Urteil des BVerwG vom 07.05.2012

Verordnung, Form, Zustellung, Normenkontrolle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 2.12 (4 CN 1.12)
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entschei-
dung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
18. Oktober 2011 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf
30 000 festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann,
ob sich ein Antragsteller, der innerhalb einer im Flächennutzugsplan dargestell-
ten Konzentrationszone mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
Windenergieanlagen errichten will, im Wege der Normenkontrolle gegen Dar-
stellungen des Flächennutzungsplans zur maximalen Höhe der Anlagen wen-
den kann.
Der Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1
und 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisions-
verfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 CN 1.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Rubel Dr. Gatz Dr. Bumke