Urteil des BVerwG vom 31.07.2008

Gemeinderat, Gegenleistung, Grundstück, Bedingung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 19.08
VGH 3 S 1771/07
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsge-
richtshofs Baden-Württemberg vom 16. April 2008 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
1. Die von der Antragsgegnerin als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage zur
Reichweite der Festsetzungsbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB (BBegr.
S. 8 - 12) rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Ist eine gerichtliche Ent-
scheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbstständig tragfähige
Gründe gestützt worden, kommt eine Zulassung der Revision nur in Betracht,
wenn für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und
vorliegt. Das Normenkontrollgericht hat zur Begründung der (Teil-)Unwirksam-
keit des vom Antragsteller angegriffenen Bebauungsplans zum einen darauf
abgestellt, dass die Festsetzung der privaten Grünfläche „PG 2“ auf dem
Grundstück des Antragstellers nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt sei
(UA S. 12 - 16). Es hat zum anderen festgestellt, dass der Antragsgegnerin „zu-
dem“ sowohl bei dieser Festsetzung als auch bei der Festsetzung des Sonder-
gebiets „SO 2“ (betriebsbezogenes Wohnen „Gartenbau“) in mehrfacher Hin-
sicht Abwägungsfehler unterlaufen seien (UA S. 16). Auch die Antragsgegnerin
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sieht, dass die Festsetzung mit einer „alternativen Begründung“ aufgehoben
worden ist. Unter Hinweis darauf, dass das Normenkontrollgericht offen gelas-
sen habe, ob der östliche Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 gemäß § 34
Abs. 1 BauGB bebaubar sei (UA S. 18), meint die Antragsgegnerin jedoch, die
Frage sei entscheidungserheblich, wenn man von einer Unbebaubarkeit dieses
Grundstückteils ausginge. Diese Begründung beruht ersichtlich auf der Annah-
me, die vom Normenkontrollgericht festgestellten Abwägungsmängel ließen
sich auf den an das SO 2-Gebiet (Wohnbebauung) nach Süden anschließen-
den vorderen Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 begrenzen und berührten
die PG 2-Festsetzung für den östlichen Grundstücksteil nicht. So argumentiert
die Antragsgegnerin denn auch damit, dass eine Teilbarkeit der Festsetzung
„PG 2“ in Betracht käme. Diese Argumentation trägt jedoch nicht. Entschei-
dungserheblich auf die Reichweite der Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1
Nr. 15 BauGB könnte es nur ankommen, wenn das Normenkontrollgericht auf
der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen die Teilbarkeit der Festset-
zung PG 2 hätte in Betracht ziehen müssen. Das hat es nicht getan. Welcher
Anlass hierzu bestanden haben sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Insbe-
sondere verhielt sie sich nicht zu der Frage, wo die Grenze eines in der Fläche
induzierten PG 2 exakt verlaufen sollte.
2. Die auf die Abwägungsmängel zielende Frage zur Anwendbarkeit des § 56
VwVfG und der vom Normenkontrollgericht angewandten Nichtigkeitsregelung
gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG in Fällen, in denen die Gegenleistung der Be-
hörde bereits vor Vertragsabschluss erbracht wurde bzw. nicht mehr erbracht
werden kann und damit die Leistung der Behörde nicht mehr Bedingung bzw.
Geschäftsgrundlage für die vertraglich zu vereinbarende Gegenleistung sein
kann (BBegr. S. 12 f., 15), stellt sich ebenfalls nicht. Zum einen legt die An-
tragsgegnerin einen Sachverhalt zugrunde, den das Normenkontrollgericht so
nicht festgestellt hat. Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts ist
die Vereinbarung vom 20. September 2001 zwar erst abgeschlossen worden,
nachdem der Gemeinderat dem Bauvorhaben am 17. September 2001 zuge-
stimmt hat. Nach den Darlegungen des Normenkontrollgerichts war aber der In-
halt der Vereinbarung in den Wochen nach der Sitzung des Gemeinderats am
24. Juli 2001 mit dem Antragsteller festgelegt worden und stand zum Zeitpunkt
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der Erteilung des Einvernehmens fest (UA S. 20). Das Gericht geht also davon
aus, dass ein - wie die Beschwerde es formuliert - „echtes Synallagma“ be-
stand, weil die „Vereinbarung … mit ihrem am 17.09.2001 feststehenden Inhalt
… aus Sicht der Antragsgegnerin … eine Gegenleistung, jedenfalls eine Bedin-
gung für die Erteilung des Einvernehmens“ war (UA S. 20). Zum anderen hat
die Vorinstanz die Vereinbarung nicht nur deswegen als unbeachtlich angese-
hen, weil sie nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig war. Das Gericht hat die
Vereinbarung vielmehr aus einem „zweiten (zusätzlichen) Grund“ (UA S. 21) für
das Einvernehmen der Gemeinde als rechtlich bedeutungslos angesehen und
zur Begründung auf die Fiktionsvorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ver-
wiesen (UA S. 21 - 23). Zu diesem selbstständig tragenden Grund verhält sich
die Beschwerde nicht.
3. Als Verfahrensfehler rügt die Antragsgegnerin einen Verstoß gegen den
Überzeugungsgrundsatz, weil das Normenkontrollgericht die Erheblichkeit des
Abwägungsmangels hinsichtlich des Grundstücks Flst.-Nr. 6589/1 „allein“ damit
begründet habe, dass es keinen Zweifel an der konkreten Möglichkeit habe,
dass der Gemeinderat bei Vermeidung der rechtlichen Fehleinschätzungen und
bei voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers
sowie in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Grünflächenfestsetzung eine ande-
re, dem Antragsteller potenziell günstigere Entscheidung für das SO 1 auf dem
Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 getroffen oder dass er von einer Überpla-
nung dieser Grundstücke möglicherweise überhaupt abgesehen hätte (BBegr.
S. 18), und für diese Annahme sich in dem gesamten Urteil jedoch kein Ansatz-
punkt finde (BBegr. S. 19). Die Antragsgegnerin gibt die Begründung des Nor-
menkontrollgerichts jedoch unvollständig wieder. Das Gericht hat ausgeführt:
„Der Senat hat keinen Zweifel an der konkreten Möglichkeit, dass der Gemein-
derat … eine andere, dem Antragsteller potenziell günstigere Entscheidung für
das SO 1 auf dem Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1, für das SO 2 und die
Frei(land)fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 und bezüglich der Ver-
knüpfung beider Grundstücke getroffen … hätte“ (UA S. 24). Das Normenkon-
trollgericht stellt also auf die Wechselbezüglichkeit der Festsetzungen ab und
gibt damit die von der Beschwerde vermisste Begründung dafür, dass die mehr-
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fachen und erheblichen Abwägungsmängel auch auf die Festsetzung für das
Grundstück Flst.-Nr. 6589/1 durchschlagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp Dr. Bumke
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