Urteil des BVerwG vom 18.02.2004

Bebauungsplan, Grünfläche, Ausweisung, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 2.04
VGH 15 N 98.3743
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 35 790 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
1. Die Beschwerde wirft mehrere Fragen zur Befugnis einer Gemeinde auf, in einem
Bebauungsplan vorzusehen, dass eine frühere Fassung der BauNVO anwendbar
sein soll als diejenige die bei Einleitung des Verfahrens aktuell gilt (Beschwerde
S. 7/8). Soweit sich ihre inhaltlich auf dieselbe Problematik hinauslaufenden Fragen
auf eine erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans beziehen, sind sie für das
vorliegende Verfahren schon deswegen nicht erheblich, da der Verwaltungsgerichts-
hof von einer Änderung des Bebauungsplans aus dem Jahre 1981 durch das im No-
vember 1996 beschlossene Deckblatt Nr. 10 ausgeht. Dem steht nicht entgegen,
dass er in dem Deckblatt eine "Überarbeitung des Bebauungsplans" sieht. Auch so-
weit sich die Fragen auf eine Bebauungsplanänderung beziehen, wird eine grund-
sätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, nicht dar-
gelegt. Nach § 25 c Satz 1 BauNVO ist auf einen Bebauungsplan, dessen Entwurf
vor dem 27. Januar 1990 öffentlich ausgelegt worden ist, die BauNVO in der früheren
Fassung anzuwenden. § 25 b BauNVO enthält eine entsprechende Regelung in
Bezug auf die BauNVO-Novelle 1986. Daraus ergibt sich zunächst, dass auf die ur-
sprünglichen Teile des Bebauungsplans aus dem Jahre 1981 die BauNVO 1977, auf
das Deckblatt Nr. 10 die BauNVO 1990 anwendbar wäre. Die Gemeinde kann jedoch
im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans durch ein entsprechendes Verfahren
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(vgl. § 25 c Satz 2 BauNVO) erreichen, dass auf den gesamten Bebauungsplan
einschließlich seiner Änderungen die neuere Fassung der BauNVO anwendbar ist
und sie nicht mit einem so genannten Schichtenbebauungsplan arbeiten muss. Die
Frage, ob es auch möglich ist, die späteren Änderungen eines Bebauungsplans
derjenigen Fassung der BauNVO zu unterwerfen, die für den ursprünglichen Bebau-
ungsplan gilt, und auf diesem Wege eine einheitliche Regelung herbeizuführen, hat
für das Normenkontrollgericht keine Rolle gespielt, denn es ist auf die gesamte Prob-
lematik, die offenbar im Normenkontrollverfahren auch nicht weiter thematisiert wor-
den ist, nicht eingegangen. Auch die Beschwerde legt nicht näher dar, dass es für die
Entscheidung des Normenkontrollgerichts, das die Bebauungsplanänderung (Deck-
blatt) hinsichtlich bestimmter Festsetzungen für nicht wirksam erklärt und im Übrigen
den Normenkontrollantrag abgewiesen hat, auf diese Frage überhaupt ankam. Damit
ist nicht hinreichend dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung überhaupt auf
der Rechtsauffassung beruhte, deren grundsätzliche Klärung der Antragsteller für
geboten hält.
