Urteil des BVerwG vom 11.06.2007

Mangel, Einfluss, Grundstück, Beweislast

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 19.07
OVG 1 KN 22/06
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrich-
terlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechts-
frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allge-
meine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
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Die Beschwerde wirft zunächst die Fragen auf, ob und welche Anforderungen
an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BauGB (2004) und an § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (2004) gestellt werden, ins-
besondere die Abgrenzung des Anwendungsbereichs beider Regelungen im
Falle eines Mangels im Abwägungsvorgang sowie zur Auslegung des Tatbe-
standsmerkmals „in wesentlichen Punkten“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BauGB (2004). Damit lässt sich die Zulassung der Revision jedoch nicht be-
gründen. Denn das Normenkontrollgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, eine
Verschlechterung der Entwässerungssituation auf dem Grundstück der Antrag-
stellerin sei nicht ausgeschlossen. Darin hat es einen Fehler im Abwägungsvor-
gang gesehen, den es als offensichtlich und erheblich einstuft (UA S. 12). Die
Beschwerde legt nicht dar, inwiefern es vor diesem Hintergrund überhaupt auf
die Unterscheidung zwischen dem Anwendungsbereich des § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BauGB und des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ankommen kann. Im
Hinblick auf die vom Normenkontrollgericht näher dargelegte Gefahr einer Ver-
schlechterung der Entwässerungssituation (vgl. zu einer derartigen Problematik
auch das Urteil des Senats vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 -
BVerwGE 116, 144) kann vorliegend kein Zweifel daran bestehen, dass es sich
um einen „wesentlichen Punkt“ handeln würde, falls es maßgeblich auf die Re-
gelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ankommen sollte. Nach § 214
Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheb-
lich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ge-
wesen sind. Hätte das Normenkontrollgericht den von ihm erkannten Fehler
demgegenüber als verfahrensrechtlichen Verstoß gegen die Pflicht, die von der
Planung berührten Belange (die hier ohne Zweifel bekannt waren) in wesentli-
chen Punkten zutreffend zu ermitteln und zu bewerten, eingestuft, wäre es nach
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ebenfalls darauf angekommen, dass der Man-
gel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen
ist.
Auch die Fragen, welche Bedeutung die Klausel hat, wonach der Mangel offen-
sichtlich und von Einfluss gewesen sein muss, und ob eine Änderung der bishe-
rigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom
21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - (BVerwGE 64, 33) mit der Folge ange-
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zeigt sei, dass nicht mehr die konkrete Möglichkeit ausreiche, sondern ein posi-
tiver Nachweis der Ursächlichkeit des Mangels zu verlangen sei, rechtfertigt
nicht die Zulassung der Revision. Der beschließende Senat ist auch nach Er-
lass des BauGB 2004 durch das EAGBau weiterhin davon ausgegangen, dass
ein Fehler im Abwägungsvorgang dann auf das Abwägungsergebnis von Ein-
fluss gewesen ist, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Man-
gel anders geplant worden wäre (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN
2.06 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Vorliegend kommt noch
die Besonderheit hinzu, dass das Normenkontrollgericht ersichtlich davon aus-
gegangen ist, dass die Antragsgegnerin verpflichtet war oder zumindest beab-
sichtigte, die durch die geplante Bebauung grundsätzlich verschärften Entwäs-
serungsprobleme zu lösen und insbesondere eine Verschlechterung der Ent-
wässerungssituation u.a. auf dem Grundstück der Antragstellerin zu vermeiden.
In einem derartigen Fall liegt es besonders nahe, anzunehmen, dass der Rat
den Bebauungsplan nicht ohne weitere Untersuchungen beschlossen hätte,
wenn er von den tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts aus-
gegangen wäre, wonach erhebliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das
ablaufende Hangwasser die neue Kanalisation überlasten werde. Diese tat-
sächlichen Feststellungen sind für das Beschwerdegericht bindend, da insoweit
keine Verfahrensrügen erhoben worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Frage, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang nur dann beachtlich ist, wenn
der Nachweis eines Konflikts bzw. einer fehlenden Konfliktlösung erbracht ist
oder ob es ausreicht, wenn hieran Zweifel bestehen und ein Konflikt bzw. eine
Konfliktlösung nicht ausgeschlossen werden können bzw. welche der Parteien
hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt, führt aus den genannten Gründen
ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Denn das Normenkontrollgericht hat
nach der Vernehmung eines Sachverständigen festgestellt, dass der vom Ge-
richt aufgezeigte Konflikt nicht gelöst worden ist. An einer derartigen Konfliktlö-
sung fehlt es bereits dann, wenn die vorhandenen Gutachten einen bestimmten
zu erwartenden Sachverhalt - hier: dass das Plangebiet bebaut wird, der östli-
che Teil des Wiesengeländes aber weiterhin unbebaut bleibt - nicht in den Blick
nehmen. Auf die in der Fragestellung angesprochene Darlegungs- oder Beweis-
last kommt es im Hinblick auf die vom Normenkontrollgericht getroffenen Fest-
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stellungen nicht an. Ein Normenkontrollgericht kann auch dann einen Bebau-
ungsplan für unwirksam erklären, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich wei-
tergehende Schutzmaßnahmen gegen (beispielsweise) eine Verschlechterung
der Entwässerungssituation nach weiterer Untersuchung im Rahmen des er-
neuten Planaufstellungsverfahrens im Hinblick auf die vorhandenen Vorkehrun-
gen doch nicht als erforderlich erweisen sollten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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