Urteil des BVerwG vom 12.01.2015

Grundstück, Wohnhaus, Bebauungsplan, Ausweisung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 19.14
OVG 1 KN 32/13
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteini-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2014 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abwei-
chung des Normenkontrollurteils von den diversen vom Antragsteller in Bezug
genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.
Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor,
wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz
des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss
vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die
Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll,
sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechts-
sätze bezeichnet wird.
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a) Die Beschwerde zitiert das Bundesverwaltungsgericht mit den Rechtssätzen,
dass
- ein Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO an-
tragsbefugt ist, wenn er hinreichend substantiiert Tatsa-
chen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen
lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans
in einem Recht verletzt wird,
- es für die Zulässigkeit des Antrags mithin ausreichend
ist, wenn nach dem tatsächlichen Vorbringen des Antrag-
stellers eine Verletzung des drittschützenden Abwägungs-
gebots nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Be-
trachtungsweise unmöglich ist, und
- sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2
Satz 1 VwGO verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an
sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des
Antrags zu behandeln.
Diesen Rechtssätzen widersprechende Rechtssätze des Oberverwaltungsge-
richts arbeitet der Antragsteller aus dem angefochtenen Urteil nicht heraus. Er
beschränkt sich auf den Vorhalt, das Oberverwaltungsgericht habe die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis gemäß § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO verkannt und zu eng gefasst sowie bei der Prüfung der
Antragsbefugnis Teile der Begründetheitsprüfung vorgezogen (Beschwerdebe-
gründung S. 3). Eine fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen des Bundes-
verwaltungsgerichts, welche die Vorinstanz akzeptiert, begründet aber keine
Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr, vgl. nur BVerwG,
Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
b) Der Antragsteller entnimmt einer Reihe von Entscheidungen des Bundes-
verwaltungsgerichts ferner die Rechtssätze, dass
- eine planbedingte Zunahme von Lärmimmissionen
- auch unterhalb der Grenzwerte - grundsätzlich zum Ab-
wägungsmaterial gehört und damit die Antragsbefugnis
grundsätzlich begründet,
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- dies nur dann nicht gilt, wenn der Lärmzuwachs gering-
fügig ist oder aber sich die Immissionen nur unwesentlich
auf das Grundstück des Antragstellers auswirken,
- sich nicht nach festen Maßstäben beurteilen lässt, ob es
sich bei Immissionen um geringfügige handelt, sondern es
einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse
unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastungen und
der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets bedarf,
- grundsätzlich die durch eine Planung geschaffenen Kon-
flikte auch durch den Bebauungsplan gelöst werden müs-
sen,
- ausnahmsweise die Konfliktlösung auch im Rahmen der
Vorhabenzulassung erfolgen kann, wenn sie dort sicher-
gestellt wird,
- die Gemeinde prognostisch beurteilen muss, ob die Kon-
fliktbewältigung auf der Ebene der Vorhabenzulassung
möglich sein wird.
Diesen Rechtssätzen stellt er Rechtssätze des Oberverwaltungsgerichts mit
dem Inhalt gegenüber, dass
- Lärmimmissionen in gleichartigen Baugebieten unab-
hängig von einer wertenden Betrachtung des Einzelfalls
stets geringfügig und daher nicht abwägungsbeachtlich
sind (Beschwerdebegründung S. 14) und
- bei einer Ausweisung eines Gebiets als Kerngebiet mög-
liche planungsbedingte Konflikte nie durch planerische
Vorkehrungen verhindert werden können, sondern in sol-
chen Fällen die Konfliktlösung ausschließlich auf der Ebe-
ne der Vorhabenzulassung erfolgen muss (Beschwer-
debegründung S. 17).
