Urteil des BVerwG vom 16.08.2006

Grundstück, Beweisantrag, Grundbuch, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 21.06
VGH 5 S 564/05
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 4. Mai 2006 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst.
Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob die in
B § 3 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung enthaltene Schutzzweckbestim-
mung, durch die sich praktisch jedes unbebaute Gebiet in Deutschland charak-
terisieren lasse, das nicht bewaldet sei oder eine Gebirgs- oder Wasserland-
schaft sei, einen Eingriff in Art. 14 GG rechtfertigen könne. Diese Frage richtet
sich in erster Linie auf die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts. Die Rege-
lung der Landschaftsschutzverordnung, um deren Bestimmtheit es geht, ist eine
Norm des Landesrechts. Ob sie hinreichend bestimmt ist, hat der Verwal-
tungsgerichtshof ebenfalls am Maßstab des Landesrechts, nämlich des Lan-
desnaturschutzgesetzes geprüft (UA S. 15). Soweit die Beschwerde sinngemäß
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geltend macht, die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch den
Verwaltungsgerichtshof sei mit Art. 14 GG nicht vereinbar, hätte sie darlegen
müssen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab
angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätz-
licher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B
42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 m.w.N.). Eine klärungsbe-
dürftige Frage zur Auslegung von Art. 14 Abs. 1 GG zeigt die Beschwerde in-
dessen nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen die Vereinbarkeit
der Landschaftsschutzverordnung mit Art. 14 GG geprüft und eine unverhält-
nismäßige Beeinträchtigung des Antragstellers in seinem Eigentumsgrundrecht
verneint (UA S. 20 f.). Auch in Bezug auf diese Erwägungen zeigt die Be-
schwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.
2. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe es unterlassen, ein
Sachverständigengutachten zur Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen
Gebiets einzuholen, und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt. Sie zeigt
jedoch nicht - wie dies erforderlich wäre - auf, warum sich dem Verwaltungsge-
richtshof die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens hätte auf-
drängen sollen. Sie macht geltend, dass aufgrund eines Sachverständigengut-
achtens eine Ungleichbehandlung von nicht in die Verordnung einbezogenen
Grundstücken südlich des Bolzplatzes festgestellt worden wäre. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat es als gerechtfertigt angesehen, die genannten Grundstü-
cke nicht unter Schutz zu stellen, weil sie als Fettwiese naturschutzfachlich
nicht eine so hohe Wertigkeit hätten wie der einbezogene Bereich, bei dem es
sich überwiegend um eine trockene Variante des Glatthafers handele. Dies ha-
be die Naturschutzfachkraft bei der Augenscheinseinnahme plausibel erläutert.
Welche zusätzlichen Erkenntnisse ein Sachverständiger hätte vermitteln kön-
nen und warum der Verwaltungsgerichtshof dies, obwohl der Antragsteller ei-
nen Beweisantrag nicht gestellt hat, hätte erkennen sollen, zeigt die Beschwer-
de nicht auf.
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Sie meint ferner, ein Sachverständiger hätte festgestellt, dass die Bereiche des
„Umbruchverbots“ für eine ackerbauliche Nutzung geeignet seien; gerade ne-
ben dem Grundstück des Antragstellers befinde sich eine größere Ackerbauflä-
che mit guten Ergebnissen. Die Eignung der Grundstücke des Antragstellers für
eine ackerbauliche Nutzung war für den Verwaltungsgerichtshof nicht entschei-
dungserheblich. Den Vortrag des Antragstellers, sein Grundstück sei im Grund-
buch als Ackerland bezeichnet und genieße als solches Bestandsschutz, hat er
schon deshalb zurückgewiesen, weil die Grundstücke tatsächlich Bestandteile
weiträumiger Streuobstwiesen seien (UA S. 21). Auf die Frage, ob die Grund-
stücke auch für eine ackerbauliche Nutzung geeignet wären, kam es nicht an.
Nur ergänzend („zudem“) hat der Verwaltungsgerichtshof deshalb dargelegt, die
Naturschutzfachkraft habe in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen
angegeben, dass die Bereiche des „Umbruchverbots“ für eine ackerbauliche
Nutzung wenig geeignet seien (UA S. 21). Auch insoweit legt die Beschwerde
nicht dar, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Aussage, der der An-
tragsteller selbst in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen hat, hätte
in Zweifel ziehen sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertent-
scheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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