Urteil des BVerwG vom 22.04.2002

Vergleich, Eigentumsgarantie

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 21.02
OVG 7a D 129/00.NE
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 11. Januar 2002 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerde
weist entgegen der gesetzlichen Darlegungspflicht des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht in schlüssiger Weise einen Zulas-
sungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO auf. Insbesondere
legt die Beschwerde keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung
im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO dar.
1. Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die
Frage auf, ob der Inhalt einer bebauungsplanerischen Festset-
zung - um im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerecht-
fertigt zu sein - an faktische Gegebenheiten anknüpfen darf,
deren rechtliche Erhaltungswürdigkeit sich allein aus Denkmal-
schutzrecht ergibt.
Mit diesem Vorbringen wird die erforderliche Klärungsbedürf-
tigkeit der zur Anwendung des § 1 Abs. 3 BauGB gestellten Fra-
ge nicht dargetan. Die Beschwerde legt ihrem Vorbringen einen
Sachverhalt zugrunde, den das Berufungsgericht so nicht fest-
gestellt hat. Das vorinstanzliche Gericht führt in seinen Ent-
scheidungsgründen aus, vorrangiges Ziel des angegriffenen Be-
bauungsplanes sei es, den überplanten Bereich als hochwertiges
Wohngebiet unter Berücksichtigung seines spezifischen städte-
baulichen Charakters zu sichern, der sich aus seiner villenge-
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prägten Bebauung ergebe. Legt man diese tatrichterliche Beur-
teilung zugrunde, stellt sich die von der Beschwerde aufgewor-
fene Frage nicht. Gegen die tatrichterliche Feststellung hat
die Beschwerde Verfahrensrügen nicht erhoben (vgl. § 137
Abs. 2 VwGO).
2. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche
von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 - DVBl 1999, 704 = BRS 62
Nr. 69 (1999) ab.
Das Vorbringen ist unzulässig. Eine die Revision gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die
Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Ent-
scheidung tragenden, abstrakten Rechtssatz benennt, der mit
demselben Rechtssatz in Widerspruch steht, den das Bundesver-
fassungsgericht in der bezeichneten Entscheidung aufgestellt
hat. Das ist nicht der Fall. Die Beschwerde entnimmt der Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem das Ge-
bot, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Eigentums-
garantie zu beachten. Daraus entwickelt sie Folgerungen für
den konkreten Streitfall. Damit beanstandet die Beschwerde le-
diglich, das vorinstanzliche Gericht habe die Vorgaben der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht folgerich-
tig entwickelt und alsdann auf den vorliegenden Streitfall an-
gewandt. Dieses Vorbringen genügt nicht, um eine Abweichung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzutun. Unterlässt - wie
die Beschwerde meint - das vorinstanzliche Gericht, einen vom
Bundesverfassungsgericht für einen bestimmten Regelungsbereich
aufgestellten Rechtssatz in einem anderen Regelungszusammen-
hang fruchtbar zu machen, so mag das zwar rechtsfehlerhaft
sein. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
liegt damit jedoch nicht vor. Die Beschwerde kritisiert mit
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ihrem Vorbringen nur das Normenkontrollurteil in verfassungs-
rechtlicher Hinsicht. Dies kann - für sich allein - nicht Ge-
genstand einer Divergenzrüge sein.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO auch eine Kammerentscheidung des Bundesverfassungsge-
richts erfasst.
3. Die hilfsweise erhobene Grundsatzrüge rechtfertigt die Zu-
lassung der Revision ebenfalls nicht. Mit ihr will die Be-
schwerde geklärt wissen, ob bei der Bestimmung des Gewichts
privater Eigentümerbelange ein Vergleich zwischen den Nut-
zungsbefugnissen verschiedener Eigentümer angestellt werden
darf oder ob der Individualrechtscharakter der Eigentumsfrei-
heit diesen horizontalen Vergleich verbietet. Das Vorbringen
ist unzulässig. Mit ihm knüpft die Beschwerde an tatsächliche
Gesichtspunkte des Streitfalles an und kritisiert auf dieser
Grundlage der Sache nach lediglich die konkrete Rechtsanwen-
dung des Berufungsgerichtes, ohne damit eine verallgemeine-
rungsfähige Frage aufzuwerfen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3 in Verbin-
dung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Berkemann Rojahn