Urteil des BVerwG vom 13.05.2004

Urteil vom 13.05.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 20.04
OVG 1 KN 158/02
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 15. Januar 2004 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt
nicht die Anforderungen an die Darlegung der behaupteten grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, weil das den
Normenkontrollantrag ablehnende Urteil des Oberverwaltungsgerichts gegen ver-
schiedene Bestimmungen des Grundgesetzes verstoße (Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
und Art. 19 Abs. 1). Mit dem Vorbringen, ein Urteil verletze bestimmte Rechtsvor-
schriften, wird indes die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Satz 1
VwGO nicht ordnungsgemäß dargetan. Hierfür ist erforderlich, eine (entscheidungs-
erhebliche) konkrete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung herauszuarbeiten, die
bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist und die in dem erstrebten Revisionsverfahren
einer Klärung zugeführt werden könnte. Hieran fehlt es. Welche noch ungeklärten
Rechtsfragen im Zusammenhang mit den genannten Artikeln des Grundgesetzes
sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, macht die Beschwerde nicht deut-
lich. Dasselbe gilt für die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB, die nach Ansicht der Be-
schwerde durch das Normenkontrollurteil verletzt worden ist.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit-
werts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Jannasch