Urteil des BVerwG vom 26.04.2005

Rechtliches Gehör, Aktenwidrige Feststellung, Mangel des Verfahrens, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 20.05
VGH 4 N 145/03
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 21. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin zu 1 trägt drei Viertel, die Antragsteller zu 2
und 3 tragen als Gesamtschuldner ein Viertel der Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist.
a) Die Rüge, das Gericht habe den Anspruch der Antragsteller auf Gewährung effek-
tiven Rechtsschutzes innerhalb angemessener Zeit verletzt, ist unbegründet. Insbe-
sondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Gericht einen Termin zur
mündlichen Verhandlung über den am 14. Januar 2003 gestellten Normenkontrollan-
trag ursprünglich auf den 14. Oktober 2004 anberaumt hatte, auf Antrag der An-
tragsteller jedoch verlegt hat, kann die Verfahrensdauer noch nicht als unangemes-
sen angesehen werden. Darüber hinaus ist die Rüge der überlangen Verfahrens-
dauer als solche generell nicht geeignet, die Zulassung der Revision oder eine Ent-
scheidung nach § 133 Abs. 6 VwGO zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
23. März 2005 - BVerwG 8 B 3.05 - juris).
- 3 -
Auch mit der Rüge, die den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung vom
9. Dezember 2004 eingeräumte Schriftsatzfrist bis zum 15. Dezember 2004 sei un-
angemessen kurz gewesen, vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Zwar trifft
es zu, dass eine nicht ausreichend bemessene Erklärungsfrist den Anspruch auf
rechtliches Gehör aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BAG,
Urteil vom 19. Januar 1982 - 3 AZR 504/79 - MDR 1982, 611), und mag unterstellt
werden, dass es den Antragstellern nicht möglich war, innerhalb der ihnen bewilligten
Frist die Behauptungen des Vertreters des ARLL im Clearing-Termin zur Ent-
wicklungsfähigkeit des nördlich des Plangebiets liegenden landwirtschaftlichen Be-
triebes durch eine eigene Befragung zu verifizieren. Die Beschwerde scheitert jedoch
daran, dass die Antragsteller nicht versucht haben, sich beim Normenkontrollgericht
selbst um das verlangte rechtliche Gehör zu bemühen, etwa durch einen Antrag auf
Verlängerung der Schriftsatzfrist. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist
nämlich die erfolglose Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlicher Möglichkeiten,
sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG
8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248). Im Übrigen haben die Antragsteller
in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Dezember 2004 nicht einmal geltend
gemacht, dass es ihnen in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen sei, den Vertre-
ter des ARLL ausfindig zu machen und mit seiner angeblichen Aussage im Clearing-
Termin zu konfrontieren.
b) Die Beschwerde macht ferner als Mangel des Verfahrens eine aktenwidrige Fest-
stellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts geltend. Diese Rüge
betrifft das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes
und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1, § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil dem Befund
im angefochtenen Urteil (UA S. 10 ff.), der umstrittene Bebauungsplan werde von § 1
Abs. 3 BauGB gedeckt, kein Widerspruch zwischen den tatsächlichen Annahmen
des Normenkontrollgerichts und dem Inhalt der Akten zugrunde liegt. Die Beschwer-
de gibt die Begründung des Bebauungsplans verkürzt wieder, wenn sie sich auf das
Zitat beschränkt, dass nicht zuletzt mit der 10. Flächennutzungsplanänderung im
Bereich des Flughafens Kassel-Calden bzw. mit dem Bebauungsplan 14.1 mittelfris-
tig genügend gewerbliches Entwicklungspotenzial planungsrechtlich abgesichert wor-
den sei und damit auch der aus der Eigenentwicklung resultierende Bedarf gedeckt
- 4 -
werden könnte. Die Beschwerde verschweigt, dass in der Planbegründung die Be-
darfsdeckung als theoretisch bezeichnet wird, weil die Antragsgegnerin tatsächlich
kaum eigenbestimmte Einwirkungsmöglichkeiten auf die im Wesentlichen von regio-
nalen Interessen der Flughafen GmbH bestimmte Grundstücksvermarktung habe,
und der kommunale Spielraum für die aus kommunaler Sicht notwendige Berück-
sichtigung des Eigenbedarfs ortsansässiger kleinstrukturierter Betriebe mit Ortsver-
sorgungscharakter als gegen Null tendierend beschrieben wird, da in dem bisher für
diese Zwecke vorgesehenen Gewerbegebiet "Hinter den Zehnthöfen" an der Hollän-
dischen Straße keine Flächen mehr zur Verfügung stünden. Mit der Formulierung,
die Gewerbeflächen im Bereich des Flughafens hätten "aufgrund der Marktgegeben-
heiten" für die Ansiedlung der in Rede stehenden Gewerbebetriebe nicht oder jeden-
falls nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestanden (UA S. 11), hat das
Normenkontrollgericht erkennbar auf den in der Planbegründung angesprochenen
Einfluss der Flughafen GmbH auf die Grundstücksverwertung abgehoben. Der Vor-
wurf der Beschwerde, die Vorinstanz habe entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO
nicht begründet, von welchen Marktgegebenheiten sie ausgegangen sei, liegt daher
neben der Sache.
c) Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Normenkontrollge-
richt entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht ermittelt habe, ob sich Gewerbebetriebe, wie
sie die Antragsgegnerin ansprechen wolle, nicht problemlos auch im Bereich des
Flughafens Kassel-Calden ansiedeln könnten. Der behauptete Mangel ist nicht hin-
reichend bezeichnet. Wird ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO geltend gemacht,
muss die Beschwerde darlegen, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf
bestanden hat, welche für geeignet und notwendig gehaltenen Aufklärungsmaßnah-
men hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei
Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen
worden wären; weiterhin muss aufgezeigt werden, dass bereits im Verfahren vor dem
Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben
nunmehr bemängelt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die
bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten
aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht die erhobene Aufklä-
rungsrüge nicht. Es genügt weder, die Nichtdurchführung der "nach § 86 Abs. 1
- 5 -
VwGO erforderlichen Untersuchungen" zu beklagen, noch reicht die Behauptung
aus, das Normenkontrollgericht hätte sich zu den vermissten Ermittlungen veranlasst
sehen müssen. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt sowohl die konkrete Bezeich-
nung der Aufklärungsmaßnahmen, die vom Tatsachengericht hätten in Betracht ge-
zogen werden müssen, als auch die Darlegung von Umständen, aus deren Vorliegen
die Beschwerde einen Zwang der Vorinstanz zur Durchführung weiterer Sachver-
haltsermittlungen ableitet.
d) Zu Unrecht hält die Beschwerde dem Normenkontrollgericht vor, den Einwand der
Antragsteller übergangen zu haben, die Absicht der Antragsgegnerin, sich eigenbe-
stimmte Einwirkungsmöglichkeiten auf die Grundstücksvermarktung zu verschaffen,
erkenne § 1 Abs. 3 BauGB als rechtfertigenden Grund für die Bauleitplanung nicht
an. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Vortrag nicht nur im Tatbestand des
Normenkontrollurteils referiert (UA S. 6), sondern auch in den Entscheidungsgründen
verworfen, indem sie das bodenrechtliche Konzept der Antragsgegnerin ent-
sprechend der Begründung des Bebauungsplans nachgezeichnet und seine Verein-
barkeit mit § 1 Abs. 3 BauGB festgestellt hat (UA S. 11).
e) Das angefochtene Urteil verstößt nicht deshalb gegen § 86 Abs. 1, § 86 Abs. 3
und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil das Normenkontrollgericht dem Vortrag der An-
tragsteller nicht nachgegangen ist und nicht unter Beweis hat stellen lassen, dass
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan die in der Planbe-
gründung erwähnten Handwerksbetriebe kein Interesse mehr daran gehabt hätten,
sich im Plangebiet anzusiedeln, und es andere Interessenten zu keiner Zeit gegeben
habe. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass das im Tatbestand korrekt wie-
dergegebene (UA S. 6) Tatsachenvorbringen der Antragsteller zutrifft. Sie hat ihm
nur keine rechtliche Bedeutung beigemessen. Ihr reichte für die Annahme einer Be-
darfslage nämlich aus, dass sich die beiden Handwerksbetriebe "im Vorfeld" des
Planaufstellungsverfahrens an einer Umsiedlung interessiert gezeigt hatten und die
Antragsgegnerin einen Mangel an geeigneten Gewerbeflächen im Gemeindegebiet
für Betriebe des produzierenden oder weiterverarbeitenden Gewerbes ausgemacht
hatte (UA S. 11 f.). Ob sie damit hinter den Anforderungen zurückgeblieben ist, die
§ 1 Abs. 3 BauGB an einen Bebauungsplan stellt, ist keine verfahrensrechtliche,
sondern eine materiellrechtliche Frage.
