Urteil des BVerwG vom 11.04.2002

Gesetzlicher Vertreter, Aussetzung, Testament, Bebauungsplan

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 19.02
VGH 1 N 94.183
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
8. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf
20 000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ge-
stützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung,
die ihr die Beschwerde beimisst.
1. Die Beschwerde wirft die Frage auf, wie bei einem unzuläs-
sig gewordenen Ausgangsantrag die Sachdienlichkeit einer Kla-
geänderung zu beurteilen ist. Damit benennt sie jedoch keine
Frage, die in einem Revisionsverfahren der Antragsteller
rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich wäre.
Die Entscheidung, ob eine Klage- oder Antragsänderung sach-
dienlich ist, wird weitgehend von Erwägungen der Prozessökono-
mie beherrscht. Insoweit ist auch dem Ausgangspunkt der Be-
schwerde zuzustimmen. Soweit diese allerdings dem Normenkon-
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trollgericht unterstellt, seine Entscheidung zu Ungunsten der
Sachdienlichkeit im vorliegenden Fall sei nicht von dieser
Richtschnur geprägt, finden sich hierfür im Urteil keine An-
haltspunkte.
Im Übrigen hat das über die Sachdienlichkeit befindende Ge-
richt einen Ermessensspielraum, der nur eingeschränkt revisi-
onsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Vorliegend hat das
Gericht auf eine Reihe von Besonderheiten abgehoben, die sich
einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entziehen. Es hat insbe-
sondere maßgeblich darauf abgestellt, dass für den den Bebau-
ungsplan in seiner ursprünglichen Fassung (aus dem Jahre 1991)
betreffenden Normenkontrollantrag seit dem Beschluss des be-
schließenden Senats vom 8. März 2000 (BVerwG 4 B 14.00) das
Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe, da die auf seiner Grundla-
ge erteilte Baugenehmigung unanfechtbar geworden sei. Der Nor-
menkontrollantrag sei somit bereits unzulässig gewesen, als
die Änderung des Bebauungsplans (am 27. September 2000) in
Kraft getreten sei. Hinzu tritt vorliegend die weitere Beson-
derheit, dass die die Bebauungsplanänderung betreffende Sat-
zung im Wege des Hilfsantrags ebenfalls zum Gegenstand der
Normenkontrolle gemacht worden ist, insoweit das Normenkon-
trollgericht jedoch die Aussetzung des Verfahrens beschlossen
hat.
2. Die Beschwerde stellt weiter sinngemäß die Frage nach der
Zulässigkeit der Aussetzung eines Normenkontrollverfahrens,
wenn für den verstorbenen früheren Antragsteller ein Nachlass-
pfleger bestellt worden ist. Sie trägt hierzu vor, die Ausset-
zung könne für die unbekannten Erben zu einer Rechtsverweige-
rung führen.
Auch insoweit bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Er-
folg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihr bereits entge-
gensteht, dass der Beschluss über die Aussetzung des Verfah-
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rens vorliegend gem. § 152 VwGO nicht der Beschwerde unter-
liegt (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 1997
- BVerwG 8 B 255.97 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO
Nr. 16 und vom 15. April 1983 - BVerwG 1 B 133.82 - Buchholz
310 § 94 VwGO Nr. 4). Die unmittelbare Prüfung der Ausset-
zungsentscheidung, auch wenn sie in einem Urteil enthalten
ist, könnte den gesetzlich vorgesehenen Beschwerdeausschluss
umgehen. Denn in jedem Fall wirft die Beschwerde keine Frage
auf, die im Revisionsverfahren der Antragsteller einer grund-
sätzlichen Klärung zugänglich wäre.
Dieses Verfahren ist durch die Besonderheit geprägt, dass der
verstorbene Grundstückseigentümer sich gegen einen Bebauungs-
plan gewandt hat, der Nachbargrundstücke betrifft. In seinem
Testament hat er die Antragsgegnerin zur Alleinerbin bestimmt.
Die gesetzlichen Erben halten dieses Testament für nichtig.
Der hierüber geführte Rechtsstreit ist noch nicht entschieden.
Sollte es jedoch bei der getroffenen testamentarischen Erbein-
setzung der Gemeinde bleiben, wäre der Normenkontrollantrag
unzulässig. Dabei ist das Normenkontrollgericht davon ausge-
gangen, dass der Nachlasspfleger das Verfahren als gesetzli-
cher Vertreter der Erben fortgeführt hat und nicht aus eigenem
Recht tätig geworden ist. Diese ungewöhnliche Situation hatte
das Normenkontrollgericht bei seiner Ermessensentscheidung
(vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2000 - BVerwG 4 B
75.00 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 15 m.w.N.) über die Ausset-
zung zu berücksichtigen. Auch in einem Revisionsverfahren wäre
dieser Sachverhalt zu Grunde zu legen. Vor dem genannten Hin-
tergrund stellt sich die in der Beschwerde aufgeworfene Frage
nicht in der von ihr dargestellten Allgemeinheit und kann da-
her auch nicht die Zulassung der Revision begründen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Berkemann
Jannasch