Urteil des BVerwG vom 02.06.2005

Tierhaltung, Grundstück, Aktenwidrigkeit, Bebauungsplan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 19.05
VGH 3 S 2456/03
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n , G a t z
und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 19. November 2004 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler geltend, das Gericht habe den
Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt. Diese Verfahrensrüge bedingt die schlüssig
vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung ge-
troffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt
bestehe ein Widerspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es keiner weiteren
Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts bedarf; der Widerspruch
muss also "zweifelsfrei" sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997
- BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1; Urteil vom 2. Februar
1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <340>). Die Verfahrensrüge der
"Aktenwidrigkeit" verlangt eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch
konkrete Angaben von Textstellen aus den vorinstanzlichen Verfahren, aus denen
sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da
eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als
solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226 und vom 4. Juli 2001
- BVerwG 4 B 51.01 -). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
1.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, es gebe keinen Anhaltspunkt, für
den Gemeinderat habe der Umstand, dass auf dem Grundstück … eine geneh-
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migte landwirtschaftliche Tierhaltung stattfindet, in der Abwägung eine Rolle ge-
spielt (Urteilsabdruck S. 13). Die Beschwerde kritisiert dies und verweist demge-
genüber auf ein Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 21. Januar 2003. Diesem
lässt sich jedoch schon dem Wortlaut nach nicht entnehmen, dass der Gemeinde-
rat davon ausgegangen ist, eine Tierhaltung sei
worden. Die Verwendung der Worte "genehmigte Maschinenhalle" belegt dies
nicht. Außerdem spielte im Normenkontrollverfahren die Unterscheidung zwischen
landwirtschaftlicher und sonstiger - also nicht im Rahmen eines landwirtschaftli-
chen Betriebs stattfindender -Tierhaltung eine besondere Rolle. Davon abgese-
hen ist im Protokoll nur die Rede davon, dass in der Maschinenhalle Ferkel gehal-
ten werden, während die vom Verwaltungsgerichtshof angesprochene Tierhaltung,
die in der Abwägung übersehen worden ist, die Hühnerhaltung der Antragsteller
betrifft. Der Hinweis auf die Niederschrift der Gemeinderatssitzung vermag somit
einen zweifelsfreien Widerspruch nicht zu begründen.
Ergänzend ist anzumerken, dass entgegen einer Formulierung auf Seite 4 der Be-
schwerde das Erweiterungsinteresse der Antragsteller vom Verwaltungsgerichts-
hof auf Seite 14 seines Urteils (und nicht auf den Seiten 12 und 13, aus denen die
Beschwerde zitiert) behandelt wird und das Gericht ausdrücklich bejaht, dass die
Antragsgegnerin auf das Interesse der Antragsteller an einer Erweiterung einge-
gangen sei.
Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge bleibt ohne Erfolg. Der
Verwaltungsgerichtshof stützt seine Entscheidung im genannten Kontext darauf,
dass auf dem betreffenden Grundstück eine landwirtschaftliche Tier-
haltung stattfand. Hierzu legt er dar, dass es sich um eine über den Eigenbedarf
hinausgehende und damit landwirtschaftliche Hühnerhaltung gehandelt habe und
dass diese von einer vorhandenen Baugenehmigung abgedeckt sei. Damit geht
der Verwaltungsgerichtshof von einer rechtlichen Würdigung aus, die über den
Sachvortrag der Antragsgegnerin hinaus weitere Schlussfolgerungen zieht. Hin-
sichtlich dieser Rechtsausführungen legt die Beschwerde nicht dar, was sie vorge-
tragen hätte, wenn sie bereits in der mündlichen Verhandlung auf die Würdigung
durch das Normenkontrollgericht hingewiesen worden wäre und aus welchen
Gründen das Urteil im Hinblick auf einen derartigen Vortrag zu Gunsten der An-
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tragsgegnerin ausgefallen wäre. Im Übrigen hatte der Verwaltungsgerichtshof ent-
gegen der Ansicht der Beschwerde keinen Anlass, in der mündlichen Verhandlung
die bestehende Tierhaltung (= Ferkelhaltung) zur Sprache zu bringen; denn er hat
der Antragsgegnerin gar nicht vorgehalten, diese Tierhaltung in der Abwägung
missachtet zu haben.
