Urteil des BVerwG vom 12.01.2015

Bekanntmachung, Faires Verfahren, Juristische Person, Rechtliches Gehör

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 18.14
VGH 4 C 2148/11.N
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Der Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
wird abgelehnt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 13. März 2014 wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antrag-
steller zu 1 und 2 zu 1/2 als Gesamtschuldner und die An-
tragsteller zu 3 und 5 zu je 1/4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Voraussetzungen der beantragten Aussetzung des Beschwerdeverfah-
rens gemäß § 94 VwGO liegen nicht vor.
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Die Antragsteller stützen ihren verschiedentlich wiederholten Aussetzungsan-
trag im Wesentlichen darauf, dass die abschließende gerichtliche Klärung der
Zulässigkeit des gegen den Bebauungsplan gerichteten Bürgerbegehrens für
das Beschwerdeverfahren vorgreiflich sei. Diese Annahme geht fehl. Die im
Normenkontrollverfahren zu prüfende Wirksamkeit des angegriffenen Bebau-
ungsplans hängt nicht davon ab, ob ein gegen den Bebauungsplan gerichtetes
Bürgerbegehren zulässig ist. Ungeachtet der Möglichkeit, gegen die Bekannt-
machung des Bebauungsplans während des laufenden Bürgerbegehrens ge-
richtlichen Eilrechtsschutz zu beantragen und ungeachtet etwaiger gegenteiliger
landesrechtlicher Vorschriften ist das zuständige Gemeindeorgan durch ein zu-
lässiges Bürgerbegehren jedenfalls nach bundesrechtlichen Maßstäben nicht
gehindert, den vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan gemäß § 10
Abs. 3 Satz 1 und 4 BauGB durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft zu set-
zen. Die Aussetzung dient auch nicht dazu, nicht in Anspruch genommenen
vorläufigen Rechtsschutz zu ersetzen.
Erst recht hängt die im Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung, ob die
Revision aus den Gründen des § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist, nicht von
der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ab. Es besteht auch kein Grund, das
Verfahren - wie beantragt - auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht
den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu ermöglichen.
2. Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist ist den Antragstellern
nicht zu gewähren. In der Beschwerdeentscheidung können deshalb nur Zulas-
sungsgründe berücksichtigt werden, die die Antragsteller bis zum regulären Ab-
lauf der Beschwerdebegründungsfrist am 22. Mai 2014 vorgetragen haben.
Späterer Vortrag kann nur als Erläuterung der fristgerecht geltend gemachten
Zulassungsgründe berücksichtigt werden. Hierauf wurden die Antragsteller be-
reits mit Schreiben des Berichterstatters vom 8. Oktober 2014 hingewiesen.
a) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 133
Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollstän-
digen Urteils zu begründen. Diese Ausschlussfrist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss
vom 28. März 2001 - 8 B 52.01 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 61) hat
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vorliegend mit der Zustellung des angegriffenen Urteils an den Bevollmächtig-
ten der Antragsteller am 22. März 2014 zu laufen begonnen. Sie endete des-
halb gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 1
BGB mit Ablauf des 22. Mai 2014.
Der Einwand der Antragsteller, ihrem Bevollmächtigten sei am 22. März 2014
kein vollständiges Urteil zugestellt worden, weil die tragenden Erwägungen (des
angegriffenen Urteils) im Wesentlichen durch Verweis auf bis dahin nicht veröf-
fentlichte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs begründet worden sei-
en, mit der Folge, dass die Beschwerdebegründungsfrist in diesem Zeitpunkt
nicht zu laufen begonnen habe, greift nicht durch. Diesem Einwand liegt ein
Missverständnis des in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO verwendeten Begriffs der
„Zustellung des vollständigen Urteils“ zugrunde. Die nach § 56 Abs. 1 VwGO
vorgeschriebene Zustellung gerichtlicher Entscheidungen hat den Zweck, den
Verfahrensbeteiligten bzw. ihren Bevollmächtigten die Kenntnisnahme des In-
halts der Entscheidung zu ermöglichen und zugleich den Nachweis des Zu-
gangs zu sichern (vgl. z.B. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier,
VwGO, Stand März 2014, § 56 Rn. 8 f. m.w.N.). Gemäß diesem Zweck liegt
eine „Zustellung des vollständigen Urteils“ im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1
VwGO dann vor, wenn die gerichtliche Entscheidung, so wie sie getroffen wur-
de, vollständig übermittelt worden ist und die Verfahrensbeteiligten oder ihre
Bevollmächtigten vom Inhalt der Entscheidung vollständig Kenntnis nehmen
können. Unvollständig ist eine Zustellung dagegen etwa dann, wenn nicht alle
Seiten einer gerichtlichen Entscheidung in der zugestellten Ausfertigung enthal-
ten sind. Dementsprechend liegt der Einwand der Antragsteller, die ihnen un-
streitig vollständig zugestellte Entscheidung sei inhaltlich unzureichend, weil in
der Begründung auf nicht veröffentlichte Entscheidungen Bezug genommen
worden sei, neben der Sache. Denn Mindestanforderungen an den Inhalt zuge-
stellter gerichtlicher Entscheidungen normiert § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht.
Soweit die Antragsteller außerdem geltend machen, der Nichtabhilfebeschluss
des Verwaltungsgerichtshofs sei unvollständig und nicht mit einer Rechtsmittel-
belehrung versehen, und hieraus folgern, dass die Frist zur Geltendmachung
der Beschwerdegründe deshalb gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr ab Zustel-
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lung betrage, geht dieser Vortrag ebenfalls fehl. Maßgeblich für den Lauf der
Beschwerdebegründungsfrist ist, wie sich bereits dem Wortlaut des § 133
Abs. 3 Satz 1 VwGO unschwer entnehmen lässt, das angegriffene Urteil. Des-
sen Rechtsmittelbelehrung ist vorliegend weder unterblieben noch war sie un-
richtig. Auf den Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
24. Juni 2014 kommt es nicht an.
b) Gründe, aus denen sich ergibt, dass ihr Bevollmächtigter ohne Verschulden
gehindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten, haben die Antrag-
steller nicht glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt deshalb ohne Erfolg.
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2014 haben die Antragsteller die zeitweise Arbeits-
unfähigkeit ihres Bevollmächtigten während der Beschwerdebegründungsfrist
vortragen lassen. Diesen Vortrag haben sie mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014 da-
hingehend konkretisiert, dass ihr Bevollmächtigter wegen einer durch einen
Fahrradunfall verursachten Rippenprellung und einer anschließenden Erkältung
„für mindestens eine gute Woche arbeitsunfähig erkrankt“ gewesen sei. Das
hierzu vorgelegte ärztliche Attest bestätigt Arbeitsunfähigkeit „seit 02.05.14
- voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich 09.05.14 - festgestellt am
05.05.14“. Gründe dafür, warum die erst mit Ablauf des 22. Mai 2014 endende
Beschwerdebegründungsfrist ohne Verschulden nicht habe eingehalten werden
können, sind damit nicht dargetan.
Die Antragsteller berufen sich außerdem auf eine hohe Arbeitsbelastung ihres
Bevollmächtigten. Arbeitsüberlastung ist indes regelmäßig kein Wiedereinset-
zungsgrund (vgl. z.B. VGH München, Beschluss vom 29. September 1997
- 8 ZS 97.2401 - BayVBl 1998, 544). Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozessver-
tretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner we-
sentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss. Ist ihm
dies nicht möglich, muss er die Übernahme des Mandats ablehnen oder es an
einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterleiten. Zum Ausschluss des Ver-
schuldens wegen Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten bedarf es
deshalb stets des Hinzutretens besonderer Umstände, die ebenfalls darzulegen
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und glaubhaft zu machen sind. Hierzu gehört auch der Vortrag, dass der Be-
vollmächtigte alles seinerseits Mögliche getan hat, um die Fristversäumung
trotz der Arbeitsüberlastung zu vermeiden (siehe etwa Kopp/Schenke, VwGO,
20. Aufl. 2014, § 60 Rn. 20). Daran fehlt es hier.
Schließlich sind auch die mit Schriftsätzen vom 23. Juni und vom 7. Juli 2014
behaupteten technischen Probleme beim Kopieren von Dokumenten aus einer
Rechtsprechungs-Datenbank, die nach Angaben der Antragsteller zum voll-
ständigen Absturz und zur Unbrauchbarkeit der Schriftsatz-Datei geführt haben
sollen, nicht geeignet, das mangelnde Verschulden ihres Bevollmächtigten an
der Fristversäumnis darzutun. Von einem Bevollmächtigten sind gebräuchliche
organisatorisch-technische Vorkehrungen zu erwarten, die beim Einsatz elek-
tronischer Datenverarbeitungssysteme insbesondere eine regelmäßige und
funktionierende Datensicherung gewährleisten. Das gilt umso mehr, wenn sich
eine Frist ihrem Ende nähert und der Bevollmächtigte deshalb Möglichkeiten
einer Fristversäumung in Betracht zu ziehen hat, die zu einem früheren Zeit-
punkt weniger naheliegen oder doch leichter vermeidbar sind (vgl. z.B. Bier, in:
Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 60 Rn. 40). Entsprechende
Vorkehrungen vorausgesetzt kann ein aufgrund technischer Probleme auftre-
tender Datenverlust allenfalls einen kurzen Zeitraum seit der letzten Datensi-
cherung betreffen. Mit dem Vortrag, die Datei sei offenbar schon zuvor nicht
mehr korrekt zwischengespeichert worden, räumen die Antragsteller insoweit
defizitäre Vorkehrungen ihres Bevollmächtigten ein.
