Urteil des BVerwG vom 13.03.2003

Bebauungsplan, Rüge, Erlass, Satzung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 20.03
OVG 7a D 39/02.NE
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsge-
richt Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 2. Dezember 2002 wird zurückge-
wiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat
keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht,
dass die Revision wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache oder wegen eines Verfahrensfehlers zuzu-
lassen ist.
1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig
bezeichnete Frage, "welche ergänzenden Festsetzungsmöglich-
keiten die Gemeinde bei einer Ergänzungssatzung nach § 34 IV 1
Nr. 3 BauGB hat", rechtfertigt die Zulassung der Revision
nicht, weil sie nicht konkret, sondern unbestimmt-offen und in
ihrer Allgemeinheit so weder entscheidungserheblich noch klä-
rungsfähig ist. Auf sie könnte das Revisionsgericht nur mit ei-
ner umfassenden Differenzierung antworten und müsste gedachte
Sachverhalte zu Grunde legen.
Die Revision ist aber auch dann nicht zuzulassen, wenn sich die
Frage im Wege der Auslegung des Beschwerdevorbringens ein-
schränkend dahingehend konkretisieren lässt, ob Festsetzungen
in einer Ergänzungssatzung von § 34 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2
BauGB so lange gedeckt sind, wie sie in ihrer Gesamtheit hinter
denjenigen für einen qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1
BauGB) zurückbleiben. Zur Beantwortung der Frage bedarf es
nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Es liegt auf
der Hand, dass das Maß des nach § 34 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2
- 3 -
BauGB Zulässigen, der von "einzelnen" Festsetzungen nach § 9
Abs. 1, 2 und 4 BauGB spricht, nicht erst dann überschritten
ist, wenn die Ergänzungssatzung zu einem qualifizierten Bebau-
ungsplan wird. Ihrer Funktion entsprechend haben sich ihre
Festsetzungen auf die spezifische Zielsetzung, den Innenbereich
um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen, zu beschränken
(Hoppe/Bönker/Grotefels, Öffentliches Baurecht, 2. Aufl.,
S. 348 f., Rn. 197). Außerdem darf die Planungspflicht der Ge-
meinden aus § 1 Abs. 3 BauGB nicht leer laufen (OVG Bautzen,
Urteil vom 4. Oktober 2000 – 1 D 683/99 – NVwZ 2001, 1070 f.).
Daher wird die Satzung umso eher zu Bedenken Anlass geben, je
höher ihre Regelungsdichte ist und je mehr sie die Funktion ei-
nes Bebauungsplans übernimmt. Die Grenzen sind fließend und ihr
Verlauf vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Verallgemeinernd
lassen sie sich nicht bestimmen.
2. Die Rüge, das Normenkontrollgericht habe den Sachverhalt
nicht ausreichend aufgeklärt und damit gegen § 86 Abs. 3 VwGO
verstoßen, ist nicht schlüssig erhoben. Das Gericht hat ent-
scheidungstragend darauf abgestellt, dass § 34 Abs. 4 Satz 3
BauGB nicht zum Erlass einer Ergänzungssatzung ermächtigt, die
sich nicht auf einzelne Festsetzungen beschränkt, sondern eine
Vielzahl von Festsetzungen enthält, die hinter der Regelungs-
dichte eines qualifizierten Bebauungsplans nicht oder nur unwe-
sentlich zurückbleiben. Die Beschwerde legt nicht dar, warum
sich an diesem Ergebnis etwas ändern könnte, wenn festgestellt
würde, dass die Festsetzungen in der Ergänzungssatzung von dem
planungsrechtlich Zulässigen nach § 34 BauGB nicht abweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die
Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Lemmel
Gatz