Urteil des BVerwG vom 19.05.2009

Bauland, Meinung, Verfahrensmangel, Bebauungsplan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 19.09
VGH 4 C 278/08.N
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 19. Februar 2009 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die An-
tragsteller zu 1 und zu 2 je zu 2/5 und der Antragsteller
zu 3 zu 1/5.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die von der
Beschwerde behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Dies setzt die Formulierung einer be-
stimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung
erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe
voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
bestehen soll. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die
Beschwerde formuliert zwar fünf Fragen. Dabei handelt es sich jedoch um le-
diglich in Frageform eingekleidete allgemein gehaltene Überlegungen zur Zu-
lässigkeit einer Überplanung (1. Frage), zur Größe von gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18
BauGB festgesetzten Flächen und deren „Gewicht“ (2. Frage), zum Be-griff der
Angebotsplanung und den „Durchsetzungsmöglichkeiten“ eines Be-
1
2
- 3 -
bauungsplans (3. und 4. Frage) und zur Zulässigkeit eines Pflanzgebots als
Alternative zur Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB (5. Frage). Zur Be-
gründung verweist die Beschwerde nur darauf hin, dass das Grundstück der
Antragsteller tatsächlich als Bauland angesehen werden müsse bzw. rügt, dass
das Normenkontrollgericht nicht geklärt habe, ob es sich tatsächlich um Bau-
land handele. Abgesehen davon, dass das Normenkontrollgericht die Bebau-
barkeit des Grundstücks ohne Bebauungsplan zugunsten der Antragsteller
(„selbst wenn …“) gemäß § 34 BauGB beurteilt hat (UA S. 18), wird weder ein
grundsätzlicher Klärungsbedarf noch die Entscheidungserheblichkeit der „Fra-
gen“ dargelegt.
2. Ebenso wenig führt der sinngemäß als Verstoß gegen Denkgesetze erhobe-
ne Verfahrensmangel, den die Beschwerde damit begründet, dass die ange-
fochtene Entscheidung an einem unüberbrückbaren Widerspruch leide, zur Zu-
lassung der Revision. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die
Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung der Beschwerde unrichtige
oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht
überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich
vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss
handeln. Die Beschwerde meint, mit der Annahme der Teilbarkeit des
Bebauungsplans habe das Normenkontrollgericht den Willen des Plangebers
offensichtlich ins Gegenteil verkehrt. Damit zeigt die Beschwerde keinen Ver-
stoß gegen Denkgesetze auf, sondern übt schlichte Urteilskritik.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 159 Satz 1 VwGO,
100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
GKG.
Prof. Dr. Rubel
Gatz
Dr. Bumke
3
4