Urteil des BVerwG vom 05.04.2012

Luft, Gutachter, Aktenwidrigkeit, Beschwerdeschrift

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 21.12
VGH 3 S 2302/09
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 30. November 2011 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die sinngemäß auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde des
Antragstellers hat keinen Erfolg.
1. Den Vortrag des Antragstellers, das Rechtsmittel sei wegen zweier Rechts-
fehler begründet, weil eine umweltwirksame Richtlinie unrichtig angewandt wor-
den sei und die Beweiswürdigung fehlerhaft sei, versteht der Senat als Gel-
tendmachung von Verfahrensfehlern gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
1.1 Soweit der Antragsteller in Bezug auf das vom Verwaltungsgerichtshof zu-
grunde gelegte Gutachten Einwände gegen die Methode der Abstandsfestle-
gung erhebt und geltend macht, die Ställe des Betriebs lägen „tatsächlich“ mehr
als 50 m voneinander entfernt (Beschwerdebegründung S. 2), wird nicht beach-
tet, dass nach den für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststel-
lungen des Verwaltungsgerichtshofs, „die Ställe nicht mehr als 50 m auseinan-
der liegen“ (UA S. 13). Aktenwidrigkeit macht der Antragsteller nicht geltend; er
behauptet lediglich, die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs sei falsch. Ein
Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird damit nicht aufgezeigt.
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1.2 Der Vortrag, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Pflicht zur Amtsermitt-
lung verletzt, weil er der Aufforderung des Antragstellers nicht gefolgt sei und
darauf verzichtet habe, die von ihm genannten Sachverständigen anzuhören
(Beschwerdebegründung S. 3), genügt ebenfalls nicht den Anforderungen ge-
mäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensfehlers
i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachtlicher Stel-
lungnahmen liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsa-
chengerichts. Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einho-
lung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden
Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellung-
nahmen sind nur dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel
oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachli-
chen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde
oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht.
Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof, der die Er-
mittlungen des Gutachters als methodisch zutreffend erachtet hat, Anlass zu
weiteren Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung durch Sachverständige ge-
habt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausführlich dargelegt, dass das
Gutachten vom 6. März 2007 nicht zu beanstanden sei. Ausdrücklich weist er
dabei darauf hin, dass die Ermittlungsmethode der TA Luft 2002 geeignet sei
(UA S. 12) und er das Verfahren nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft 2002 bereits als aus-
sagekräftige Methode zur Lösung des Nutzungskonflikts zwischen dem Geflü-
gelhof des Antragstellers und dem Wohngebiet „Näherer Grund“ eingestuft ha-
be (UA S. 13).
Der Vorwurf, der Gutachter sei ohne Begründung von der TA Luft 2002 abgewi-
chen (Beschwerdebegründung S. 3), erschöpft sich in einem Angriff auf die tat-
richterliche Beweiswürdigung. Das gilt auch für den Einwand, das Gutachten sei
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widersprüchlich, weil es sich einerseits auf die neue TA Luft beziehe, aber an-
dererseits die VDI 3474 E anwende (Beschwerdebegründung S. 3).
1.3 Den Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht erkannt, dass das Gut-
achten vom 6. März 2007 ebenso überholt sei wie das Gutachten vom
8. Februar 2000 (in der Beschwerdeschrift als Gutachten vom 8. Juni 2000 be-
zeichnet), da es sowohl die alte TA Luft als auch die neue TA Luft als Grundla-
ge habe, begründet der Antragsteller mit einem der Beschwerdebegründung
beigelegten Schreiben des Gutachters vom 15. Januar 2008 an die Antrags-
gegnerin (in der Beschwerdeschrift als Schreiben vom 15. August 2008 be-
zeichnet). Auch damit zeigt der Antragsteller keinen Verfahrensfehler auf, son-
dern macht lediglich geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsge-
richtshofs beruhe das Gutachten nicht auf einer geeigneten Ermittlungsmetho-
de. Angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Gutachten
vom 8. Februar 2000 (UA S. 14) kann auch keine Rede davon sein, dass nicht
geklärt worden sei, worauf die vom Antragsteller geltend gemachte „Diskre-
panz“ (Beschwerdebegründung S. 4) beruht. Mit der Behauptung, die TA Luft
2002 sei unverändert geblieben, lässt sich ein Verfahrensfehler nicht begrün-
den.
Sollte der Vortrag als Rüge der Aktenwidrigkeit zu verstehen sein, würde er den
Anforderungen an die Darlegung einer solchen Rüge nicht gerecht. Die Verfah-
rensrüge der „Aktenwidrigkeit“ verlangt eine genaue Darstellung des Verstoßes,
und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus den vorinstanzlichen
Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzun-
gen sind erforderlich, da mit einer Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung
und Überzeugungsbildung ein Verfahrensmangel nicht dargelegt wird (stRspr;
vgl. nur Beschlüsse vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - und vom
4. Juli 2001 - BVerwG 4 B 51.01 -).
1.4 Auch soweit der Antragsteller meint, es habe geklärt werden müssen, wa-
rum die Kaltluftabflüsse nicht mehr relevant seien (Beschwerdebegründung
S. 4), wendet er sich nur dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Gut-
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achter attestiert, besondere Umstände unter Bezugnahme auf umfangreiche
Untersuchungen überzeugend verneint zu haben (UA S. 13).
1.5 Der Hinweis, nach dem GIRL-Gutachten würden in mehreren Quadranten
die zulässigen 15 % Geruchsstunden überschritten (Beschwerdebegründung
S. 4), deckt sich nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, der
Gutachter halte dies nur für den Fall der Aufstockung des bestehenden Stalls
für möglich und eine solche Erweiterung sei nie Planziel der Antragsgegnerin
gewesen und vom Antragsteller auch nicht substantiiert ins Spiel gebracht wor-
den (UA S. 15).
1.6 Mit dem Einwand, es treffe nicht zu, dass die Kosten für den Mediationsstall
nicht substantiiert waren, zeigt der Antragsteller nicht auf, dass der Verwal-
tungsgerichtshof, der unter Bezugnahme auf das Urteil vom selben Tag zum
Bebauungsplan „Sondergebiet Geflügelhof“ - 3 S 895/10 - dargelegt hat, dass
eine Betriebserweiterung baulich und finanziell auf zumutbare Weise realisiert
werden könne (UA S. 15), seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Er
hat eine Erweiterung auf bis zu 36 000 Legehennen auf der Grundlage von Kä-
fighaltung zugrunde gelegt und - in der Sache 3 S 895/10 - dargelegt, dass die
aus dem Mediationsverfahren stammende „3-Ställe-Variante“ bereits Gegen-
stand der Entscheidung des Senats im Urteil vom 4. März 2009 war und er dort
entschieden habe, dass ein Stallneubau trotz baulicher Erfordernisse (Aufstän-
derung) auch finanziell noch zumutbar wäre. Der Verwaltungsgerichtshof weist
in der Parallelsache auch darauf hin, dass der Antragsteller diese Einschät-
zung, an der festzuhalten sei, substantiiert nicht in Frage gestellt habe. Dem
hält der Antragsteller lediglich entgegen, er habe höhere Kosten nachgewiesen.
Das genügt indes nicht, um einen Verfahrensfehler darzulegen. Vielmehr hätte
es zumindest einer Auseinandersetzung mit dem in Bezug genommenen Urteil
vom 4. März 2009 und der Darlegung bedurft, dass er dem Verwaltungsge-
richtshof im Hinblick auf die dortigen Feststellungen „neue“ hinreichend subs-
tantiierte Tatsachen vorgetragen habe, die Anlass zu einer abweichenden Ein-
schätzung gegeben hätten.
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2. Auch soweit sich der Antragsteller auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, ge-
nügt der Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO.
2.1 Die Grundsatzrüge, mit der der Antragsteller als grundsätzlich klärungsbe-
dürftig die Frage aufwirft, ob und inwieweit die VDI-Richtlinie 3474 E noch An-
wendung finden darf (Beschwerdebegründung S. 5), erschöpft sich in der Be-
hauptung, der Gutachter habe seine Berechnungen auf diese Richtlinie bezo-
gen. Dass diese Frage entscheidungserheblich sein könnte, legt der Antragstel-
ler nicht dar. Ausführungen zur VDI-Richtlinie 3474 E enthält das angefochtene
Urteil nicht.
2.2 Der Einwand, es sei von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, welche Umwelt-
richtlinie anzuwenden sei, GIRL oder TA Luft (Beschwerdebegründung S. 2),
wird nicht weiter begründet. Mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs,
dass die Genehmigungsbehörde nach Nr. 1 Abs. 6 der GIRL 2004 und 2008
und seit Inkrafttreten der TA Luft 2002 bei genehmigungsbedürftigen Tierhal-
tungsanlagen (Nr. 7 des Anhangs zur 4. BImSchV) auf das Verfahren nach
GIRL verzichten kann (UA S. 12), setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof den Gutachter zu den Ergebnissen
einer aktuellen GIRL-Bewertung befragt (UA S. 14). Auch der Antragsteller trägt
- im Rahmen der Verfahrensrügen - vor, dass der Gutachter beide Methoden
verwendet habe (Beschwerdebegründung S. 4). Dennoch fehlen Darlegungen
zur Entscheidungserheblichkeit.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
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