlüsse ziehen
will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein -
angeblicher - Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung
angesprochen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig
nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht
zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (vgl.
etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B
710.94 - ). Der
allenfalls in Betracht kommende Ausnahmefall einer
aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts durch das Gericht
ist nicht dargelegt. Er setzt einen zweifelsfreien, also
offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen der
Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (vgl. BVerwG, Beschluss
- 3 –
vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 -
§ 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.>). Ein solcher Widerspruch ist jedoch
nicht dargetan. Denn das Gericht hat in seinem Urteil festge-
stellt, der Vertreter der Antragsgegnerin habe in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Senat - unwidersprochen -
vorgetragen, dass bei Einhaltung des gegenüber dem
nächstgelegenen Wohnhaus zu beachtenden Immissionswertes auch
die für die anderen Bereiche geltenden Grenzwerte eingehalten
würden. Die Antragstellerin trägt mit ihrer Beschwerde vor,
der Vertreter der Antragsgegnerin habe dies nicht vorgetragen
- erst recht nicht unwidersprochen. Demgegenüber hält die
Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung fest, dass sie wie
dargestellt vorgetragen habe.
Der Hinweis der Antragstellerin, ein entsprechender Vortrag
sei in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht
enthalten, führt nicht weiter, denn diese gibt die
Ausführungen der Beteiligten in der Verhandlung nicht im
Einzelnen wieder; dies ist auch nicht geboten. Nach § 105 VwGO
in Verbindung mit § 160 ZPO (vgl. insbesondere dessen
Absatz 3) sind Aussagen der "vernommenen Parteien"
festzustellen; eine Parteivernehmung (§ 445 ff. ZPO) ist
jedoch nicht erfolgt.
Damit verbleibt es auch hinsichtlich des Vortrags der
Beteiligten in der mündlichen Verhandlung beim Grundsatz, dass
dessen Feststellung Aufgabe des Tatsachengerichts ist. Dem
Akteninhalt lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die
Feststellung des Gerichts, der Vertreter der Antragsgegnerin
habe die genannten Tatsachen vorgetragen, offensichtlich
unrichtig sei. Daran ändert auch der Hinweis in der Be-
schwerdebegründung auf bestimmte Ergebnisse des von der
Antragsgegnerin im Bebauungsplanaufstellungsverfahren
eingeholten Gutachtens nichts. Denn damit legt sie nur ihre
Interpretation des genannten Gutachtens dar. Der Senat braucht
- 4 –
sich mit den Einzelheiten dieses Gutachtens schon deswegen
nicht auseinander zu setzen, weil das Tatsachengericht seine
Feststellung nicht auf eine detaillierte Würdigung dieses
Gutachtens gestützt hat, sondern auf die in der mündlichen
Verhandlung abgegebenen Erklärungen.
Davon abgesehen legt die Beschwerde nicht hinreichend dar,
dass das Normenkontrollgericht bei Vermeidung des - unter-
stellten - Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis gelangt
wäre. Hierfür gibt sie nur die Ausführungen im Urteil
auszugsweise wieder. Damit wird sie den Darlegungsan-
forderungen nicht gerecht. Dies gilt vorliegend umso mehr, da
das Normenkontrollgericht in seinen vorangehenden Ausführungen
zu dem Ergebnis gelangt, die 1972 angeordnete Begrenzung von
Immissionen in Bezug auf ein bestimmtes Wohnhaus habe zugleich
die Immissionen in alle anderen Richtungen beschränkt. Damit
begründet es seine Aussage, die Antragsgegnerin habe davon
ausgehen dürfen, dass eine bestimmte nächtliche Nutzung des
Grundstücks der Antragstellerin keinen Bestandsschutz genieße.
Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob es dem
Normenkontrollgericht auf der Grundlage seiner
Rechtsauffassung überhaupt entscheidungserheblich darauf
ankam, ob bei Einhaltung des gegenüber dem nächstgelegenen
Wohnhaus zu beachtenden Immissionswertes auch die für die
anderen Bereiche geltenden Grenzwerte eingehalten würden oder
ob, wenn diese noch überschritten werden, der Bebauungsplan
ebenso abwägungsfehlerfrei erlassen werden durfte. Hierzu
trägt die Beschwerde jedoch nichts Substantielles vor. Hierfür
genügt auch nicht die im Schriftsatz vom 29. April 2003
aufgestellte schlichte Behauptung, das Oberverwaltungsgericht
habe sein Urteil "im Wesentlichen" auf die in der mündlichen
Verhandlung vorgetragene Behauptung gestützt. Denn die
Formulierungen im Urteil des Normenkontrollgerichts vermitteln
eher den gegenteiligen Eindruck.
- 5 –
2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Be-
deutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch un-
geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe
voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
Die Beschwerde hält die Fragen für klärungsbedürftig,
ob eine Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung, die den bei
der Nutzung der genehmigten baulichen Anlage einzuhaltenden
Lärmwert in Bezug auf ein näher spezifiziertes, bereits vor-
handenes Wohnhaus bestimmt, den Umfang der zulässigen Nutzung
des gesamten Grundstücks auch im Hinblick auf an anderen
Grundstücksgrenzen später entstehende Nachbarbebauung konkre-
tisieren kann und ob eine Nebenbestimmung zu einer Baugeneh-
migung, die den bei der Nutzung der genehmigten baulichen An-
lage einzuhaltenden Lärmwert in Bezug auf ein näher spezifi-
ziertes, bereits vorhandenes Wohnhaus bestimmt, den für das
Betriebsgrundstück bestehenden Bestandsschutz auch bezüglich
einer später erteilten - bestandskräftigen - Baugenehmigung,
die eine solche Nebenbestimmung nicht enthält, festlegen
kann.
Diese Fragestellung rechtfertigt nicht die Zulassung der Revi-
sion. Denn die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern damit eine
von den Besonderheiten des Einzelfalls, auf die sie selbst zur
Begründung Bezug nimmt, losgelöste Fragestellung aufgeworfen
wird. Davon abgesehen berührt die Frage, soweit sie auf den
Inhalt einer Baugenehmigung und der in ihr enthaltenen
Nebenbestimmungen Bezug nimmt, im Wesentlichen Landesrecht. Im
Übrigen liegt die Vorstellung, dass in einer Nebenbestimmung
zu einer die Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigenden
Entscheidung auf Betreiben des Gewerbeaufsichtsamts
zulässigerweise Einzelheiten der Nutzung dieser Anlage am Tage
und in der Nacht geregelt werden können, keineswegs fern. Mit
einer derartigen Auflage wird die Befugnis des
Grundstückseigentümers zur Nutzung seiner Betriebsflächen
konkretisiert. Diese Regelung ist von ihm unabhängig davon zu
beachten, welcher seiner Nachbarn sich darauf berufen kann.
Schließlich ist zweifelhaft, inwiefern es auf die
angesprochenen Fragen in einem Normenkontrollverfahren, das
- 6 –
die Wirksamkeit eines später beschlossenen Bebauungsplans
betrifft, überhaupt ankommt; auch hierzu trägt die Beschwerde
nichts Substantielles vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.
Paetow Halama Jannasch