Davon abgesehen tragen die Antragsteller in ihrer Beschwerdeerwiderung vor,
dass sowohl die vorhandene als auch die genehmigte Nutzung auf dem genann-
ten Grundstück Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungs-
gerichtshof gewesen sei. Dem braucht indes nicht weiter nachgegangen zu wer-
den, da die Rüge ohnehin ohne Erfolg bleibt.
1.2 Die Beschwerde sieht eine weitere Aktenwidrigkeit in der Darstellung des Ge-
richts über die Planungskonzeption der Antragsgegnerin. Mit diesem Begriff meint
die Vorinstanz ersichtlich die Konzeption für das gesamte Planungsgebiet. Mit
Hinweisen auf eine Konzeption für das Grundstück der Antragsteller kann eine
Aktenwidrigkeit daher nicht begründet werden. Dem Normenkontrollgericht ging es
gerade darum, einen Fehler im Abwägungsergebnis zu begründen, der auf einer
mangelnden Übertragung der für das gesamte Plangebiet und insbesondere für
andere Grundstücke maßgeblichen Konzeption auf das Grundstück der An-
tragsteller beruht. Daher bezeichnet das Gericht die Behandlung des Anliegens
der Antragsteller durch den Gemeinderat als "nicht sachgerecht".
2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die
Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrich-
terlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechts-
frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allge-
meine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift ent-
hält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren
zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts
ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt
aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwick-
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lung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt.
Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungs-
gerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der
Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln
sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es
hier.
Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob ein Normenkontrollgericht nach einer er-
neuten Überprüfung eines Bebauungsplans, der in einem ergänzenden Verfahren
geheilt wird, an jene Wertungen gebunden ist, die es im ersten Normenkontrollver-
fahren ausgesprochen hat. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Senats
bereits geklärt. Sie bezieht sich auf Urteile, durch die ein Bebauungsplan für un-
wirksam erklärt worden ist. Darin enthaltene Ausführungen, wonach der Bebau-
ungsplan an keinen weiteren Mängeln leidet, die für seine Wirksamkeit beachtlich
sind, tragen den Entscheidungsausspruch des Normenkontrollgerichts nicht und
nehmen deshalb an seiner Rechtskraft nicht teil. Nach einer Behebung des im
Normenkontrollverfahren festgestellten Mangels in einem ergänzenden Verfahren
ist ein Antragsteller nicht gehindert, in einem zweiten Normenkontrollverfahren die
für nicht durchgreifend angesehenen Rügen erneut zu erheben (BVerwG, Be-
schluss vom 11. Dezember 2002 - BVerwG 4 BN 16.02 - BRS 65 Nr. 49; vgl. Be-
schluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - BRS 64 Nr. 58). Folgerichtig ist
das Normenkontrollgericht auch nicht gehindert, einen Bebauungsplan im Hinblick
auf die angesprochenen Mängel erneut zu überprüfen. Vorliegend kommt - wie in
der Beschwerdeerwiderung zu Recht hervorgehoben wird - noch hinzu, dass der
Inhalt der von den Antragstellern angegriffenen Festsetzungen im Rahmen des
ergänzenden Verfahrens verändert worden ist. Außerdem ist der Verwaltungsge-
richtshof entgegen der Darstellung in der Beschwerde in seinem (ersten) Normen-
kontrollurteil vom 14. September 2000 - 3 S 2486/99 - nicht uneingeschränkt zu
dem Ergebnis gelangt, das Erweiterungsinteresse der Antragsteller sei richtig ab-
gewogen worden. Vielmehr hat er einen Mangel im Abwägungsvorgang als mög-
lich angesehen, diesen jedoch als unbeachtlich behandelt (Urteilsabdruck S. 13).
3. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Abgrenzung von Baugebie-
ten (MD 1 und MD 2) ohne die hierzu dienende "Knödellinie" sind nach seiner ei-
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genen Aussage nicht entscheidungserheblich. Gründe für die Zulassung der Revi-
sion können sich daraus somit nicht ergeben. Im Übrigen fehlt es an der grund-
sätzlichen Bedeutung.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutra-
gen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.
Prof. Dr. Rojahn Gatz Dr. Jannasch
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