Urteil des BVerwG vom 20.11.2008

Richteramt, Erfüllung, Hochschule, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 20.08
OVG 2 K 364/06
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Lan-
des Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision
gegen sein Urteil vom 19. Juni 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisions-
verfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzun-
gen für die Rechtswirksamkeit der Änderung eines Bebauungsplans beachtlich
ist, dass die Gemeinde das vereinfachte Verfahren angewendet und deshalb
eine Umweltprüfung nicht durchgeführt und einen Umweltbericht nicht erstellt
hat, wenn die Änderung des Bebauungsplans entgegen ihrer Auffassung die
Grundzüge der Planung berührt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52
Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 CN 4.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-
amt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im
höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp