Urteil des BVerwG vom 14.10.2014

Bebauungsplan, Bekanntmachung, Offenlegung, Fehlerhaftigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 21.14
OVG 2 D 14/13.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2014
wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den vor-
habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 „Bioenergiezentrum Xanten“ der An-
tragsgegnerin für unwirksam erklärt, weil dieser an beachtlichen Verfahrensfeh-
lern leide. Ein solcher Verfahrensfehler ergebe sich zunächst aus der Fehlerhaf-
tigkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs vom
28. September 2011 in Bezug auf die erforderlichen Angaben zu den Arten ver-
fügbarer Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB (UA
S. 28 f.). Der Antragsteller sei mit diesem Einwand nicht nach § 2 Abs. 3
UmwRG präkludiert, obwohl er diesen Fehler im Aufstellungsverfahren nicht
gerügt habe, denn § 2 Abs. 3 UmwRG setze voraus, dass die öffentliche Ausle-
gung des Planentwurfs und ihre Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sei-
en. Dies sei vorliegend jedoch wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2
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Halbs. 1 BauGB nicht der Fall gewesen (UA S. 29). Ein beachtlicher formeller
Fehler ergebe sich daneben aus einem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1
BauGB (UA S. 30). Da der Bebauungsplan-Entwurf nach der ersten förmlichen
Öffentlichkeitsbeteiligung inhaltlich geändert worden sei, habe er erneut ausge-
legt werden müssen, was versäumt worden sei (UA S. 31 ff.). Der Antragsteller
sei mit diesem Einwand schon im Ansatz nicht gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG präk-
ludiert, weil die Verletzung von § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erst nach dem Ende
der Offenlegung des Plans eingetreten sei (UA S. 39). Die vorgenannten Ver-
fahrensfehler führten jeder für sich jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des Be-
bauungsplans (UA S. 39, 40).
Die Beschwerde hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Ist Voraussetzung für die Präklusion nach § 2 Abs. 3 Um-
wRG in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Be-
bauungsplan, dass die öffentliche Auslegung des Plan-
entwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und die ortsübliche
Bekanntmachung ihres Ortes und ihrer Dauer (§ 3 Abs. 2
Satz 2 Halbs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt sind?
Diese Frage bezieht sich nur auf den ersten Begründungsstrang des angefoch-
tenen Urteils, erfasst aber nicht den zweiten Teil der Begründung, wonach der
verfahrensgegenständliche Bebauungsplan auch wegen des beachtlichen und
rechtzeitig gerügten Verstoßes gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam ist.
Insofern legt die Beschwerde keinerlei Zulassungsgründe dar. Ist die vor-
instanzliche Entscheidung aber auf mehrere selbständig tragende Begründun-
gen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich
jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird und
vorliegt (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 28. Januar 2014 - BVerwG 4 B
50.13 - juris Rn. 2 m.w.N.). Folglich kann die Begründung des Oberverwal-
tungsgerichts zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB und der fehlen-
den Präklusion dieses Einwands nach § 2 Abs. 3 UmwRG hinweggedacht wer-
den, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. Beschluss vom
9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Decker
Dr. Külpmann
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