Urteil des BVerwG vom 14.06.2007

Bebauungsplan, Enteignung, Vorwirkung, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 21.07
OVG 1 KN 16/06
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Februar
2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die ihr die Antragstellerin beimisst.
1.1 Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob ein Bebau-
ungsplan i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, wenn zur mangelnden
Verkaufsbereitschaft des planunterworfenen Eigentümers weitere Komponen-
ten (insbesondere: lange Zeitdauer von Realisierungsversuchen und faktische
Funktionslosigkeit dieses Teilbereichs) hinzukommen. Die Frage könnte sich im
vorliegenden Streitfall nur hinsichtlich der umstrittenen Festsetzung einer Ver-
kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung („Marktplatz“) i.S.v. § 9 Abs. 1
Nr. 11 BauGB stellen. Insoweit lässt sie keinen revisionsgerichtlichen Klärungs-
bedarf erkennen.
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein
Bebauungsplan § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verletzt, wenn er aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfä-
higkeit entbehrt (Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - BVerwGE
116, 144 <147>). Entschieden ist auch, dass ein planfeststellungsersetzender
Bebauungsplan, der die Trasse einer Landesstraße festsetzt, grundsätzlich
nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB a.F. ist, wenn die Verwirklichung des
Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach Inkrafttreten
des Plans ausgeschlossen erscheint (Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN
4.03 - BVerwGE 120, 239). Ob dieser Zeitrahmen auf die Festsetzung eines
Marktplatzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) übertragen werden kann, wäre in ei-
nem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Der Bebauungsplan mit
der umstrittenen Festsetzung trat im Jahr 2004 in Kraft. Zu den zeitlichen Gren-
zen seiner Realisierung hat das Normenkontrollgericht keine tatsächlichen
Feststellungen getroffen. Das Datum des Inkrafttretens des Plans gab dazu
auch keinen Anlass.
Im Übrigen beurteilt sich die Frage, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen mit der Realisierung einer planerischen Festsetzung auf absehbare
Zeit nicht zu rechnen ist, nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beschwerde
legt nicht dar, dass der vorliegende Streitfall dem beschließenden Senat in ei-
nem Revisionsverfahren Anlass geben könnte, seine Rechtsprechung zu § 1
Abs. 3 Satz 1 BauGB in rechtsgrundsätzlicher Weise fortzuentwickeln. Die in
der Grundsatzrüge angesprochenen Beispiele für eine Vollzugsunfähigkeit sind
auf besondere tatsächliche Umstände des vorliegenden Streitfalls zugeschnit-
ten, die weder vom Normenkontrollgericht festgestellt worden sind noch einer
verallgemeinerungsfähigen Klärung für eine Vielzahl von Fällen zugänglich wä-
ren.
1.2 Die Beschwerde wirft ferner eine Reihe von Grundsatzrügen zur Reichweite
des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) und seiner verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle auf. Sie problematisiert die Frage, welche rechtlichen Anforderungen
an die Festsetzung eines Marktplatzes zu stellen sind, wenn diese für den Ei-
gentümer belastende Festsetzung bereits durch die Festsetzung von Geh- und
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Leitungsrechten in einem früheren Bebauungsplan „vorgegeben“ bzw. „vorge-
prägt“ worden sei. Die Beschwerde möchte insbesondere geklärt wissen, ob in
einem solchen Fall der Erweiterung einer bisherigen Festsetzung die neuen
Belastungen für den planbetroffenen Eigentümer eine „neuerliche Erfassung,
Untersuchung und dann Einstellung … in das Abwägungsprüfungsprogramm“
erforderten. In diesem Zusammenhang wirft die Beschwerde auch die Frage
nach der Erforderlichkeit einer Prognoseentscheidung für die Festsetzung des
Marktplatzes auf.
Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision. Es liegt auf der
Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die
Festsetzung einer besonderen Verkehrsfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
(mit der Zweckbestimmung „Marktplatz“) in allen ihren Auswirkungen auf den
betroffenen Grundeigentümer dem Abwägungsgebot in § 1 Abs. 7 BauGB und
der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle auch dann unterliegt, wenn die
für den Marktplatz vorgesehene Fläche nach der bisherigen Bauleitplanung
bereits außerhalb festgesetzter Baugrenzen lag und mit Geh- und Leitungs-
rechten vorbelastet war. Ebenso selbstverständlich ist, dass planerische Vorbe-
lastungen dieser Art bei der Gewichtung der Eigentümerbelange zu berücksich-
tigen sind. Nach den Ausführungen des Normenkontrollgerichts hat die An-
tragsgegnerin das Abwägungsgebot hinsichtlich der Ermittlung, Bewertung und
Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange nicht ver-
letzt (UA S. 7). Rechtsfragen von fallübergreifender, verallgemeinerungsfähiger
Natur wirft die Beschwerde hierzu nicht auf. In der Sache erschöpft sie sich in
einer Kritik der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung und Sachverhaltswürdi-
gung. Mit derartigen Angriffen gegen die tatrichterliche Rechtsanwendung kann
die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden.
1.3 Die Beschwerde möchte ferner geklärt wissen, „wie die Schranken der ent-
eignenden Vorwirkung“ zu ziehen seien und ob unter diesem Gesichtspunkt
auch hätte geprüft werden müssen, ob für den Marktplatz geeignete Ersatz-
grundstücke zur Verfügung gestanden hätten. Auch insoweit handelt es sich um
eine einzelfallbezogene Entscheidungskritik.
