Urteil des BVerwG vom 25.01.2002

Grundstück, Bebauungsplan, Gemeinde, Normenkontrolle

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 2.02
OVG 1 KN 777/01
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. P a e t o w
und die Richter H a l a m a und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
27. September 2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbe-
gründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeu-
tung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.
1. Die Frage, ob "Grundstückseigentümer antragsbefugt im Sinne
des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (sind), die nach In-Kraft-Treten
des Bebauungsplanes Grundstücke aus dem Plangebiet erworben
haben, und deren Interesse es ist, ihre Grundstücke plangemäß
zu nutzen", rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenso we-
nig wie die Frage, ob "sich in dieser Konstellation eine An-
tragsbefugnis aus dem Umstand ergeben (kann), dass die Gemein-
de bei der Ermittlung der Verkehrslärmbelastung, der das Plan-
gebiet ausgesetzt ist, die vorhandene Belastung nicht richtig
ermittelt, sondern als zu niedrig eingeschätzt hat". Die An-
tragsgegnerin zeigt insoweit keinen Klärungsbedarf auf, der
nur in einem Revisionsverfahren befriedigt werden kann. Die
von ihr angesprochenen Auslegungszweifel lassen sich auf der
Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unschwer ausräu-
men.
Der Senat hat mehrfach bestätigt, dass antragsbefugt im Sinne
des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht bloß sein kann, wer im Zeit-
punkt des Satzungsbeschlusses Eigentümer eines im Plangebiet
gelegenen Grundstücks ist. Auch der Grundstückserwerber kann
berechtigt sein, einen Normenkontrollantrag zu stellen, sobald
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der Besitz sowie Nutzungen und Lasten auf ihn übergegangen
sind und der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuch-
amt gestellt oder zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung
in das Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. BVerwG, Be-
schlüsse vom 25. März 1996 - BVerwG 4 NB 2.96 - und vom
27. Oktober 1997 - BVerwG 4 BN 20.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO
Nr. 113 und 122). Ist der Eigentumsübergang endgültig vollzo-
gen worden, so gilt dies erst recht (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 1. August 2001 - BVerwG 4 BN 43.01 - NVwZ 2001, 1282).
Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich
der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet,
die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück be-
trifft. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Re-
gelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestim-
mungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. Be-
schränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigen-
tums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der
nach § 10 BauGB als Satzung erlassene Plan rechtmäßig ist. Ob
dies der Fall ist, kann er im Normenkontrollverfahren überprü-
fen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG
4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Beschluss vom
22. August 2000 - BVerwG 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO
Nr. 142). Ob der Eigentümer von den nachteiligen Wirkungen von
Festsetzungen bereits bei In-Kraft-Treten des Bebauungsplans
betroffen wird oder als Grundstückserwerber erst nachträglich
in die Eigentümerposition einrückt, spielt für die Antragsbe-
fugnis keine entscheidende Rolle. Wie aus § 1 Abs. 1 BauGB zu
ersehen ist, bilden den Regelungsgegenstand bauplanerischer
Festsetzungen die bauliche und die sonstige Nutzung der im
Plangebiet gelegenen Grundstücke. Die durch den Bebauungsplan
vermittelte baurechtliche Qualität hängt nicht von den jewei-
ligen Eigentums- oder Besitzverhältnissen ab. Rechtsbeein-
trächtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen kann, so-
lange der Plan Geltung für sich beansprucht, ein wechselnder
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Kreis von Personen erleiden, dem als Eigentümer, dinglich Nut-
zungsberechtigter, Mieter oder Pächter nebeneinander oder
nacheinander Rechte an einem bestimmten Grundstück zusteht
(vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB
5.88 - und vom 18. Mai 1994 - BVerwG 4 NB 27.93 - Buchholz 310
§ 47 VwGO Nr. 30 und 90). Wendet sich der Grundeigentümer im
Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan, so ist es
für die Antragsbefugnis ohne Belang, ob er die Absicht hat,
das Grundstück selbst zu nutzen, zu veräußern, zu vermieten
oder zu verpachten.
Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
kann sich daraus herleiten lassen, dass Grundstücke, die kraft
planerischer Festsetzung dem Wohnen dienen, durch die
Planung
Verkehrslärmbelastungen ausgesetzt werden, die das zumutbare
Maß überschreiten. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber
den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für
die Bauleitplanung nicht neutral. Dass der Gesetzgeber inso-
weit einen Schutzbedarf anerkennt, machen die §§ 3, 41 ff. und
50 BImSchG sowie § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB deutlich. Die Sicherung gesunder Wohnverhältnisse gehört
zu den Belangen, denen bei der Aufstellung eines Bebauungs-
plans Rechnung zu tragen ist. Schutzadressat sind alle Perso-
nen, die von der Zweckbestimmung des § 4 Abs. 1 BauNVO erfasst
werden, unabhängig davon, wer der Eigentümer der Wohngrundstü-
cke ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG
4 CN 1.98 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 136; Beschluss vom
18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO
Nr. 88). Auch wenn sich das Grundeigentum in der Hand der pla-
nenden Gemeinde befindet, versteht es sich von selbst, dass
der Gesichtspunkt, die Wohnbevölkerung vor schädlichen Ver-
kehrslärmbeeinträchtigungen zu bewahren, Teil des Abwägungsma-
terials ist. Übereignet die Gemeinde die ihr gehörigen Flä-
chen, so ist die Eigentümerposition, die dem Erwerber zufällt,
in ihrer Wehrfähigkeit nicht deshalb eingeschränkt, weil sie
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von einer Voreigentümerin abgeleitet ist, die als Trägerin der
Planung nicht befugt wäre, den von ihr erlassenen Bebauungs-
plan im Wege der Normenkontrolle überprüfen zu lassen.
