Urteil des BVerwG vom 10.07.2006

Bebauungsplan, Stadt, Unterlassen, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 19.06
OVG 1 D 5/03
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 16. März 2006 wird zurückge-
wiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Dass das Oberverwaltungsgericht ge-
gen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen habe, hat die Beschwerde nicht
substantiiert dargelegt. Hierfür muss aufgezeigt werden, hinsichtlich welcher
tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet
und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen
wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterblie-
benen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiter-
hin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tat-
sachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme
der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hin-
gewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen
auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26, stRspr). Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsge-
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richt habe aufklären müssen, ob nicht von vornherein die kleingärtnerische Nut-
zung der Grundstücke der Antragsteller lediglich als temporär intendiert gewe-
sen sei. Sie legt jedoch weder dar, welche Maßnahmen zur Aufklärung dieses
Sachverhaltes das Oberverwaltungsgericht hätte ergreifen sollen, noch warum
sich dem Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen sollen, dass die seit 1955
durchgehend ausgeübte Nutzung als Kleingartenanlage ursprünglich nur als
eine Zwischenlösung geplant gewesen sein sollte.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die
Beschwerde beimisst.
a) Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob es
einen Abwägungsfehler im Sinne einer Abwägungsfehleinschätzung darstellt,
wenn die Planungsbehörde davon ausgeht, dass trotz bekannter gegenteiliger
Planungsabsicht von einer Vorbestimmtheit des Gebietes im Sinne einer Be-
standsplanung ausgegangen wird, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht
zugänglich. Ob eine Bauleitplanung, die - wie hier - möglicherweise vor dem
Zweiten Weltkrieg bestanden hat, jedenfalls aber nicht realisiert wurde, für die
Abwägung bei einer im Jahr 1997 erfolgenden Beschlussfassung über einen
Bebauungsplan beachtlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
b) Die Frage, ob in laufenden Restitutionsverfahren die Planungsbehörde, die
zugleich auch Restitutionsbehörde ist, sich darauf berufen kann, sie habe Ei-
gentümerbelange der restitutionsbegehrenden Antragsteller nicht kennen müs-
sen, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass Belange, die für
die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren, nicht
abwägungsbeachtlich sind (vgl. Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG
4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 <103 f.>; Urteil vom 24. September 1998
- BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <219>; Beschluss vom 25. Januar
2001 - BVerwG 6 BN 2.00 - BRS 64 Nr. 214). Was die planende Stelle nicht
„sieht“, und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu „sehen“
braucht, kann von ihr bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden und
braucht auch von ihr nicht berücksichtigt zu werden. Die Bürgerbeteiligung hat
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nicht zuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle Interessenbetroffenheiten sicht-
bar zu machen. Hat es ein Betroffener - wie hier - unterlassen, seine Betroffen-
heit im Zuge der Bürgerbeteiligung vorzutragen, dann ist die Betroffenheit ab-
wägungsbeachtlich nur dann, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache die-
ser Betroffenheit aufdrängen musste (Beschluss vom 9. November 1979
a.a.O.). Dass sich der für die Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu-
ständige Rat einer Stadt die in einem Restitutionsverfahren gewonnenen Er-
kenntnisse der Mitarbeiter des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen
auch dann nicht zurechnen lassen muss, wenn das Land die nach dem Vermö-
gensgesetz zu erfüllenden Aufgaben der unteren Landesbehörden gemäß § 28
Abs. 2 VermG durch die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrnehmen
lässt, versteht sich von selbst.
3. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist
nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde zeigt nicht - wie dies erforderlich
wäre (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.) - auf, mit welchem die Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatz die Vorinstanz einem im Urteil vom
13. September 1985 - BVerwG 4 C 64.80 - (BRS 44 Nr. 20) aufgestellten eben-
solchen Rechtssatz widersprochen haben sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die
Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp
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