Urteil des BVerwG vom 05.05.2015

Rechtliches Gehör, Landwirtschaftlicher Betrieb, Genehmigung, Kritik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 2.15
VGH 8 S 1202/12
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württem-
berg vom 15. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Er-
folg.
I. Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhobenen Verfahrensrügen führen nicht
zur Zulassung der Revision.
1. Die Antragsteller halten es für verfahrensfehlerhaft, dass der Verwaltungs-
gerichtshof ihre Anträge auf Verlegung der mündlichen Verhandlung nach § 227
Abs. 4 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO abgelehnt hat. Damit bezeichnen sie
keinen Verfahrensfehler. Nach § 227 Abs. 4 Satz 3, § 557 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 173 Satz 1 VwGO unterliegt die unanfechtbare Entscheidung über einen An-
trag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nicht der Beur-
teilung durch das Revisionsgericht. Insoweit erhobene Verfahrensrügen können
die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom
16. September 1988 - 1 B 107.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 266 S. 11).
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Allerdings verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, einem im Sinne des
§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO mit erheblichen Gründen
gestellten Verlegungsantrag zu entsprechen (BVerwG, Beschlüsse vom
25. September 2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 13 und vom 28. April 2008 - 4 B
47.07 - juris Rn. 22). Es müssen dabei Umstände vorliegen, die es auch und
gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs erfordern, das im Falle der
Verlegung eines bereits anberaumten Termins berührte Beschleunigungs- und
Konzentrationsgebot zurückzustellen; die Gründe sind dem Gericht darzulegen
(BVerwG, Beschluss vom 26. April 1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 3 m.w.N.).
Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller haben mit Telefax vom 15. Mai
2015 mitgeteilt, diese nicht mehr zu vertreten. Auch die Antragsteller haben an
der Mandatsbeziehung - ohne Angabe von Gründen - nicht festhalten wollen.
Es ist indes nicht ersichtlich, dass es den Antragstellern nicht möglich war, vor
der mündlichen Verhandlung in zumutbarer Weise für eine Bevollmächtigung zu
sorgen (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1970 - 5 C 128.69 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 48 S. 14 f. und vom 27. März 1985 - 4 C 79.84 - Buchholz 303 § 227
ZPO Nr. 3 S. 2; Beschluss vom 28. August 1992 - 5 B 159.91 - Buchholz 310
§ 108 VwGO Nr. 252). Die Antragsteller haben auch mit der Nichtzulassungs-
beschwerde nicht glaubhaft gemacht, sich bis zum Termin zur mündlichen Ver-
handlung am 10. Juli 2014, also nahezu zwei Monate nach der Erklärung ihres
Prozessbevollmächtigten, um einen anderen Prozessvertreter bemüht zu ha-
ben. Der nicht weiter substantiierte Hinweis, sie hätten sich telefonisch bei "3
entsprechenden Kanzleien" erkundigt, reicht hierfür nicht aus, da er sowohl zum
Zeitpunkt der Kontaktaufnahme als auch zu den angesprochenen Rechtsanwäl-
ten keine näheren Angaben macht. Der Vorwurf, es habe an Hinweisen des
Senatsvorsitzenden zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gefehlt,
ist angesichts der gerichtlichen Hinweise vom 23. Juni 2014 und 1. Juli 2014
unbegründet.
2. Die Beschwerde rügt als aktenwidrig, der Verwaltungsgerichtshof sei fehler-
haft von einer Größe des Plangebietes von 14,4 ha (statt 1,44 ha) ausgegan-
gen. Diese Rüge geht ins Leere, nachdem die Vorinstanz ihr Urteil, wie ge-
schehen, wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 118 Abs. 1 VwGO be-
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richtigt hat. Es spricht nichts für die Vermutung der Antragsteller, der Verwal-
tungsgerichtshof sei bei seiner Urteilsfindung von einem um den Faktor 10 zu
großen Gebiet ausgegangen. Denn die zutreffende Größe des Plangebietes
ergibt sich durch den Bezug auf die vorliegenden Karten (UA S. 21) und die
Wiedergabe der Planbegründung mit der dortigen Angabe (UA S. 5). Dass sich
dem Verwaltungsgerichtshof eine Sachverhaltsermittlung durch Augenschein
trotz der vorliegenden Karten hätte aufdrängen müssen, legen die Antragsteller
nicht dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 - ZfBR
2009, 277 <278>).
3. Die Beschwerde führt auch nicht zur Zulassung der Revision, soweit sie eine
mangelhafte Sachaufklärung hinsichtlich der Genehmigung des Straßen- und
Baufluchtplans aus dem Jahr 1952 und damit einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1
Satz 1 VwGO rügt.
Die Antragsteller meinen, der Verwaltungsgerichtshof habe dem Vorliegen einer
Genehmigung des Straßen- und Baufluchtplans der früheren Gemeinde K. vom
17. März 1952 durch die obere Aufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 3 des Badi-
schen Aufbaugesetzes vom 25. November 1949 (BadGVBl. 1950 S. 29) durch
Beiziehung von Verfahrensakten des Landratsamtes Emmendingen weiter
nachgehen müssen. In der Beschwerdebegründung wird indes nicht dargelegt,
dass die von den Antragstellern vermisste Sachaufklärung sich dem Gericht
von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
13. Januar 2009 - 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 Rn. 5).
Die Antragsgegnerin hatte bereits mit ihrer Antragserwiderung vom 8. Februar
2013 (S. 10 ff.) ihre Auffassung dargelegt, es fehle die erforderliche Genehmi-
gung des Innenministeriums für den Straßen- und Baufluchtplan vom 17. März
1952. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs haben sich die
Antragsteller zum Vortrag der Antragsgegnerin, es seien weder im Archiv der
Gemeinde K. noch im Archiv der Antragsgegnerin weitere Unterlagen aufgefun-
den worden (UA S. 20), nicht geäußert. Gegenüber dem Verwaltungsgerichts-
hof haben sie diese Darstellung weder in Zweifel gezogen noch auf eine weitere
Sachaufklärung gedrängt. Es oblag daher der Sachverhalts- und Beweiswürdi-
gung des Tatsachengerichts, ob es dem möglichen Vorliegen einer Genehmi-
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gung durch Aktenanforderung bei einer nicht am Verfahren beteiligten Behörde
nachging.
4. Ebenso erfolglos bleibt die Rüge der Antragsteller, der Verwaltungsgerichts-
hof habe dem Bestehen einer Baugenehmigung für die Nutzung ihres landwirt-
schaftlichen Betriebes zur Tierhaltung weiter nachgehen müssen.
Es hätte den Antragstellern nach § 86 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO oblegen, die
ihnen vorliegende und vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung aufgefun-
dene Baugenehmigung zur Erweiterung eines Schweinestalls vom 28. Juli 1953
dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Die Verfahrensrüge hat nicht die Auf-
gabe, ein solches Versäumnis in der Tatsacheninstanz zu kompensieren
(stRspr, BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - BRS 79
Nr. 73 Rn. 6). Dass die Antragsteller nach ihren Angaben die Baugenehmigung
ihrem Prozessbevollmächtigten übersandt haben, führt auf kein anderes Ergeb-
nis. Ein etwaiges Versäumnis ihrer Bevollmächtigten, deren Vollmacht gegen-
über dem Gericht weiterhin bestand (§ 87 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1
VwGO), wäre ihnen zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO).
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit grundsätzlich an die tatsächliche Fest-
stellung des Verwaltungsgerichtshofs nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden,
dass eine landwirtschaftliche Tierhaltung auf dem Grundstück der Antragsteller
baurechtlich nicht genehmigt ist. Unter welchen Bedingungen im Ausnahmefall
diese Bindung bei "unstreitigen" Tatsachen entfallen könnte, bedarf keiner Ent-
scheidung. Denn eine ausnahmsweise Berücksichtigung neuer Tatsachen
durch das Bundesverwaltungsgericht kommt jedenfalls nur in Betracht, wenn
sie ohne Zurückverweisung zu einer abschließenden Entscheidung in der Sa-
che führen könnte (BVerwG, Urteil vom 26. November 1976 - 4 C 69.74 - Buch-
holz 406.11 § 34 BBauG Nr. 58 S. 20; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/
Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 137 Rn. 193). Daran fehlt es.
Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bedürfte es
auch bei Vorliegen einer Baugenehmigung weiterer Ermittlungen (UA S. 23).
Denn die Baugenehmigung könnte durch Verzicht erloschen sein (vgl. BVerwG,
Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 <211>), wenn in
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der mehrjährigen Unterbrechung der genehmigten Nutzung ein dauerhafter
Verzichtswille zum Ausdruck gekommen wäre (vgl. VGH Mannheim, Urteile
vom 4. März 2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 <1884> und vom 8. Juli
2014 - 8 S 1071/13 - NVwZ 2014, 1597 <1598>). Diese weitere Aufklärung ist
unterblieben, weil die Antragsteller ihren prozessualen Obliegenheiten nicht
genügt haben. Es wäre mit dem Ziel der Prozessökonomie nicht zu vereinba-
ren, wenn es infolge dieses Versäumnisses der Antragsteller zu einer erneuten
Befassung des Tatsachengerichtes käme.
II. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Antragsteller beimessen.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer
bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Be-
schwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen
und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1
VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine
bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungs-
bedürftig ist und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren
zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479
Rn. 2). Daran fehlt es.
