Urteil des BVerwG vom 01.02.2007

Bebauungsplan, Realisierung, Satzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 2.07
OVG 8 C 10760/06
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts Rheinland-Pfalz vom 8. November 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulas-
sung der Revision nicht.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
ob Funktionslosigkeit einer Satzung im Sinne der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz wei-
testgehender tatsächlicher, wenn auch über lange Jahre
hinausgezögerter Herstellung des Weges darum vorliegen
kann, weil der Wegebau nur durch offenen Rechtsbruch
möglich gewesen ist und bei rechtmäßigem Vorgehen
dessen Realisierung weiterhin auf unabsehbare Zeit aus-
geschlossen gewesen wäre,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsge-
richt hat nicht festgestellt, dass nach Ergehen des rechtskräftigen Urteils vom
23. März 1999 - 8 C 10395/98.OVG -, durch das für die Beteiligten bindend
entschieden ist, dass der angegriffene Bebauungsplan jedenfalls im Zeitpunkt
der Entscheidung wirksam war (UA S. 7), Umstände eingetreten sind, die die
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Anlegung des Weges auf der im Bebauungsplan hierfür ausgewiesenen Fläche
rechtlich unmöglich gemacht haben könnten. Derartige Umstände zeigt auch
die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp
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