Urteil des BVerwG vom 28.04.2003

Bebauungsplan, Regionalplan, Ausweisung, Gemeinderat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 21.03
VGH 8 S 1487/02
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-
teil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 6. Dezember 2002 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO
gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler mehrfach eine man-
gelhafte Sachaufklärung. Sie meint, der Verwaltungsgerichtshof
hätte zu den Risiken für die Wasserversorgung weiteren Beweis
erheben müssen. Mit ihrem Vorbringen wird ein Verstoß gegen die
Pflicht zur Sachaufklärung jedoch nicht ausreichend dargelegt.
Hierzu hätte substantiiert vorgetragen werden müssen, hinsicht-
lich welcher tatsächlichen Umstände weiterer Aufklärungsbedarf
bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen
Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und
welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unter-
bliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen wor-
den wären. Weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass be-
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reits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in
der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der wei-
teren Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt
wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die be-
zeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von
sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge
stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbetei-
ligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der
Stellung von weiteren Beweisanträgen, zu kompensieren. Diesen
Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Denn vorlie-
gend hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Antragsteller be-
nannten Sachverständigen angehört und nach seinem eigenen Be-
kunden die vom Antragsteller gestellten Beweisanträge "abgear-
beitet". Gegen dieses Verfahren ist nichts zu erinnern; auch
der Antragsteller macht dies nicht geltend. Es wäre dann Sache
des Antragstellers gewesen, in der mündlichen Verhandlung auf
diejenigen Fragen zu dringen, die in seinen Augen weiterer Auf-
klärung bedurften oder noch nicht deutlich genug angesprochen
waren. Hierzu trägt die Beschwerde nichts vor. Vielmehr ergibt
sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor
dem Verwaltungsgerichtshof vom 5. Dezember 2002, dass der Ver-
treter des Antragstellers erklärt hat, die Beweisfragen seien
abgearbeitet und er verzichte auf förmliche Bescheidung der Be-
weisanträge. Davon abgesehen legt die Beschwerde auch nicht
dar, welche konkreten Erkenntnisse der Verwaltungsgerichtshof
nach weiterer Beweisaufnahme hätte gewinnen müssen und aus wel-
chen Gründen diese Erkenntnisse auf der Grundlage der Rechts-
auffassung des Normenkontrollgerichts zu einem anderen Ergebnis
geführt hätten. In Wahrheit rügt die Beschwerde lediglich, dass
sich das Normenkontrollgericht nicht ihrer tatsächlichen Würdi-
gung des Gefährdungspotentials angeschlossen und aus diesem
Grund den Bebauungsplan für rechtswidrig (nichtig oder unwirk-
sam) erklärt hat. Die Aufklärungspflicht verleiht einem Betei-
ligten jedoch kein Recht darauf, dass sich ein Tatsachengericht
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seiner Einschätzung anschließt und daraus die von ihm gewünsch-
ten rechtlichen Folgerungen zieht.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche
Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch un-
geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe
voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinaus-
gehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90
<91 f.>; stRspr).
2.1 Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig,
"ob ein Sondergebiet mit gewerblichem Charakter bei Grund-
wasserverhältnissen, die vom Plangebiet bis zum Eintrag
von Schadstoffen in den Brunnen eines Wasserversorgers in
nur 12 Tagen bzw. 12 Tagen + X führen kann und damit zum
Verlust der Wasserfassung, rechtmäßig durch einen Bebau-
ungsplan festgesetzt werden kann". Damit wird jedoch eine
Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht aufgewor-
fen. Daher bedarf keiner Vertiefung, ob die Frage nicht
überdies einen Sachverhalt zugrunde legt, den das Normen-
kontrollgericht nicht festgestellt hat. In der Rechtspre-
chung des Senats ist geklärt, dass der Gesichtspunkt des
Gewässerschutzes und damit auch des Grundwasserschutzes zu
den im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigenden ab-
wägungsbeachtlichen öffentlichen Belangen zählt (vgl. Be-
schluss vom 26. März 1993 - BVerwG 4 NB 45.92 - NVwZ-RR
1993, 598 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 22 = Buchholz
406.11 § 1 BauGB Nr. 63 = BRS 55 Nr. 15). Hiervon geht
auch der Verwaltungsgerichtshof aus, der den genannten Be-
schluss als Beleg anführt. Welches Gewicht dem Gesichts-
punkt des Gewässerschutzes und damit auch des Grundwasser-
schutzes zukommt, richtet sich jedoch nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls, die einer grundsätzlichen Klä-
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rung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind.