Die beanstandeten Rechtssätze sind nach Ansicht des Antragstellers in der
Textpassage zur Randnummer 18 des Urteils enthalten. In ihr hat das Ober-
verwaltungsgericht der Antragsgegnerin attestiert, dass sie die Sorge des An-
tragstellers, durch gewerbliche Lärmemissionen aus den neu festgesetzten Ge-
bieten MK 1 und MK 2 beeinträchtigt zu werden, nicht in die Abwägung habe
einzustellen brauchen. Bei der Ausweisung von Gebieten, deren plangemäße
Nutzung mit Lärmemissionen verbunden sei, seien die zu erwartenden Immis-
sionen in der Nachbarschaft in die Abwägung einzustellen, wenn durch die Pla-
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nung Gebiete mit unterschiedlichem Störpotenzial und unterschiedlichem
Schutzanspruch in räumlicher Nähe zueinander gebracht würden. Betreffe die
Planung nur bauliche Nutzungen, die auch in der Nachbarschaft zulässig seien,
so sei ein planerischer Konflikt ausgeschlossen; denn das Störungspotenzial
und die Schutzbedürftigkeit seien durch die gleichartigen Gebietsausweisungen
aufeinander abgestimmt. Planerische Schutzvorkehrungen zum Schutz der in
gleichartigen Baugebieten liegenden Grundstücke seien grundsätzlich nicht er-
forderlich. Auch die vom Antragsteller gerügte Verletzung des Trennungsgebots
(§ 50 BImSchG) komme dann nicht in Betracht. Diese Grundsätze gälten auch
für das Verhältnis der neuen Gebiete MK 1 und MK 2 zu dem vorhandenen Ge-
biet MK, in dem das Grundstück des Antragstellers liege; denn alle Kerngebiete
im Bereich des Bebauungsplans Nr. 6 B seien hinsichtlich ihres Störungspoten-
zials und ihrer Störempfindlichkeit gleichartig. Das mit dem bestandsgeschütz-
ten Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers genieße deshalb den
gleichen Schutz vor Immissionen wie alle anderen Grundstücke in den im Be-
bauungsplan ausgewiesenen Kerngebieten. Planerische Vorkehrungen seien
angesichts der Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten, die allen Grundstücken in
den Kerngebieten offen ständen, kaum möglich. Konflikte, die durch kernge-
bietstypische Nutzungen innerhalb der Kerngebiete aufträten, ließen sich in
sinnvoller Weise nur bei den Einzelzulassungen über das Gebot der Rücksicht-
nahme lösen.
Der Senat kann offen lassen, ob das Oberverwaltungsgericht die vom Antrag-
steller beanstandeten Rechtssätze aufgestellt hat und diese von den in Bezug
genommenen Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts abweichen. Denn
auf einer etwaigen Differenz würde das angefochtene Urteil nicht beruhen. Das
Oberverwaltungsgericht hat - seiner Entscheidung insoweit eigenständig tra-
gend („Unabhängig von den oben genannten Erwägungen …“) - die Abwä-
gungserheblichkeit potenzieller gewerblicher Störungen aufgrund der geänder-
ten Planung auch deshalb verneint, weil das Grundstück des Antragstellers
durch das bisherige Gebiet MK 1 gleichartigen Störungen ausgesetzt gewesen
sei (UA Rn. 19). Die Flächen des bisherigen Gebiets MK 1 hätten sogar näher
an seinem Grundstück gelegen als die Flächen des jetzigen Gebiets MK 2. Hin-
sichtlich des jetzigen Gebiets MK 1, dessen Fläche vorher dem Gebiet MK zu-
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geordnet gewesen sei, sei keine Änderung erfolgt. Der Befund des Oberverwal-
tungsgerichts, dass sich die Immissionslage durch die beanstandete Planung
nicht zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers verschlechtert, und die da-
raus gezogene rechtliche Schlussfolgerung bleiben in der Beschwerde unbean-
standet. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende
Begründungen gestützt, so kann die Revision indes nur zugelassen werden,
wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund
aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember
1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Wenn
nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese
Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des
Verfahrens ändert.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Fragen, ob
- Lärmimmissionen grundsätzlich nicht abwägungsbeacht-
lich im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sind, wenn sich der
Betroffene mit seiner bestandsgeschützten Wohnnutzung
in einem Baugebiet (hier Kerngebiet) befindet, welches
dem mit dem Bebauungsplan neu ausgewiesenen Bauge-
biet entspricht,
- planerische Konflikte ausgeschlossen sind, wenn die
Planung nur bauliche Nutzungen betrifft, die auch in der
Nachbarschaft zulässig sind, weil das Störungspotenzial
und die Schutzbedürftigkeit durch die gleichartige Ge-
bietsausweisung aufeinander abgestimmt sind,
- planerische Schutzvorkehrungen zum Schutz der in
gleichartigen Baugebieten liegenden Grundstücke nicht
erforderlich sind, obwohl aufgrund der bereits bestehen-
den Umstände erhebliche Vorbelastungen aufgrund von
Lärmimmissionen für die Bewohner bestehen,
stellen sich für den Antragsteller wegen der Ausführungen des Oberverwal-
tungsgerichts unter der Randnummer 18 des Urteils (Beschwerdebegründung
S. 23). Auf ihre Beantwortung käme es wegen der selbständig tragenden Be-
gründung unter der Randnummer 19 des Urteils, die der Antragsteller nicht mit
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einem Grund für die Zulassung der Revision angreift, in einem Revisionsverfah-
ren jedoch nicht an.