2. Auch die weitere Frage, ob die umfängliche Änderung eines bestehenden Bebau-
ungsplans eines ausdrücklichen Regelungshinweises darauf bedürfe, dass nur noch
die neue Bebauungsplanregelung gelten und die frühere Bebauungsplanregelung
aufgehoben sein solle, wenn sich andernfalls Widersprüche zwischen der ursprüngli-
chen und der geänderten Bebauungsplansatzung ergeben würden und damit der
Grundsatz der Bestimmtheit der Bebauungsplanregelung verletzt sein könnte, recht-
fertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn das Normenkontrollgericht geht nicht
von einem derartigen Widerspruch zwischen der ursprünglichen und der geänderten
Bebauungsplansatzung aus und verneint damit einen Verstoß gegen den Grundsatz
der Bestimmtheit der Bebauungsplanregelung. Es gelangt zu der Einschätzung, dass
die Festsetzung von Dauerkleingärten unwirksam gewesen sei, und begründet dies
näher (Urteilsabdruck S. 20/21). Diesem Ergebnis hält die Beschwerde eine andere
Würdigung entgegen. Sie meint, die Festsetzung von Dauerkleingärten sei mit der
Ausweisung als öffentliche Grünfläche vereinbar und daher weiterhin wirksam. Dies
ändert aber nichts daran, dass das angegriffene Urteil nicht auf der von der Be-
schwerde aufgeworfenen Frage beruht. Denn das Normenkontrollgericht ist nicht von
der Voraussetzung - wenn sich andernfalls Widersprüche … ergeben würden - aus-
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gegangen, die die Beschwerde auf der Grundlage ihrer abweichenden rechtlichen
Beurteilung als gegeben ansieht.
Die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, wie miteinander kollidierende Fest-
setzungen in einem zu ändernden Bebauungsplan unter Beachtung der eigentums-
rechtlichen Belange der betroffenen Eigentümer zu bewältigen sind, ist in dieser All-
gemeinheit einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugäng-
lich.
3. Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob die eigentumsrechtlichen Belange
eines Eigentümers im Rahmen der Abwägung anlässlich der Änderung eines Be-
bauungsplans mit ihrem ursprünglichen, vor der Aufstellung des zu ändernden Be-
bauungsplans vorhandenen Gewicht zu würdigen sind, wenn sich im Rahmen des
Änderungsverfahrens rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit von Festsetzungen im
bisherigen Bebauungsplan ergeben, die auch die Belange des Eigentümers betref-
fen.
Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn sie beruht wie-
derum auf einer Voraussetzung, von der das Normenkontrollgericht nicht ausgegan-
gen ist. Dieses hat nicht lediglich rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der Festset-
zungen von Dauerkleingärten gehabt, sondern ist ausdrücklich von der Unwirksam-
keit einer derartigen Festsetzung im ursprünglichen Bebauungsplan ausgegangen
(Urteilsabdruck S. 20/21). Dies wird auch daran deutlich, dass es in einem anderen
Punkt in der Tat (nur) Zweifel angemeldet hat, nämlich hinsichtlich der Frage, ob die
eingetragene Signatur für Dauerkleingärten den Anforderungen an eine entspre-
chende Festsetzung genügte. Diese Frage hat es trotz näher begründeter Zweifel
offen gelassen. Die materiellrechtliche Geltung der Festsetzung von Dauerkleingär-
ten hat es dagegen eindeutig verneint. Zur Begründung führt es aus, eine derartige
Festsetzung sei mit der Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche nicht vereinbar.
Dabei verweist es in anderem Zusammenhang auf die städtebauliche Zielsetzung
einer Pufferfunktion der Grünfläche (Urteilsabdruck S. 22). Die Beschwerde kritisiert
dieses Ergebnis und meint, das Gericht hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen,
dass nicht die Festsetzung von Dauerkleingärten, sondern die Ausweisung einer öf-
fentlichen Grünfläche unwirksam sei. Mit dieser Rechtsbehauptung kann jedoch dem
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Normenkontrollgericht nicht eine Voraussetzung unterlegt werden, von der es nicht
ausgegangen ist. Somit beruht das angegriffene Urteil nicht auf der Rechtsfrage,
deren grundsätzliche Klärung der Antragsteller erstrebt.
Aus denselben Erwägungen kann auch die in diesem Zusammenhang auf S. 17 der
Beschwerdebegründung formulierte Frage nicht zur Zulassung der Revision führen.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
2. Halbsatz VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen
beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Halama
Dr. Jannasch