Dies verdeutlicht auch der Vortrag des Antragstellers im
vorliegenden Verfahren, denn zur Begründung der Fragestel-
lung verweist er auf Umstände des konkreten Falls; hiermit
kann die grundsätzliche Bedeutung jedoch nicht dargelegt
werden.
2.2 Aus denselben Gründen rechtfertigt auch die Frage, "ob
unter Berücksichtigung möglicher Minimierungen, die aber
einen Schadeneintritt nicht ausschließen, es dem Gebot ei-
ner gerechten und vollständigen Abwägung entspricht, bei
einer Schadeneintrittszeit von nur 12 Tagen bzw. 12 Tagen
+ X die Ausweisung eines Sondergebiets mit gewerblichem
Charakter im unmittelbaren Bereich der Wasserfassungen ei-
nes Wasserversorgers zuzulassen", nicht die Zulassung der
Revision.
2.3 Die weitere Frage, "ob die Ausweisung des angefochte-
nen Plangebiets als Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO möglich
ist ...", enthält bereits ihrem Wortlaut nach Bezugnahmen
auf den konkreten Einzelfall und entzieht sich ebenfalls
einer grundsätzlichen Klärung.
2.4 Auch die Frage, "ob die Festsetzungen des angefochtenen
Bebauungsplans schon deshalb nichtig sind, da sie den hö-
herrangigen Ausweisungen des Regionalplans „Neckar-Alb"
hinsichtlich des Grundwasserschutzes widersprechen und da-
mit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vorliegt", betrifft
den konkreten Bebauungsplan und entbehrt grundsätzlicher
Bedeutung. Im Übrigen ist zur Klarstellung darauf hinzuwei-
sen, dass der Senat sich in seinem Beschluss vom 20. Juni
2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - NVwZ 2002, 83 = Buchholz 310
§ 47 VwGO Nr. 148 lediglich mit der Frage befasst hat, ob
eine Unvereinbarkeit des Bebauungsplans mit
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dem Regionalplan die Nichtigkeit des Bebauungsplans zur
Folge hat und diese Frage verneint.
Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil
vom 19. Dezember 2000 - 8 S 399/00 -, auf das er insoweit
im angegriffenen Urteil Bezug nimmt, näher dargelegt, dass
ein Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan und dem Regio-
nalplan nicht bestehe, sondern der Regionalplan im hier be-
troffenen Randbereich auf weitere Konkretisierung durch die
Bauleitplanung angelegt sei.
2.5 Ebenso wenig rechtfertigt die Frage, ob es im Sinne ei-
ner gerecht vorzunehmenden Abwägung möglich sei, For-
schungs- und Entwicklungseinrichtungen unter weiter benann-
ten Umständen vorzusehen, die Zulassung der Revision, denn
auch insoweit kommt es auf die jeweiligen Umstände des Ein-
zelfalls an.
2.6 Die Frage, "ob in einem ergänzenden Verfahren zur Behe-
bung der durch das Normenkontrollgericht festgestellten
Fehler gemäß § 215 a BauGB (eine Gemeinde) sich auf die Be-
hebung der vom Normenkontrollgericht genannten Fehler be-
schränken darf, oder ob nicht der gesamte Bebauungsplan er-
neut Gegenstand des Beschlussverfahrens durch den Gemeinde-
rat ist, mit der Folge, dass bei der erneuten Auslegung des
Planentwurfs Anregungen zu allen Teilen des Bebauungsplans
vorgebracht werden dürfen und dies in der Veröffentlichung
auch so zu bestimmen ist", führt ebenfalls nicht zur Zulas-
sung der Revision. In der Rechtsprechung des Senats ist be-
reits geklärt, dass eine Gemeinde ihr früheres Verfahren
gleichsam an "rangbereiter" Stelle erneut beginnen darf, an
der sich der Mangel gezeigt hat, um so das weitere Verfah-
ren mit dem Ziel einer nunmehr ordnungsgemäßen Beschluss-
fassung beschleunigt fortsetzen zu können (vgl. den Senats-
beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - (a.a.O.).
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In einem hierfür geeigneten Fall kann dann auch von der ge-
setzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden,
bei der erneuten Auslegung zu bestimmen, dass Anregungen
nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht
werden können (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB). Um dies
auszusprechen, bedarf es keines Revisionsverfahrens. Auch
die von der Beschwerde angeführte Kommentarstelle lässt
keine entgegengesetzte Auffassung erkennen.
3. Die Divergenzrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Eine die
Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im
abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsge-
richt in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem
seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von ei-
nem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsge-
richts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten
ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die Be-
schwerde legt jedoch nicht dar, welche Rechtssätze im Wi-
derspruch stehen könnten.
3.1 Sie verweist zunächst erneut auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 12. August 1999 - BVerwG 4 C 3.98 -
(Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18 = NVwZ 2000, 675). Hierzu
hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. Juni 2001
- BVerwG 4 BN 21.01 - ausgeführt:
Miteinander in Widerspruch stehende Rechtssätze des
revisiblen Rechts führt die Beschwerde nicht an. Dafür
ist auch nichts ersichtlich. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat in der von der Beschwerde bezeichneten Ent-
scheidung dargelegt, dass einer Gemeinde im Rahmen ei-
ner Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ein
Anspruch auf Vorkehrungen zustehen kann, wenn diese zum
Schutz einer vorhandenen gemeindlichen Trinkwasserver-
sorgungsanlage erforderlich sind. Um eine derartige
Frage gebotener nachträglicher Schutzauflagen oder ge-
botener Ausgleichsleistungen bei fehlgeschlagener Prog-
nose handelt es sich im vorliegenden Falle nicht. Das
Normenkontrollgericht hat die gemeindliche Abwägung
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nach § 1 Abs. 5 und 6 BauGB dahin geprüft, ob die An-
tragsgegnerin Belange der Trinkwasserversorgung hinrei-
chend und mit dem erforderlichen Gewicht beachtet habe.
Das hat es in tatsächlicher Hinsicht bejaht. Dem von
der Beschwerde bezeichneten Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts kann zwar in der Tat die Ansicht entnom-
men werden, dass die Versorgung mit Trinkwasser eine
wichtige kommunale Aufgabe ist, über die sich eine
straßenrechtliche Planfeststellung nicht unbesehen hin-
wegsetzen darf. Ob damit ein allgemeiner Rechtssatz im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO formuliert wurde, mag
dahinstehen. Das Normenkontrollgericht hat sich jeden-
falls zu der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
auch nicht in einen inneren Widerspruch gesetzt. Es hat
durchaus gesehen, dass der Versorgung mit Trinkwasser
auch mit der Zielsetzung eines effektiven Grundwasser-
schutzes in der kommunalen Abwägung ein hohes Gewicht
zukommt. Ob seine hierzu getroffenen rechtlichen und
tatrichterlichen Überlegungen in jeder Hinsicht zutref-
fend sind - wie dies die Beschwerde im Einzelnen be-
zweifelt -, ist keine Frage der gerade mit dem Zulas-
sungsgrund der Divergenz angreifbaren Rechtsanwendung.
Hierauf kann erneut verwiesen werden, da die Beschwerde
auch vorliegend keinen Rechtsgrundsatz darzulegen vermag,
mit dem das Normenkontrollgericht dem Bundesverwaltungsge-
richt die Gefolgschaft versagt hätte.
3.2 Die Beschwerde führt ferner den Beschluss des Bundes-
verfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -
(BVerfGE 58, 300 - Nassauskiesung) an. Auch in diesem Be-
schluss wird die hohe Bedeutung des Grundwasserschutzes be-
tont. Das Normenkontrollgericht setzt sich jedoch nicht im
Sinne der Divergenz in Widerspruch zu dieser Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts, wenn es in einem konkreten
Einzelfall ein Abwägungsergebnis überprüft, und zu dem Er-
gebnis gelangt, dass bestimmte Festsetzungen in einem Be-
bauungsplan mit dem Gebot des Grundwasserschutzes im Ein-
klang stehen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet
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ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.
Paetow Halama Jannasch