- 6 -
f) Die Beschwerde widerspricht der Auffassung des Normenkontrollgerichts, die Ein-
zeichnung der Betriebsgebäude, wie sie für die beiden anfragenden Handwerksbe-
triebe in Betracht gezogen worden seien, im Bebauungsplan sei nicht als Festset-
zung zu verstehen. Sie rügt einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wo-
nach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ge-
wonnenen Überzeugung entscheidet, sowie eine Missachtung des Willkürverbots.
Die Sachverhaltswürdigung, die die Beschwerde für fehlerhaft hält, ist freilich der
Verfahrensrüge nicht zugänglich. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung
sind - wenn sie denn vorlägen - revisionsrechtlich in der Regel und so auch hier nicht
dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (BVerwG, Be-
schluss vom 12. August 1999 - BVerwG 9 B 268.99 - juris). Unzutreffend ist auch die
Rüge, das Normenkontrollgericht hätte die Antragsteller in der mündlichen Verhand-
lung darauf hinweisen müssen, dass es sich von der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts lösen wolle, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben
müssen. Es trifft nicht zu, dass der Vorderrichter von dem Beschluss des erkennen-
den Senats vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 - (NVwZ 1994, 684) abgewi-
chen ist. Die in dem Beschluss formulierte Auslegungsregel, dass Zeichen in einem
Plan, die offensichtlich nicht lediglich den Bestand im Sinne des § 1 Abs. 2 PlanzV
erkennbar machen sollen, als Festsetzungen gewollt sind, ist, wie auch die Be-
schwerde nicht verkennt, auf den Normalfall zugeschnitten und verbietet es nicht, die
Umstände des Einzelfalles auch anders zu würdigen. Das hat die Vorinstanz mit bin-
dender Wirkung für den Senat (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) getan. Sie hat den Plan so
ausgelegt, dass mit der Einzeichnung der Betriebsgebäude weder zeichnerisch noch
textlich eine Festsetzung vorgenommen worden ist. Offensichtlich hat sie den Plan
dahin gehend verstanden, dass nur denjenigen zeichnerischen Darstellungen der
Charakter von Festsetzungen zukommt, die in der Liste der Planzeichen, wie sie Be-
standteil der Legende ist, abgebildet sind. Die rot gekennzeichneten Gebäudeflächen
lassen sich in der Tat keinem der in der Auflistung enthaltenen Planzeichen
zuordnen. In den Textfestsetzungen werden die Gebäudeflächen ebenfalls nicht er-
wähnt. Da das Normenkontrollgericht deren Einzeichnung nicht als Festsetzung qua-
lifiziert hat, hat es sich mit der Frage, ob städtebauliche Gründe die Festsetzung
rechtfertigen, folgerichtig nicht befasst. Der Vorwurf der Beschwerde, die fehlende
Auseinandersetzung mit der Frage verletze den Anspruch der Antragsteller auf recht-
- 7 -
liches Gehör und stelle auch einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 138 Nr. 6
VwGO dar, ist daher unberechtigt.
g) Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die (begrenzte) Zulassung von
Verkaufsflächen nur für die Selbstvermarktung der im Plangebiet produzierenden und
weiterverarbeitenden Betriebe mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO
vereinbar ist, mit dem Einwand der Antragsteller auseinander gesetzt, die
Festsetzung sei deshalb rechtswidrig, weil sie nach der Planbegründung nur "ortsan-
sässige" Betriebe begünstige und eine Beschränkung der Nutzung auf diesen Per-
sonenkreis gesetzlich nicht zulässig sei. Sie hat den Einwand mit der Begründung
verworfen, das Wort ortsansässig sei in der textlichen Festsetzung des Bebauungs-
plans überhaupt nicht enthalten. Soweit es in der Begründung des Bebauungsplans
Verwendung finde, umfasse es erkennbar auch Interessenten, die sich erst in der
Gemeinde ansiedeln wollten. Die Beschwerde hält die Interpretation der Planbe-
gründung aus mehreren Gründen für verfahrensfehlerhaft.
