Urteil des BVerwG vom 20.09.2007

Bekanntmachung, Bebauungsplan, Satzung, Grünfläche

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 20.07
OVG 7 D 53/06.NE
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. März 2007
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Antragsgegnerin beschloss am 25. März 2004 den Bebauungsplan Nr. 229
(„Waldfläche Driburger Straße“). In der am 8. Mai 2004 bekannt gemachten
Planurkunde ist - wie das Normenkontrollgericht festgestellt hat - der ursprüng-
liche Text der textlichen Festsetzung Nr. 3, die Regelungen zur Regenwasser-
versickerung enthält, durchgestrichen und ein neuer Text in violetter Farbe an
anderer Stelle auf dem Plan abgedruckt.
Der Antragsteller ist Eigentümer zweier im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans belegener Grundstücke. Für diese Grundstücke wird in dem Bebauungs-
plan eine öffentliche Grünfläche mit dem Entwicklungsziel „Wald“ festgesetzt.
Gegen den am 8. Mai 2004 bekannt gemachten Bebauungsplan stellte der An-
tragsteller (erst) am Donnerstag, den 11. Mai 2006 einen Normenkontrollantrag.
Am 31. Juli 2006 veröffentlichte die Antragsgegnerin eine „Neuausfertigung“
des Bebauungsplans mit Rückwirkung zum 8. Mai 2004 um einen „möglichen
Ausfertigungsmangel rückwirkend zu heilen“.
Mit Urteil vom 2. März 2007 verwarf das Oberverwaltungsgericht den Normen-
kontrollantrag des Antragstellers als unzulässig und führte zur Begründung im
Wesentlichen aus: Der Antrag sei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fas-
1
2
3
4
5
- 3 -
sung der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwal-
tungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl I
1996, 1626) verfristet, weil er erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Bekannt-
machung des Plans im Jahre 2004 gestellt worden sei. Die Frist sei auch nicht
durch die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans am 31. Juli 2006 er-
neut in Gang gesetzt worden. Die Frist laufe nur dann erneut, wenn die geän-
derte Satzung neue Rechtsvorschriften enthalte. Die Rechtslage sei vergleich-
bar mit den Regelungen des § 215 Abs. 1 BauGB über die Frist für die Gel-
tendmachung der genannten Verfahrens-, Form- und materiellen Abwägungs-
mängel eines Bebauungsplans. Die Zweijahresfrist diene der Rechtssicherheit.
Das durch die Fristbestimmung geschützte Vertrauen auf den Bestand des Be-
bauungsplans stehe der Annahme entgegen, eine lediglich auf etwaige Ausfer-
tigungsmängel bezogene Neubekanntmachung eines Bebauungsplans eröffne
die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann erneut, wenn Mängel der
Ausfertigung oder der neuerlichen Bekanntmachung nicht in Streit stehen.
Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzli-
cher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung
einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Be-
deutung bestehen soll. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwen-
dung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung
des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im
Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts
einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine
höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die
aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtspre-
chung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation
ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.
6
- 4 -
Die Beschwerde sieht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich fol-
gender Frage:
„Setzt eine erneute Bekanntmachung einer Satzung (eines
Bebauungsplans) die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
maßgebliche Frist für einen Normenkontrollantrag erneut
in Lauf oder verbleibt es jedenfalls in den Fällen einer
beabsichtigten Heilung eines Ausfertigungsfehlers durch
eine erneute Bekanntmachung einer Satzung (eines
Bebauungsplans) für die Fristenbemessung ausschließlich
bei der Maßgeblichkeit der Erstbekanntmachung?“ (Klam-
merzusätze im Original).
In dieser Allgemeinheit würde sich die Frage im vorliegenden Fall nicht stellen.
Vielmehr wäre lediglich die Frage zu beantworten, ob eine erneute Bekanntma-
chung, die nur der Heilung eines (möglichen) Ausfertigungsmangels hinsichtlich
einer Festsetzung dient, durch die der Antragsteller offensichtlich nicht be-
schwert sein kann, die Frist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erneut in Gang
setzt. Diese Frage ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung mit
dem Normenkontrollgericht zu verneinen.
