Urteil des BVerwG vom 13.04.2005

Mangel des Verfahrens, Aktenwidrige Feststellung, Einfluss, Anteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 2.05
OVG 3 D 29/00.NE
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Brandenburg vom 30. September 2004 wird zurückgewie-
sen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer be-
stimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung er-
heblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, wor-
in die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(stRspr).
1.1 Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, ob eine als Lärmschutz geplante
Maßnahme bei der Ermittlung der Abwägungserheblichkeit von planbedingten Lärm-
zunahmen berücksichtigt werden darf. In dieser Allgemeinheit würde sich die Frage
in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn vorliegend geht es zum einen da-
rum, dass die Antragsgegnerin in einer nicht im Geltungsbereich des mit der Nor-
menkontrolle angegriffenen Bebauungsplans liegenden Straße einen Straßenbelag
(Asphalt) vorgesehen hat, der zu einer geringeren Lärmbelastung führt als der bisher
vorhandene Belag (Großpflaster). Zum anderen stellte sich die Frage nach dem Stel-
lenwert dieser Änderung im rechtlichen Zusammenhang mit der vom Normenkon-
trollgericht nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorzunehmenden Prüfung, ob ein Ab-
wägungsmangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Im Übrigen
ist nicht weiter zweifelhaft, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Auswirkungen
einer vorgesehenen baulichen Änderung wie der hier vorgenommenen Asphaltierung
der Straße einzubeziehen sind. Mit der Frage der rechtlichen Einordnung des Ver-
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fahrens "besonders überwachtes Gleis" in die Systematik der 16. BImSchV hat dies
entgegen der Auffassung der Beschwerde nichts zu tun, so dass es keines Einge-
hens auf die hierzu angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts be-
darf.
1.2 Auch die Frage, ob das Normenkontrollgericht im Rahmen der Ermittlung plan-
bedingter Verkehrszunahme die von dem Planungsträger ohne Berücksichtigung
bereits beschlossener, aber noch nicht realisierter Planungen angenommene Ver-
kehrsbelastung durch eine Betrachtung unter Berücksichtigung solcher Belastungen
ersetzen darf (oder gar muss), rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie be-
ruht auf einem Sachverhalt, den das Normenkontrollgericht nicht festgestellt hat. Im
Übrigen hat das Normenkontrollgericht nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Wür-
digung dahingehend vorzunehmen, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Dies hat das Normenkontrollgericht
vorliegend damit verneint, dass sich die Lärmbelastung für die Anlieger der betrof-
fenen Straße nicht wesentlich erhöhen werde und es keine sinnvolle Alternative für
die Erschließung des Plangebiets gebe (Urteil S. 16 - 19). In dieser Begründung ist
kein unzulässiges "Ersetzen" einer gemeindlichen Abwägung durch eine Entschei-
dung des Gerichts zu sehen.
2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abwei-
chung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Beru-
fungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre
(stRspr). Die Beschwerde legt nicht dar, welche Rechtssätze im Widerspruch stehen
könnten.
2.1 Die Beschwerde verweist zunächst auf den Beschluss des Senats vom 19. Au-
gust 2003 - BVerwG 4 BN 51.03 - (BRS 66 Nr. 59), in dem wiederum auf den Be-
schluss vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - (NJW 1992, 2844 = BRS 54
Nr. 41) Bezug genommen wird. In diesen Entscheidungen wird die Schwelle der Ab-
wägungsrelevanz näher umschrieben. Darum geht es indes hier nicht. Die Ausfüh-
rungen des Normenkontrollgerichts unter II 3. b. aa. betreffen vielmehr die gänzlich
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andere Rechtsfrage, ob der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss gewesen ist.
In diesem Zusammenhang führt das Oberverwaltungsgericht aus, das zu erwartende
Verkehrsaufkommen werde erheblich unter dem von den Stadtverordneten zu Grun-
de gelegten Verkehrsfluss bleiben. Es handelt sich somit um unterschiedliche
Rechtsvorschriften; eine Divergenz scheidet aus.
2.2 Auch in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1984
- BVerwG 8 C 97.83 - (BVerwGE 69, 70 <73 f.>) ist eine Divergenz nicht dargelegt.