1. a) Die Beschwerde strebt eine Klärung der Frage an, ob das vom Bundes-
verwaltungsgericht zu § 35 Abs. 5 Nr. 2 BBauG entwickelte (BVerwG, Urteil
vom 21. August 1981 - 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 <44 ff.>) und auf die Fälle
einer Nutzungsunterbrechung übertragene Zeitmodell (BVerwG, Urteil vom
18. Mai 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <240>) auf Stallgebäude Anwen-
dung finden kann, die etwa fünf Jahre nicht genutzt worden sind. Dies führt
nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde meint, die Annahmen zur
Verkehrsanschauung nach dem - notwendig typisierenden - Zeitmodell könnten
auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Sie wendet sich damit auf
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der Basis einer höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen die Anwendung von
Rechtsgrundsätzen in einem konkreten Einzelfall. Mit einer solchen Kritik kann
die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht
werden (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 20. März 2012 - 4 BN 39.11 - ZfBR
2012, 476 <477>).
b) Die Beschwerde meint ferner, allein eine zeitliche Betrachtung werde den
Erfordernissen landwirtschaftlicher Betriebe nicht gerecht. Auch diese Kritik
führt, sollte man ihr eine grundsätzliche Frage entnehmen können, nicht zur
Zulassung der Revision. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat sich in Überein-
stimmung mit der Rechtsprechung des Senats nicht allein von einer zeitlichen
Betrachtung leiten lassen, vielmehr nach einer Nutzungsunterbrechung erhöhte
Darlegungslasten der Bauherren angenommen (UA S. 24). Dass er im konkre-
ten Fall diese nicht als erfüllt angesehen hat, wirft Fragen grundsätzlicher Be-
deutung nicht auf.
c) Die Beschwerde zeigt auch mit ihrer Kritik an der Beschränkung der Betrach-
tung auf grundstücksbezogene Gründe keine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache auf. Maßgebend für das in der Rechtsprechung entwickelte Zeit-
modell ist die Verkehrsauffassung der jeweiligen Grundstückssituation (vgl.
BVerwG, Urteile vom 21. August 1981 - 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 <44> und
vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <240>). Es bedarf keiner Klä-
rung in einem Revisionsverfahren, dass diese von Gründen in der Person des
Eigentümers - hier nicht näher bezeichneter gesundheitlicher Beeinträchtigun-
gen eines Miteigentümers - nicht geprägt wird.
d) Ob die Antragsteller mit dem Hinweis auf den landesrechtlichen Fortbestand
der Baugenehmigung in hinreichender Weise einen grundsätzlichen Klärungs-
bedarf aufzeigen, bedarf keiner Entscheidung. Denn ihre Grundsatzrüge ver-
fehlt den vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt.
Der Senat lässt allerdings bei dieser Gelegenheit ausdrücklich offen, ob er an
den Aussagen des Urteils vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 - (BVerwGE 98, 235
<240>) zum Bestandsschutz genehmigter Vorhaben im Falle einer Nutzungsun-
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terbrechung festhält. Diese Rechtsprechung wird sowohl in der obergerichtli-
chen Rechtsprechung (etwa VGH Mannheim, Urteile vom 4. März 2009 - 3 S
1467/07 - BauR 2009, 1881 <1883 f.> und vom 8. Juli 2014 - 8 S 1071/13 -
NVwZ 2014, 1597 <1598>; VGH München, Beschluss vom 6. Februar 2014
- 1 ZB 11.1675 - juris Rn. 3; OVG Koblenz, Urteil vom 12. März 2013 - 8 A
11152/12 - NVwZ-RR 2013, 672 <673>; OVG Lüneburg, Beschluss vom
3. Januar 2011 - 1 ME 209/10 - BauR 2011, 1154 <1156>; OVG Weimar, Be-
schluss vom 29. November 1999 - 1 EO 658/99 - NVwZ-RR 2000, 578 <579>)
wie in der Literatur (etwa: Uechtritz, DVBl. 1997, 347 <349>; Decker, BayVBl.
2011, 517 <528>; Goldschmidt/de Witt, BauR 2011, 1590 <1594 f.>; Fischer,
BauR 2014, 2022 <2025>; Schlarmann/Ruttloff, DVBl. 2012, 869 <871 f.>; Graf,
ZfBR 2006, 215 <217>) abgelehnt; auch der Senat hat sich bereits in seinem
Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 - (Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 316
S. 33) von ihr distanziert. Dies bedarf vorliegend keiner Vertiefung.
2. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, inwieweit ein ne-
benerwerbswirtschaftlich betriebener (bestandsgeschützter) landwirtschaftlicher
Betrieb durch einen Bebauungsplan so eingeschränkt werden darf, dass er sei-
ne wirtschaftliche Grundlage verliert. Dies führt nicht zur Zulassung der Revisi-
on. Denn die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen
werden im Hinblick auf solche Fragen, die sich nur dann in einem Revisionsver-
fahren stellen, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, welche die Vorinstanz
nicht festgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B
287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>). Der Verwaltungsgerichtshof hat indes nicht
festgestellt, dass der landwirtschaftliche Betrieb seine wirtschaftliche Grundlage
verliert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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