Das Normenkontrollgericht führt zur Begründung der Unzulässigkeit des Nor-
menkontrollantrags an, eine erneute Bekanntmachung setze die Frist nur dann
(erneut) in Gang, wenn die geänderte Satzung neue Rechtsvorschriften enthal-
te (UA S. 6). Nur eine inhaltlich geänderte Norm sei eine „neue“ Rechtsvor-
schrift. Dem liegt die im Ausgangspunkt zutreffende und in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts geklärte Vorstellung zugrunde, dass eine un-
verändert gebliebene Regelung durch die Änderung einer anderen Bestimmung
der ursprünglichen Satzung keine neue belastende Wirkung entfaltet (Urteil
vom 21. Januar 2004 - BVerwG 8 CN 1.02 - BVerwGE 120, 82 <84>). Denn
wenn die unveränderte Regelung lediglich bei Gelegenheit der Änderung neu
(mit)veröffentlicht worden ist, handelt es sich - hinsichtlich der unveränderten
Regelung - um eine schlicht deklaratorische Neubekanntmachung.
Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen und ihn ge-
mäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht, so ist dieser Plan angenommen und
das Verfahren abgeschlossen, auch wenn der Plan zur Behebung eines
7
8
9
10
- 5 -
Ausfertigungsmangels zu einem späteren Zeitpunkt durch ein ergänzendes
Verfahren mit unverändertem Inhalt erneut bekannt gemacht wird (Beschluss
vom 1. August 2007 - BVerwG 4 BN 32.07 - juris). Die Verkündung bildet den
Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorganges, denn sie stellt den für die Her-
vorbringung der Norm notwendigen letzten Akt dar (Beschluss vom 9. Mai 1996
- BVerwG 4 B 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21). Daran knüpft die
Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO an. Dabei genügt es - wie das Normen-
kontrollgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung unter an-
derem des beschließenden Senats festgestellt hat -, dass der Bebauungsplan
mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden ist. Es ist Sache des An-
tragstellers, der sich vom Erlass und vom Inhalt des Bebauungsplans verläss-
lich hat Kenntnis verschaffen können, seinen Antrag auch fristgerecht zu stel-
len. Dass mit der ursprünglichen Bekanntmachung der rechtsstaatlich gebotene
Verkündungszweck, nämlich den Plan der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich
zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von sei-
nem Inhalt verschaffen können (Beschlüsse vom 25. Februar 1997 - BVerwG
4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 18 und vom 19. Oktober
2006 - BVerwG 9 B 7.06 - juris Rn. 5), wegen des „möglichen“ Ausfertigungs-
mangels nicht erreicht werden konnte, wird vom Antragsteller nicht behauptet.
Anhaltspunkte dafür hat auch das Normenkontrollgericht nicht festgestellt.
Vielmehr wurde nach den tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollge-
richts bereits mit der Bekanntmachung vom 8. Mai 2004 der Satzungsbeschluss
insgesamt - so wie er vom Rat der Stadt beschlossen worden war -
veröffentlicht. Eine der Heilung eines möglichen Ausfertigungsmangels dienen-
de erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans kann die Frist für einen ge-
gen den Bebauungsplan insgesamt gerichteten Normenkontrollantrag jedenfalls
dann nicht erneut in Lauf setzen, wenn der (mögliche) Ausfertigungsmangel nur
eine Festsetzung betrifft, durch die der Antragsteller offensichtlich nicht be-
schwert sein kann.
Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts beschränkt sich der
(mögliche) Ausfertigungsmangel auf die textliche Festsetzung Nr. 3, die die Re-
genwasserversickerung regelt. Dass der Antragsteller, der sich gegen die seine
Grundstücke betreffende Festsetzung der öffentlichen Grünflächen zur Wehr
11
- 6 -
setzt, durch diese Festsetzung betroffen sein könnte, macht er selbst nicht gel-
tend und erscheint auch fernliegend. Denn es ist offensichtlich, dass die Rege-
lung nur für die mit dem Bebauungsplan ausgewiesenen Baugrundstücke gilt.
Es ist auch nicht zu erkennen, dass die vom Antragsteller angegriffene Festset-
zung der öffentlichen Grünfläche in einem untrennbaren Zusammenhang mit
der Festsetzung der Regenwasserversickerung stünde. Beide Festsetzungen
bilden offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar abtrennba-
re und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen
Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung (Beschlüsse vom
4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268 <273 f.> und vom
18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <234>). Wäre ein Nor-
menkontrollantrag, der sich gegen die textliche Festsetzung Nr. 3 richtete, un-
zulässig, dann kann eine erneute Bekanntmachung, die erkennbar nur auf die
Behebung eines möglichen Fehlers hinsichtlich dieser Festsetzung zielt, und
sich im Übrigen auf die inhaltsgleiche Wiederholung des bereits bekannt ge-
machten Bebauungsplans beschränkt, die Frist für einen Normenkontrollantrag
des Antragstellers nicht erneut in Lauf setzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp Dr. Bumke
12