Der Senat hätte keinen Anlass, sich in dem erstrebten Revisi-
onsverfahren mit der Frage auseinanderzusetzen, von welchem
Grad der Beeinträchtigung ab Verkehrsgeräusche in die planeri-
sche Abwägung einzustellen sind. In der Rechtsprechung ist ge-
klärt, dass abwägungsrelevant auch Lärmeinwirkungen sein kön-
nen, die nicht die Schwelle erreichen, bei deren Überschreiten
nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaß-
nahmen zwingend geboten sind. Außer Betracht bleiben dürfen
Lärmbelästigungen nur unter der Voraussetzung, dass sie im
Sinne der seit der Grundsatzentscheidung vom 9. November 1979
- BVerwG 4 N 1.78 u.a. - (BVerwGE 59, 87) vielfach bestätigten
Senatsjudikatur als geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG,
Beschlüsse vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - und vom
28. November 1995 - BVerwG 4 NB 38.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO
Nr. 63 und 109). Hierzu weitere Betrachtungen anzustellen,
würde das anhängige Verfahren indes keine Gelegenheit bieten.
Nach den vom Normenkontrollgericht getroffenen, nicht mit Ver-
fahrensrügen angegriffenen Feststellungen werden im Planbe-
reich nicht nur die Orientierungswerte der DIN 18005, Bl. 1,
sondern sogar die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung
überschritten. Es bedarf keiner Bekräftigung in einem Revisi-
onsverfahren, dass Lärmbeeinträchtigungen in einer solchen
Größenordnung den Rahmen des Zumutbaren eindeutig sprengen.
2. Der Senat hätte keinen Anlass, in dem erstrebten Revisions-
verfahren zu der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Frage
Stellung zu nehmen, ob die Auffassung der Vorinstanz zutrifft,
dass hier eine "Antragsbefugnis" auch deswegen vorliege, "weil
eine Nichtigerklärung des Bebauungsplanes für das laufende zi-
vilrechtliche Verfahren von Nutzen sei". Das Normenkontrollge-
richt hat es als rechtserhebliche Tatsache gewertet, "dass das
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Landgericht Hannover durch Beschluss vom 5. Juli 2001 den
Rechtsstreit zum Aktenzeichen 16 O 1821/00 bis zur rechtskräf-
tigen Entscheidung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens
ausgesetzt hat, weil die Frage der Wirksamkeit des Bebauungs-
planes für die Entscheidung des zivilrechtlichen Rechtsstreits
Bedeutung haben könne". Es hat diesen Umstand aber nicht, wie
die Beschwerde fälschlich meint, im Rahmen der Antragsbefugnis
erörtert, sondern unter dem Blickwinkel des Rechtsschutzinte-
resses thematisiert. Bei dieser Prüfung hat es sich von der
Erkenntnis leiten lassen, dass das Rechtsschutzbedürfnis auch
im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvorausset-
zung neben die Antragsbefugnis tritt und nach eigenständigen
Kriterien zu beurteilen ist. In Anlehnung an die Rechtspre-
chung des Senats ist das Normenkontrollgericht in diesem Zu-
sammenhang der Frage nachgegangen, ob die Antragstellerin sich
entgegenhalten lassen muss, den gerichtlichen Rechtsschutz
deshalb unnütz in Anspruch zu nehmen, weil sie ihre Rechts-
stellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann
(vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN
6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Beschlüsse vom
22. September 1995 - BVerwG 4 NB 18.95 - und vom 8. Februar
1999 - BVerwG 4 BN 55.98 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 108 und
130). Die Antragsgegnerin legt nicht dar, in welcher Richtung
die Spruchpraxis, der die Vorinstanz gefolgt ist, der Präzi-
sierung bedürfen sollte.
Hiervon abgesehen, würde sich eine eingehendere Erörterung
auch aus dem Grunde erübrigen, weil das Normenkontrollgericht
das Rechtsschutzbedürfnis nicht bloß mit dem Argument bejaht
hat, eine dem Normenkontrollantrag stattgebende Entscheidung
könne der Antragstellerin "für ein zivilrechtliches Verfahren
von Nutzen sein". Das Normenkontrollurteil ist in diesem Punkt
doppelt begründet. Nach Ansicht der Vorinstanz ist das Rechts-
schutzbedürfnis "unabhängig" von der ersten Erwägung auch des-
halb zu bejahen, "weil nicht auszuschließen ist, dass der Rat
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der Antragsgegnerin bei Antragsstattgabe zumindest für die
bislang unbebauten Planbereiche eine neue Planungsentscheidung
treffen wird". Hierfür führt das Normenkontrollgericht den Ge-
sichtspunkt ins Feld, dass die Antragsgegnerin den für den
Planungsraum charakteristischen Nutzungskonflikt zwischen dem
Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung und dem Verkehrslärm nicht
auf Dauer wird ungelöst lassen können. Mit dieser Begründung
bewegt sich das Oberverwaltungsgericht auf der durch die Se-
natsrechtsprechung vorgezeichneten Linie. Danach fehlt einem
Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn
unzweifelhaft ist, dass der Antragsteller seinem Ziel, ein
Grundstück nach seinen Vorstellungen baulich zu nutzen, selbst
dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn der
Bebauungsplan für nichtig erklärt wird (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 25. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 50.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO
Nr. 79). Die Beschwerde lässt es damit bewenden, der Würdigung
der Vorinstanz entgegenzutreten, sie legt indes nicht dar, in-
wiefern ihre Kritik geeignet sein könnte, einen Problemgehalt
aufzuweisen, der über den konkreten Fall hinausreicht und da-
durch der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleiht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13
Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 GKG.
Paetow Halama Gatz