Urteil des BVerwG vom 19.06.2002

Bebauungsplan, Anhörung, Umlegung, Grundeigentümer

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 22.02
OVG 2 N 7/00
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n , H a l a m a und
G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom
29. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens mit Ausnahme der außerge-
richtlichen Kosten des Beigeladenen, die die-
ser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg. Dahinstehen kann, ob sie den Darlegungsan-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Jedenfalls
ist sie unbegründet.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Offen
bleiben kann, ob dies schon daher rührt, dass der dem Normen-
kontrollgericht vorgehaltene Verstoß gegen die Denkgesetze in
Wahrheit dem sachlichen Recht zuzurechnen ist. Jedenfalls
greift die Rüge nicht durch, weil die Antragsgegnerin nicht
darlegt, inwiefern die Vorinstanz unter dem von ihr angespro-
chenen Blickwinkel einen Schluss gezogen haben soll, der nach
den Regeln der Logik schlechterdings nicht möglich ist. Das
Normenkontrollgericht hat sich zu der Feststellung, dass sich
verschiedene Eigentümer gegen die Durchführung von Kompensati-
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onsmaßnahmen auf ihren Grundstücken sperren, nicht allein des-
halb veranlasst gesehen, weil die Betroffenen erklärt haben,
zu einem Verkauf, einem Tausch oder einer Umlegung nicht be-
reit zu sein. Vielmehr hat es die in diesem Zusammenhang abge-
gebenen Erklärungen so verstanden, dass die Eigentümer sich
gegen jede Form der Mitwirkung verwahren, möge diese in der
Abgabe der für die Anlegung der Golfbahnen benötigten Flächen
oder der Zustimmung zur Nutzung ihrer Grundstücke für Zwecke
des Golfplatzes bestehen (UA S. 31). In die gleiche Richtung
weist der Hinweis darauf, dass die Grundeigentümer sich wei-
gern, die Last der Kompensation von Eingriffsfolgen auf ihrem
Grundeigentum (sic !) zu tragen und Bewirtschaftungsauflagen
zu erfüllen, Biotopentwicklungen zuzulassen oder Pflanzungen
vorzunehmen (UA S. 38). Welche Folgerungen aus diesen Erklä-
rungen zu ziehen sind, ist keine Frage der Logik, sondern der
rechtlichen Wertung.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die
ihr die Antragsgegnerin beilegt.
Der Senat hätte keinen Anlass, sich in dem erstrebten Revisi-
onsverfahren mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Bebau-
ungsplan nach § 1 Abs. 3 BauGB nichtig ist, wenn eine Reihe
von Eigentümern von im Plangebiet gelegenen Grundstücken zu
erkennen gibt, dass sie nicht zur Veräußerung, zum Tausch oder
zur Umlegung der Flurstücke zum Zwecke der Realisierung der
Planung bereit ist. In der Rechtsprechung des Senats ist ge-
klärt, dass ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne des
§ 1 Abs. 3 BauGB ist, wenn er auf unabsehbare Zeit keine Aus-
sicht auf Verwirklichung bietet (vgl. Urteil vom 12. August
1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246; Beschluss vom
25. August 1997 - BVerwG 4 NB 12.97 - Buchholz 406.11 § 6
BauGB Nr. 7). Der Senat hat klargestellt, dass nicht nur Hin-
dernisse rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Art als Pla-
nungsschranke in Betracht kommen (vgl. Urteile vom 28. Januar
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1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 und vom 30. August
2001 - BVerwG 4 CN 9.00 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 97).
Wann ein Hindernis im Sinne dieser Rechtsprechung unüberwind-
lich ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab und
lässt sich nicht in allgemeinen Formeln einfangen.
Das Normenkontrollgericht legt im Einzelnen dar, welche Gründe
nach seiner Einschätzung den Schluss rechtfertigen, dass sich
das Planungskonzept der Antragsgegnerin auch auf lange Sicht
nicht wird umsetzen lassen. Es weist darauf hin, dass als Fol-
ge der Weigerung einer Mehrzahl von Eigentümern, ihre Grund-
stücke für Planungszwecke zur Verfügung zu stellen, das Flä-
chenangebot im Plangebiet nicht ausreicht. Nach seiner Dar-
stellung können die Golfbahnen allenfalls auf Flächen verlegt
werden, die naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen vor-
behalten sind und als solche einen unverzichtbaren Bestandteil
des Planungskonzepts darstellen. Das Normenkontrollgericht
hebt hervor, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit, sich
zur Bewältigung der zu Tage getretenen Probleme des Mittels
der Umlegung oder der Enteignung zu bedienen, erkennbar nicht
in Erwägung zieht. Die Ankündigung, den Konflikt zwischen dem
Projektträger und den Eigentümern, die ihre Grundstücke behal-
ten und in der bisherigen Form weiternutzen wollen, durch Be-
freiungen aufzulösen, die den Interessen des Vorhabenträgers
und der Grundeigentümer gleichermaßen Rechnung tragen, wertet
die Vorinstanz als Beleg dafür, dass die Antragsgegnerin
selbst nicht ernsthaft gewillt ist, die Ausgleichsfestsetzun-
gen durchzusetzen, sondern sich vorbehält, die für Kompensati-
onsmaßnahmen vorgesehenen Flächen zur Disposition zu stellen,
wo immer sie sich für das Vorhaben des Beigeladenen als hin-
derlich erweisen. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen
ist nicht ersichtlich, in welcher Richtung das erstrebte Revi-
sionsverfahren sollte Erkenntnisse vermitteln können, die über
die bisherige Senatsrechtsprechung zu § 1 Abs. 3 BauGB hinaus-
weisen. Die Antragsgegnerin lässt es letztlich damit bewenden,
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der Wertung des Normenkontrollgerichts ihre hiervon abweichen-
de eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen.
Die Frage, inwieweit der Grad der rechtlichen Sicherung der
naturschutzrechtlichen Kompensation zu den in der Abwägung be-
rücksichtigungsbedürftigen Belangen gehört, rechtfertigt eben-
falls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung. Sie ist für das Entscheidungsergebnis nicht von
tragender Bedeutung. Das Normenkontrollgericht markiert nicht
lediglich einen Abwägungsfehler. Das Normenkontrollurteil be-
ruht selbständig tragend auch auf der Erwägung, dass der vom
Antragsteller angegriffene Bebauungsplan nicht erforderlich im
Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist. Ist die angefochtene Entschei-
dung doppelt begründet, so muss in Bezug auf beide Begrün-
dungsteile ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden und vor-
liegen. Die Antragsgegnerin setzt sich zwar auch gegen die
Auffassung des Normenkontrollgerichts zur Wehr, der Bebauungs-
plan scheitere schon an der Planungsschranke der fehlenden Er-
forderlichkeit. Die insoweit erhobenen Rügen greifen aber, wie
dargelegt, nicht durch.
In dem angestrebten Revisionsverfahren würde es sich auch er-
übrigen, auf die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage
einzugehen, ob sich das Problem einer Verschiebung von Kompen-
sationsflächen in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a
Abs. 1 Satz 1 BauGB bewältigen lässt. Ein ergänzendes Verfah-
ren kommt nur dann in Betracht, wenn der Bebauungsplan an Ver-
fahrens- und Formfehlern oder an Abwägungsmängeln leidet. Ist
der Plan nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, so
ist er nichtig. Für eine Anwendung des § 215 a Abs. 1 Satz 1
BauGB ist in diesem Falle kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1
Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Im Hinblick auf den per Fax eingegangenen Schriftsatz des An-
tragstellers vom 21. Juni 2002, mit dem die Zurückweisung der
Beschwerde beantragt wird, ist der Antragsteller in gebühren-
rechtlicher Hinsicht auf Folgendes hinzuweisen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 4 B 1.95 - Buchholz 310
§ 162 VwGO Nr. 29; vgl. ferner Beschluss vom 7. Juni 1995
- BVerwG 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 = Buchholz 310 § 162
Nr. 30; Beschluss vom 24. Juli 1996 - BVerwG 7 KSt 7.96 -
Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 31; Beschluss vom 31. Oktober 2000
- BVerwG 4 KSt 2.00 - NVwZ-RR 2001, 276 = Buchholz 310 § 162
VwGO Nr. 36).
Die getroffene Kostenentscheidung verschafft dem Antragsteller
formell einen Kostentitel. Daraus ergibt sich jedoch noch
nicht, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers - soweit
es das Beschwerdeverfahren betrifft - im Sinne des § 162
Abs. 1 VwGO notwendig war. Das ergibt sich hier nicht. Im Re-
gelfall ist es nicht erforderlich, dass ein Beschwerdegegner
nach Eingang einer Beschwerde und ohne Kenntnis der Beschwer-
debegründung einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der
Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Das Bundesverwal-
tungsgericht prüft die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2,
§ 133 Abs. 3 VwGO von Amts wegen. In diesem Stadium werden an-
dere Verfahrensbeteiligte nicht angehört. Dafür besteht kein
Anlass, wenn bereits das Vorbringen der Beschwerde ohne weite-
res deren Erfolglosigkeit ergibt. Vor einer durch das Bundes-
verwaltungsgericht selbst veranlassten Anhörung stellt es des-
halb für die übrigen Verfahrensbeteiligten im Allgemeinen kei-
ne nahe liegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung dar,
sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher
Vertretung zu bedienen. Sie brauchen nicht zu unterstellen,
das Bundesverwaltungsgericht werde ohne Anhörung zu ihrem
Nachteil entscheiden und die Revision zulassen oder von der
Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch machen. Ob Ausnah-
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men bei erkennbarer Eilbedürftigkeit durch eine vorbeugende
"Schutzschrift" denkbar sind, bedarf keiner näheren Erörte-
rung, da ein derartiger Fall hier nicht gegeben ist. Eine ent-
sprechende Rechtsverfolgung ist in diesem Verfahrensstadium
mithin regelmäßig unnötig. Das ist insbesondere dann anzuneh-
men, wenn der Beschwerdegegner nur die Zurückweisung der Be-
schwerde beantragt und irgendwelche Ausführungen, welche die
Erörterung des Streitstoffes fördern könnten, unterblieben
sind und mangels Kenntnis der Beschwerdebegründung auch kaum
förderlich wären. Da über die Beschwerde ohnedies von Amts we-
gen zu entscheiden ist, reduziert sich ein derartiger Antrag
letztlich auf den Hinweis, dass der andere Verfahrensbeteilig-
te im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten ist und im Fal-
le einer Anhörung dem Anwalt als Prozessbevollmächtigten zuge-
stellt werden kann. Indes gehört diese Zustellungserklärung
ohnedies nach § 37 BRAGO zum vorinstanzlichen Rechtszug und
lässt mithin einen zusätzlichen Gebührentatbestand nicht ent-
stehen. Im vorliegenden Falle bestand auch dazu kein Anlass,
da der Beschwerdegegner bereits im vorinstanzlichen Verfahren
anwaltlich vertreten war, die erteilte Prozessvollmacht inso-
weit auch für das Beschwerdeverfahren unverändert die Zustel-
lungsbevollmächtigung nach § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO begründete
und der Beschwerdegegner einen Wechsel der Prozessbevollmäch-
tigung nicht vornahm.
Hinzu kommt hier: Der zurückweisende Beschluss datiert vom
19. Juni 2002. Am Morgen des 21. Juni 2002 wurde durch die
Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bei der Geschäfts-
stelle des Gerichts der Stand des Beschwerdeverfahrens er-
fragt. Es wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde durch Be-
schluss vom 19. Juni 2002 bereits zurückgewiesen worden sei.
Erst nach dieser Mitteilung beantragten die Prozessbevollmäch-
tigten des Antragstellers durch per Fax übermittelten Schrift-
satz vom 21. Juni 2002 die Zurückweisung der Beschwerde. Eine
derartige Verfahrensweise des Antragstellers ist gegenüber dem
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Bundesverwaltungsgericht sinnlos und vermag insbesondere ge-
genüber der Beschwerdeführerin einen Kostenanspruch nicht zu
begründen.
Berkemann Halama Gatz