aa) Soweit die Beschwerde das Auslegungsergebnis als schlechthin unhaltbar be-
zeichnet, mag dahinstehen, ob dies im Gewand der Verfahrensrüge zulässig ist (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 270); denn dem Normenkontrollgericht kann nicht vorgehalten werden,
aus der Planbegründung einen Schluss gezogen zu haben, der schlechterdings nicht
gezogen werden kann. Die inkriminierte Aussage des Urteils darf nicht isoliert be-
trachtet, sondern muss im Kontext mit der im Satz zuvor getroffenen Feststellung
gewürdigt werden, dass nach den textlichen Festsetzungen die Zulassung von Ver-
kaufsflächen nicht auf Betriebe beschränkt ist, die aus der Gemeinde stammen. Im
Lichte dieser Feststellung ist eine Auslegung des Inhalts, dass in der Planbegrün-
dung von dem Begriff der ortsansässigen Betriebe auch ortsansässig werdende Be-
triebe erfasst werden, nicht schlechthin unvertretbar.
bb) Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die
für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Der Vorwurf der Beschwerde,
das Normenkontrollgericht habe diese Vorschrift missachtet, ist unbegründet. Der
Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Auffassung, dass die Zulassung
von Verkaufsflächen im Bebauungsplan nicht auf bereits in der Gemeinde ansässige
- 8 -
Betriebe beschränkt sei, an erster Stelle auf den Wortlaut der textlichen Festsetzung
abgestellt. Soweit es daneben auch die Planbegründung heranzieht, werden im Urteil
zwar keine Umstände dafür angeführt, warum auch ursprünglich ortsfremde Betriebe
von dem Begriff der ortsansässigen Betriebe "erkennbar" umfasst werden. Sind die
Urteilsgründe - wie hier - insgesamt nachvollziehbar, liegt ein Verstoß gegen die
Begründungspflicht jedoch auch dann nicht vor, wenn die Begründung in einzelnen
Punkten oberflächlich bleib und sich auf eine Behauptung beschränkt (vgl. Schmidt
in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 138, Rn. 27 f. mit Rechtsprechungsnachweisen).
cc) Die Rüge, das Normenkontrollgericht sei seiner Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3,
§ 104 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Abgesehen davon, dass die Gerichte die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf
ihre Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinwei-
sen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 -
NVwZ-RR 1998, 711), ist nicht schlüssig dargelegt, dass das Urteil auf dem ins Feld
geführten Verfahrensmangel beruht. Die Beschwerde trägt vor, dass die Antragsteller
auf einen gerichtlichen Hinweis hin beantragt hätten, beispielsweise durch Ver-
nehmung des Bürgermeisters oder des Gemeindevorstands Beweis darüber zu er-
heben, ob nach dem Willen der Antragsgegnerin die Nutzung des Gewerbegebiets
nur durch bereits ortsansässige Betriebe erfolgen solle. Dieser Antrag wäre mangels
Entscheidungserheblichkeit der Beweisfrage ins Leere gegangen. Die Beschwerde
übersieht, dass das Normenkontrollgericht den Begriff der Ortsansässigkeit nicht
ausgelegt hat, um zu entscheiden, ob das Gewerbegebiet lediglich schon im Ort an-
gesiedelten oder auch externen Betrieben offen steht, sondern anlässlich der Frage,
ob von der Zulassung von Verkaufsflächen nur Betriebe begünstigt werden, die aus
der Gemeinde stammen.
h) Die Beschwerde moniert, dass die Vorinstanz den generellen Ausschluss von Ge-
schäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden in dem als GE 2 im Bebauungsplan be-
zeichneten Teilbereich auf der Grundlage eines aktenwidrig festgestellten Sachver-
halts als rechtmäßig bestätigt habe. Die Rüge geht fehl. Der Umstand, dass in der
Begründung des Bebauungsplans der Ausschluss mit der Vermeidung von Nut-
zungskonflikten zu dem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb gerechtfertigt wird,
besagt nicht, dass nicht auch die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom
- 9 -
16. Dezember 2004 mitgeteilte und im Normenkontrollurteil (UA S. 16 f.) wiederge-
gebene Erwägung maßgebend war, durch den Ausschluss solle einer Verdrängung
kleinstrukturierter Betriebe des produzierenden und weiterverarbeitenden Gewerbes
entgegengewirkt werden.
i) Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht die Billigung des generellen Aus-
schlusses von betriebsbezogenen Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO für
den als GE 2 bezeichneten Teil des Plangebietes und der Zulassung solcher Woh-
nungen nur in einem bestimmten, näher bezeichneten Teil des Gewerbegebietes
durch das Normenkontrollgericht nicht auf Verfahrensfehlern. Es trifft nicht zu, dass
das Gericht den substanziierten Vortrag der Antragsteller übergangen habe, es seien
zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und einer Wohnnutzung im Gewerbege-
biet keine Nutzungskonflikte zu erwarten. Es hat das Vorbringen im Tatbestand des
Urteils (S. 6 f.) erschöpfend wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen ist es ihm
unter Hinweis darauf sachlich entgegengetreten, dass sich die Antragsgegnerin auf
die Einschätzung des damaligen ARLL habe stützen dürfen, das als Fachbehörde
einen Nutzungskonflikt zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und einer Wohn-
nutzung im Rahmen von Betriebsleiterwohnungen bei einer Bauleitplanung auf der
Grundlage der Ergebnisse des Clearing-Termins vom 17. September 1998 für aus-
geschlossen gehalten hat (UA S. 18). Dass die Vorinstanz zu der Frage der Verein-
barkeit der landwirtschaftlichen Nutzung und einer Wohnnutzung im gesamten Ge-
werbegebiet keine weiteren Experten gehört hat, ist nicht zu beanstanden. Ein Ge-
richt kann sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Aufklärungs-
pflicht fachbehördlichen Stellungnahmen anschließen, die im Verwaltungsverfahren
eingeholt worden sind. Das Einholen zusätzlicher Sachverständigengutachten oder
gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1, § 412
Abs. 1 ZPO in seinem Ermessen. Das Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft
ausgeübt, wenn sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte
aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 -
BVerwGE 71, 38 <41>; stRspr). Das ist dann der Fall, wenn die Gutachten oder
gutachterlichen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutref-
fenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unauflösbare Widersprüche
enthalten, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit
der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders
- 10 -
schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den
bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987
- BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Die Beschwerde zeigt nicht
auf, dass einer dieser Tatbestände erfüllt ist.
j) Nach Auffassung des Normenkontrollgerichts hat der Umstand, dass vor der
Durchführung des Planaufstellungsverfahrens ein Clearing-Termin u.a. unter Beteili-
gung des Regierungspräsidiums Kassel und der landwirtschaftlichen Fachbehörde
stattgefunden hatte, nicht zu einer sachwidrigen Verkürzung des Abwägungsvor-
gangs und zu einer unzulässigen Bindung der Antragsgegnerin geführt (UA S. 19).
Diese Auffassung hat das Normenkontrollgericht verfahrensfehlerfrei gewonnen. Ihr
liegt namentlich keine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts zugrunde. Die
Tatsache, dass sich ein Teil der in der Planbegründung mitgeteilten Ergebnisse des
Clearing-Termins in den Festsetzungen des Bebauungsplans wieder findet, nötigt
nicht zu dem Schluss, dass sich der Plangeber zu einer Übernahme der Ergebnisse
gezwungen gesehen und auf eine Abwägung der maßgeblichen Belange verzichtet
hat.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das Nor-
menkontrollurteil weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsge-
richts vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 - (a.a.O.), 18. März 2004 - BVerwG
4 CN 4.03 - (BVerwGE 120, 239), 10. Februar 1989 - BVerwG 7 B 171.88 - (NVwZ-
RR 1989, 619), 25. Februar 1988 - BVerwG 4 C 32 und 33.86 - (NVwZ 1989, 152),
14. August 1989 - BVerwG 4 NB 24.88 - (NVwZ-RR 1990, 122) und 12. Dezember
1969 - BVerwG 4 C 105.66 - (BVerwGE 34, 301) u.a. ab. Es enthält weder ausdrück-
lich noch konkludent einen entscheidungstragenden Rechtssatz, der einem ebensol-
chen Rechtssatz in einer der genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsge-
richts widerspricht. Eine fehlerhafte Subsumtion des Sachverhalts unter einen vom
Vorderrichter akzeptierten höchstrichterlichen Rechtssatz - ihr Vorliegen unterstellt -
erfüllt nicht den Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
3. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt schließlich nicht die Zulassung der Revisi-
on nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche
Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Fragen,
- 11 -
- ob die Aussage des Senats im Beschluss vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB
30.93 - (a.a.O.) zur Verbindlichkeit von Zeichen in einem Plan auch dann gilt,
wenn das in Rede stehende Zeichen ein Gebäude symbolisiert, und
- nach der Reichweite der Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht im Be-
schluss vom 14. August 1989 - BVerwG 4 NB 24.88 - (a.a.O.) aufgestellt hat,
weisen keinen fallübergreifenden Klärungsbedarf auf, sondern dienen der Be-
schwerde als Gewand für eine Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung
und Rechtsanwendung. Mit Angriffen gegen die "Richtigkeit" des Normenkontrollur-
teils lässt sich die Zulassung der Grundsatzrevision freilich nicht erreichen.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO
ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow
Gatz
Dr. Philipp