Das Oberverwaltungsgericht ist vom Grundsatz, wonach sich die Notwendigkeit einer
weiteren Beweiserhebung aufdrängen kann, wenn ein von der Behörde eingeholtes
Gutachten durch substantiiertes Vorbringen eines Beteiligten "schlüssig in Frage ge-
stellt" worden ist, nicht abgewichen. Es ist vielmehr der Auffassung, dass Zählungen
und Messungen, die durch interessierte Dritte vorgenommen wurden, nicht die Aus-
sagekraft einer gutachterlichen Stellungnahme zukommen kann (Urteil S. 18). Es
verneint somit lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen eine erneu-
te Beweiserhebung geboten ist.
2.3 Auch hinsichtlich der Ausführungen im Senatsurteil vom 11. Januar 2001
- BVerwG 4 A 13.99 - (NVwZ 2001, 1154 = BRS 64 Nr. 19) zu geeigneten projektbe-
zogenen Untersuchungsergebnissen nach Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV (LKW-
Anteil) ist keine Abweichung dargelegt. Zum einen war die 16. BImSchV im vorlie-
genden Fall nicht unmittelbar anzuwenden. Zum anderen hat das Normenkontrollge-
richt keinen abweichenden Rechtsgrundsatz aufgestellt.
3. Auch die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
3.1 Eine weitere Aufklärung zur Frage, ob es sich um geeignete projektbezogene Un-
tersuchungsergebnisse nach Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV handelt, drängte sich
dem Normenkontrollgericht schon deshalb nicht auf, da das Gericht für die von ihm
zu treffende Entscheidung die 16. BImSchV nicht unmittelbar heranzuziehen hatte
und herangezogen hat. Davon abgesehen legt die Beschwerde nicht substantiiert
dar, warum das Oberverwaltungsgericht nach Einholen weiterer Beweise zu einem
anderen Ergebnis gelangt wäre. Denn das Gericht legt neben den unter II. 3. b. bb.
genannten Gründen, bei denen es sich mit dem LKW-Anteil auseinander setzt, wei-
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tere Gesichtspunkte dar, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die
Stadtverordneten sich für eine Erschließung des Neubaugebiets über die Beetho-
venstraße entschlossen hätte. Insbesondere hätte es keine sinnvolle Alternative ge-
geben (Urteil S. 19).
3.2 Die Beschwerde macht ferner als Mangel des Verfahrens eine aktenwidrige
Feststellung des zugrunde gelegten Sachverhalts geltend. Auch insoweit bleibt die
Beschwerde ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "ak-
tenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das
Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (vgl. § 86
Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verfahrensrüge bedingt die schlüssig vorge-
tragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen
tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Wider-
spruch gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss
dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung
zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also
"zweifelsfrei" sein. Die Verfahrensrüge der "Aktenwidrigkeit" verlangt eine genaue
Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus
dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese
Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweis-
würdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefä-
hig ist (vgl. Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000,
226). Diesen Anforderungen, die die Beschwerde selbst allgemein benennt, genügt
ihr Vortrag nicht. Sie legt selbst dar, dass die von ihr angeführte Unterlage zur Be-
handlung der Anregungen und Bedenken unterschiedliche Interpretationen erlaubt.
Dagegen stellt sie nicht in Frage, dass im Abwägungsprotokoll die auf Seite 3 des
Urteils wiedergegebenen Formulierungen enthalten sind. Danach ging die Stadtver-
ordnetenversammlung davon aus, die Lärmbeeinträchtigung werde sich im Hinblick
auf den Ausbau der Straße mit einer Asphaltdecke "kaum erhöhen" bzw. "nicht
übermäßig erhöhen". Daher ist es nicht aktenwidrig, wenn das Oberverwaltungsge-
richt seiner Entscheidung nicht die Absicht einer "Vollkompensation" der Lärmzu-
nahme zu Grunde gelegt hat. Die Würdigung der Vorgänge ist keineswegs zweifels-
frei im Sinne der Beschwerde vorzunehmen. Vielmehr oblag es dem Normenkontroll-
gericht im Rahmen seiner Aufgabe als Tatsachengericht, die Unterlagen zu würdigen.
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Dies hat es getan, ohne im genannten Sinn zu einem "aktenwidrigen" Ergebnis zu
gelangen.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen
beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch