Urteil des BVerwG vom 09.09.2009

Rechtliches Gehör, Rüge, Urteilsbegründung, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 21.09
OVG 8 C 10728/08
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2009 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Antragsteller macht unter ausführlicher Darlegung des aus seiner Sicht
entscheidungserheblichen Sachverhalts und seiner dem Normenkontrollgericht
vorgetragenen Einwände gegen den angefochtenen Bebauungsplan als Verlet-
zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör insbesondere geltend, das Nor-
menkontrollgericht habe auf einer nicht hinreichend gesicherten Tatsachen-
grundlage entschieden und seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, sei nicht auf
wesentlichen Vortrag des Antragstellers eingegangen, habe eine Überra-
schungsentscheidung getroffen, habe ihm die Möglichkeit, einen Beweisantrag
zu stellen, abgeschnitten, habe sich von sachfremden Erwägungen leiten las-
sen und eine grob fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts vorgenommen, ha-
be die Ungereimtheiten nicht zum Anlass genommen, die mit dem Akteninhalt
nicht in Einklang zu bringenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der
mündlichen Verhandlung zu hinterfragen und habe eine Urteilsbegründung ge-
geben, die in einem entscheidungserheblichen Punkt in sich widersprüchlich
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sei, so dass auch ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO vorliege. Die mündliche
Verhandlung sei nur noch eine einzige Farce gewesen; das Normenkontrollge-
richt habe die Verhandlungssituation bewusst diffus gestaltet und in besonders
gravierender Weise gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen.
Darüber hinaus sei das Normenkontrollgericht nicht ordnungsgemäß besetzt
gewesen.
Diese Rügen genügen nicht den in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts entwickelten Anforderungen an eine Verfahrensrüge gemäß
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Beschwerde erschöpft
sich im Wesentlichen darin, den Urteilsgründen die von der Planung der An-
tragsgegnerin in vielen Punkten abweichenden Vorschläge des Antragstellers
entgegen zu stellen. Dies mag den Anforderungen an den Vortrag in einem
Normenkontrollverfahren genügen oder sich als Stellungnahme im Bebauungs-
planaufstellungsverfahren eignen; für die Begründung einer Nichtzulassungs-
beschwerde greift der Vortrag dagegen nicht durch. Auch die Würdigung der
mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht aus der Sicht des
Antragstellers legt keinen Verfahrensfehler dar. Die Rüge, das Normenkontroll-
gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, liegt neben der Sache.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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