Urteil des BVerwG vom 11.02.2009

Bebauungsplan, Grundstück, Gemeinde, Grünfläche

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 2.09
OVG 2 A 5.08
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Ok-
tober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde
beimisst.
a) Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen, ob die öffentlichen
hinter die privaten Belange mit der Folge zurückzutreten haben, dass eine
Überplanung nicht erfolgen kann, wenn die Gemeinde zuvor bereits weitere
Grundstücke des betroffenen Grundstückseigentümers in unmittelbarer Nähe
des vom Bebauungsplan betroffenen Grundstücks überplant bzw. anderweitig
der Nutzung des Grundstückseigentümers entzogen hat und durch den weite-
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ren Bebauungsplan dem betroffenen Grundstückseigentümer sein letzter wert-
haltiger Vermögenswert entzogen wird. Sie scheitert bereits daran, dass das
Normenkontrollgericht die für die Beantwortung der Frage maßgeblichen Tat-
sachen nicht festgestellt, sondern nur als behauptet angesehen (UA S. 23) und
damit der Sache nach offen gelassen hat. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision aus, wenn die
Vorinstanz eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der
angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Mög-
lichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache auf-
grund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl.
Beschluss vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 197.98 - juris; Beschluss
vom 28. November 2005 - BVerwG 4 B 66.05 – ZfBR 2006, 159). Darüber hin-
aus kommt der aufgeworfenen Frage grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil
sie auf die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zugeschnitten
ist. Soweit die Grundsatzrüge in der Sache erkennbar auch auf den vom Nor-
menkontrollgericht formulierten Rechtssatz abzielt, derartige Gesichtspunkte
müssten „schon deshalb außer Betracht bleiben, weil sie nicht an die Grund-
stückssituation, sondern an Verhältnisse in der Person des Grundstückseigen-
tümers anknüpfen, was dem Planungsrecht grundsätzlich fremd ist“ (UA S. 23),
rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, weil sich die rechtli-
che Tragfähigkeit dieses Rechtssatzes ohne weiteres auf der Grundlage der
bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. z. B.
Beschluss vom 5. Oktober 2005 – BVerwG 4 BN 39.05 – BRS 69 Nr. 14).
b) Die Rechtssache hat nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das Nor-
menkontrollgericht die Frage, ob bei den privaten Belangen im Rahmen der
Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F. bzw. § 1 Abs. 7 BauGB n.F. zu be-
rücksichtigen ist, dass die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach mehr als
sieben Jahren ab Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan aufgehoben oder
geändert wurde und sich dadurch die Entschädigung nach § 42 Abs. 3 BauGB
auf die Eingriffe in die ausgeübte Nutzung reduziert, anders beantwortet habe
als das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 5. April 2000 – 1 K 4846/98 -
(BauR 2000, 1445). Die Beschwerde lässt außer Acht, dass die Fallgestaltung,
über die das OVG Lüneburg zu entscheiden hatte, sich von der vorliegenden
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dadurch unterscheidet, dass das Grundstück des Antragstellers im Verfahren
vor dem OVG Lüneburg Bauland war, während das Normenkontrollgericht die
Baulandqualität des Kleingartengeländes verneint und einen Unterfall der Grün-
flächennutzung angenommen hat (UA S. 13). Auf diesen Unterschied ist bereits
im Normenkontrollurteil hingewiesen worden (UA S. 23).
c) Die Grundsatzrevision ist ferner nicht zuzulassen, um zu klären, ob bei der
Überplanung eines Grundstücks als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "pri-
vate Dauerkleingärten" im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB
a.F./§ 1 Abs. 7 BauGB n.F. bei der Frage, ob bereits auf dem Grundstück eine
Kleingartenanlage vorhanden ist oder nicht, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Bundeskleingartengesetzes am 3. Oktober 1990 oder auf den Zeitpunkt der
Abwägung durch die Gemeinde abzustellen ist. Die Beschwerde legt nicht dar,
dass ihre Grundsatzfrage entscheidungserheblich ist. Das Normen-
kontrollgericht hat sie offen gelassen, weil das Plangebiet nach seinen Feststel-
lungen sowohl am 3. Oktober 1990 als auch am 18. Oktober 2005 faktisch eine
Kleingartenanlage war (UA S. 19). Dem liegt der rechtliche Ansatz zugrunde,
dass es darauf ankommt, wie das Gebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt, welcher
das auch sei, tatsächlich geprägt war. Da die Beschwerde diesen Ansatz nicht
in Zweifel zieht, gehen ihre Ausführungen zum Verhältnis zwischen dem Bun-
deskleingartengesetz und dem Schuldrechtsanpassungsgesetz an der Sache
vorbei.
d) Nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führt schließlich die Frage, ob im
Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F./§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.
auf die tatsächlich ausgeübte Nutzung oder auf die bauliche Nutzbarkeit eines
Grundstücks abzustellen ist, wenn das Grundstück durch einen Bebauungsplan
"herabgezont" wird. Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht
stellen, weil das Normenkontrollgericht gerade verneint hat, dass das Kleingar-
tengebiet durch den umstrittenen Bebauungsplan "herabgezont" worden ist. Die
Beschwerde scheint dies im Gewand der Grundsatzrüge kritisieren zu wollen.
Das rechtfertigt indes nicht die Zulassung der Revision.
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2) Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls
nicht gegeben.
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz
in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragen-
den Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts
widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 -
NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). Hieran gemessen weicht das angefochtene
Normenkontrollurteil schon deshalb nicht von dem Urteil des Senats vom
25. Februar 1988 - BVerwG 4 C 32.86 - (BRS 48 Nr. 10) ab, weil beide Ent-
scheidungen nicht zur selben Rechtsvorschrift ergangen sind. Das Urteil vom
25. Februar 1988 verhält sich nicht zum bauplanungsrechtlichen Abwägungs-
gebot nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F./§ 1 Abs. 7 BauGB n.F., sondern zum fach-
planungsrechtlichen Abwägungsgebot im Straßenrecht.
3. Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht
schlüssig dargelegt. Die Beschwerde erfüllt nicht die Anforderungen, die nach
§ 133 Abs. 3 VwGO an die Darlegung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur
Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu stellen sind (vgl. dazu Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328). Sie
zeigt nicht auf, dass bereits im Verfahren vor dem Normenkontrollgericht, ins-
besondere in der mündlichen Verhandlung, in der die von der Antragstellerin
vorgelegten Luftbilder eingehend erörtert worden sind, auf die Anforderung wei-
terer Luftbildaufnahmen bei der Luftbildstelle des Antragsgegners hingewirkt
worden ist oder dass sich dem Gericht die nunmehr vermisste Maßnahme auch
ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO
und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
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