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In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine enteignungsrechtliche Vorwirkung
des Bebauungsplans grundsätzlich nicht besteht (BVerfG, Urteil vom 24. März
1987 - BVerfG 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <282>; BVerwG, Urteil vom
14. März 1985 - BVerwG 5 C 130.83 - BVerwGE 71, 108 <117, 121>; Be-
schluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1
BauGB Nr. 51). Ob der Vollzug der Festsetzung es auch erfordert, das Grund-
stück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist erst in einem
etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden (Beschluss vom 25. August
1997 - BVerwG 4 BN 4.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 94). Auch ein Be-
bauungsplan, der sich auf die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) beschränkt, hat keine enteignungsrechtliche Vorwir-
kung (Beschluss vom 11. März 1998 - BVerwG 4 BN 6.98 - Buchholz 406.11
§ 1 BauGB Nr. 95). Allerdings sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans
alle betroffenen und schutzwürdigen privaten Interessen, insbesondere soweit
sie sich aus dem Eigentum und seiner Nutzung herleiten lassen, zu berücksich-
tigen (Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144
<154>). Das ist hier nach den Ausführungen des Normenkontrollgerichts zur
Abwägung der Antragsgegnerin geschehen. Einer gesonderten, vorgezogenen
Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine spätere Enteignung der Grundstücke
der Antragstellerin erfüllt sind, bedurfte es nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass die Festsetzung
eines privaten Grundstücks als Fläche für den Gemeinbedarf in einem Bebau-
ungsplan abwägungsfehlerhaft ist, wenn dafür im Rahmen der planerischen
Konzeption der Gemeinde gleichgeeignete Grundstücke der öffentlichen Hand
zur Verfügung stehen (Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6.01 - Buchholz
406.11 § 1 BauGB Nr. 111). Hierzu hat das Normenkontrollgericht festgestellt,
angesichts der städtebaulichen Zielsetzung der Antragsgegnerin und der kon-
kreten örtlichen Situation könne dahingestellt bleiben, ob ein Marktplatz auch an
anderer Stelle im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sinnvoll betrieben werden
könne. Von seinem Rechtsstandpunkt aus war die Frage nach der Existenz von
Ersatzgrundstücken daher nicht entscheidungserheblich. Die Kritik der Antrag-
stellerin an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung
führt nicht zur rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
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2. Die gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dar-
gelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben,
wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben (revisiblen) Rechtsvorschrift mit
einem ihrer Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem ebensol-
chen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Wi-
derspruch tritt (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 -
NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). Eine solche Divergenz zeigt die Beschwerde
nicht auf.
Einen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz des Normenkontrollur-
teils, der von dem im Senatsurteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 -
(BVerwGE 120, 239) aufgestellten Zeitrahmen für die Verwirklichung eines
(planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplans (Planung einer Landesstraße)
abweicht, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1991
- BVerwG 4 NB 16.90 - (Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51 = NVwZ 1991, 873)
wird von der Beschwerde missverstanden. Der vorgenannte Beschluss stellt
den Rechtssatz auf, dass ein Bebauungsplan, der für ein bisher privat genutz-
tes Grundstück mit Baulandqualität eine öffentliche Grünfläche und eine Fläche
für Gemeinbedarf festsetzt, auch mit Rücksicht auf etwaige Entschädigungsan-
sprüche nach § 40 BauGB im Rahmen der Abwägung grundsätzlich keiner
(vorgezogenen) Prüfung bedarf, ob die Voraussetzungen für eine spätere
Enteignung des Grundstücks erfüllt sind. In dieser Entscheidung wird entgegen
der Beschwerde nicht der Rechtssatz aufgestellt, ein Bebauungsplan sei
jedenfalls dann nichtig (unwirksam), wenn die Notwendigkeit einer möglichen
künftigen Enteignung vollständig übersehen worden sei. Für die von der Be-
schwerde gerügte Divergenz ist deshalb von vornherein kein Raum.
Das Normenkontrollgericht weicht entgegen der Beschwerde auch nicht von
dem im Senatsurteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6.01 - (Buchholz 406.11
§ 1 BauGB Nr. 111) aufgestellten Rechtssatz ab, die Festsetzung eines priva-
ten Grundstücks als Fläche für den Gemeinbedarf sei abwägungsfehlerhaft,
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wenn dafür im Rahmen der planerischen Konzeption gleichgeeignete Grund-
stücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stünden. Das Normenkontrollge-
richt führt aus, dass die Anlage des geplanten Marktplatzes am vorgesehenen
Standort aus den von der Antragsgegnerin angeführten städtebaulichen Grün-
den sowie angesichts der konkreten örtlichen Situation nicht abwägungsfehler-
haft sei. Die Vorinstanz billigt ausdrücklich das Ziel der Antragsgegnerin, durch
die Schaffung eines öffentlichen Platzes und den zeitweisen Betrieb eines
Marktes am vorgesehenen Standort („Eingang“ zu dem neuen Stadtquartier an
der Georg-Sasse-Straße) einen besonderen städtebaulichen Akzent zu schaf-
fen. Das Normenkontrollgericht beurteilt also die Frage nach Ersatzgrundstü-
cken für einen Marktplatz auf der Grundlage der städtebaulichen Konzeption
der Antragsgegnerin. Das steht im Einklang mit dem Senatsurteil vom 6. Juni
2002.
3. Die Beschwerde rügt, das Normenkontrollgericht habe auch das festgesetzte
„Gehrecht für die Allgemeinheit“ materiellrechtlich überprüfen müssen. Das sei
nicht geschehen, weil das Normenkontrollgericht den Normenkontrollantrag
insoweit bereits für unzulässig gehalten habe. Die Beschwerde sieht darin einen
Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Mit dieser Rüge zeigt die Be-
schwerde keinen Verfahrensfehler auf. Sie rügt nicht den vorinstanzlichen Ver-
fahrensablauf, sondern den materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz, die
hinsichtlich des festgesetzten Gehrechts das Rechtsschutzbedürfnis der An-
tragstellerin verneint hat (UA S. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 GKG.
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