3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Das vorinstanzliche Urteil ist nicht mit dem Verfahrensfehler behaftet, dass das
Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt hat.
Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der An-
tragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als
möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungs-
plans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, BVerwG, Urteil vom
30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An die
Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich keine höheren An-
forderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwä-
gung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vor-
trägt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als
möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN
2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf
einen abwägungserheblichen Belang, d.h. ein Mehr als nur geringfügig schutz-
würdiges Interesse (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 7 B 4.07 - juris
Rn. 10 m.w.N.), berufen kann.
Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es im Ausgangspunkt auf die Dar-
legungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine
Tatsachen, welche die unzureichende Beachtung eines abwägungserheblichen
Belangs möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen. Um-
gekehrt ist die Antragsbefugnis nicht schon dann zu bejahen, wenn solche Tat-
sachen im gerichtlichen Verfahren schlicht behauptet werden. Zwar ist die Prü-
fung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes
vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -
BVerwGE 107, 215 <218>) und darf sie nicht in einem Umfang und einer Inten-
sität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Be-
schluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 8). Das Nor-
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menkontrollgericht ist insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die
Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Andererseits
ist es berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet, Tatsachenvortrag auf seine
Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen.
Hieran gemessen hat das Oberverwaltungsgericht die Antragsbefugnis zu
Recht verneint. Das Gericht hat im Hinblick auf eine schalltechnische Untersu-
chung vom 30. Oktober 2012, nach deren Berechnung die planbedingte Zu-
nahme der Verkehrsimmissionen am Wohnhaus des Antragstellers ca. 2 dB(A)
betragen wird und die zu erwartenden Beurteilungspegel weit unter den für
Kerngebiete geltenden Orientierungs-/Grenzwerten liegen werden, angenom-
men, dass abwägungsbeachtliche Belange des Antragstellers (durch die Ver-
änderung der Straße „Zur Mühlau“) nicht berührt sein können. Den an der Plau-
sibilität der Untersuchung geäußerten Zweifeln des Antragstellers im Hinblick
auf ein in einem anderen Bebauungsplanverfahren eingeholtes Gutachten vom
15. September 2004 durfte das Oberverwaltungsgericht bereits bei der Prüfung
der Antragsbefugnis nachgehen und sie als nicht stichhaltig entkräften (UA
Rn. 21). Ein unzulässiger Vorgriff auf die Prüfung der Begründetheit des Nor-
menkontrollantrags liegt darin nicht, weil das Oberverwaltungsgericht ohne
nennenswerten Aufwand, vor allem ohne Rückgriff auf den Sachverstand des
Urhebers der schalltechnischen Untersuchung, ermitteln konnte, dass sich die
im Gutachten vom 15. September 2004 ausgewiesenen Beurteilungspegel nicht
auf das Wohnhaus des Antragstellers beziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
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