Abzulehnen sind ferner die in den Schriftsätzen der Antragsteller wiederholt
anklingenden Anträge auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist des
§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO. Der Vortrag der Antragsteller lässt bereits
eine Angabe von Tatsachen vermissen, aus denen sich ergibt, wann die angeb-
lich unverschuldeten Hindernisse weggefallen sind (zu diesem Erfordernis
BVerwG, Beschluss vom 22. August 1984 - 9 B 10609/83 - Buchholz 310 § 60
VwGO Nr. 142). Es fehlen auch tragfähige Angaben dazu, warum es dem Be-
vollmächtigen der Antragsteller ohne Verschulden unmöglich gewesen sein soll,
innerhalb der mit dem Wegfall der Hindernisse in Lauf gesetzten Monatsfrist
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nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO die für die Zulassung der Revision
sprechenden Gründe abschließend vorzutragen.
3. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Innerhalb der - mit Ablauf des 22. Mai 2014 endenden - Beschwerdefrist ist
beim Verwaltungsgerichtshof allein der am 22. Mai 2014 per Fax übermittelte
Schriftsatz der Antragsteller vom selben Tag eingegangen. In diesem Schrift-
satz stützt sich die Beschwerde auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132
Abs. 2 VwGO. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der
Revision.
a) Die Revision ist nicht wegen der behaupteten Abweichung des angegriffenen
Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO hinreichend dargetan, wenn die Beschwerde einen inhaltlich be-
stimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz
benennt, mit dem die Vorinstanz einem u.a. in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten,
die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz wider-
sprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2014 - 4 B
5.14 - ZfBR 2014, 494 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
aa) Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwal-
tungsgerichtshofs (UA S. 13), eine die Antragsbefugnis der Antragsteller be-
gründende Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange ergebe sich nicht daraus,
dass der Bebauungsplan vor Ablauf der in § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO normierten
Frist für die Einreichung eines Bürgerbegehrens bekannt gemacht worden sei.
Die hiergegen erhobene Divergenzrüge ist unschlüssig.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs besteht eine Antragsbefugnis nur
dann, wenn eine schutzwürdige Rechtsposition durch die mit dem Normenkon-
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trollantrag angegriffene Rechtsnorm selbst beeinträchtigt sein könne. Eine der-
artige Rechtsbeeinträchtigung hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick da-
rauf, dass der Zeitpunkt oder die Art und Weise der Bekanntmachung zu keiner
Beeinträchtigung abwägungsbeachtlicher Belange von Grundeigentümern im
Umfeld des Plangebiets führen könnten, verneint. Die Beschwerde meint, diese
entscheidungserhebliche Begründung weiche von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ab, wie sie im Beschluss des Senats vom 12. März
1999 - 4 BN 6.99 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 133) zusammengefasst wor-
den sei. Hiernach sei ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F.
„durch“ die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eingetreten oder zu erwar-
ten, wenn die vom Antragsteller angeführte Beeinträchtigung subjektiver priva-
ter Interessen der angegriffenen Rechtsvorschrift tatsächlich und rechtlich zu-
zuordnen sei. Die Bekanntmachung eines Bebauungsplans sei notwendiger Teil
der Normgebung und eine ordnungsgemäße Bekanntmachung Voraussetzung
für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans. Insofern sei die Bekanntmachung
einem Bebauungsplan auch „tatsächlich und rechtlich zuzuordnen“. Eine amts-
und rechtsmissbräuchliche Bekanntgabe könne auch eine Beeinträchtigung
demokratischer Teilhaberechte bewirken. Damit zeigt die Beschwerde eine die
Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz nicht auf. Das gilt bereits
deshalb, weil der von der Beschwerde wiedergegebene Rechtssatz des zitier-
ten Beschlusses zu der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO („Nachteil“) formuliert worden ist. Abgesehen davon
zielt der zitierte Rechtssatz ersichtlich auf die Abgrenzung der durch die ange-
griffene Rechtsnorm selbst eingetretenen oder zu erwartenden Wirkungen von
den durch einen anderen selbständigen Akt ausgelösten Wirkungen. Mit der
Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, zur Feststellung einer die Antragsbe-
fugnis begründenden möglichen Rechtsverletzung sei allein auf den Inhalt des
Bebauungsplans und nicht auf dessen Bekanntmachung abzustellen, hat dies
nichts zu tun.
Soweit die Beschwerde ihre Auffassung, eine amts- bzw. rechtsmissbräuchliche
Bekanntgabe könne auch eine Beeinträchtigung demokratischer Teilhaberechte
oder eine Verletzung von Organrechten bewirken, weiter auf den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 1987 - 7 N 1.87 - (Buchholz
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310 § 47 VwGO Nr. 17) stützt, ist die behauptete Divergenz ebenfalls nicht
schlüssig dargetan. Denn die zitierte Entscheidung verhält sich ausschließlich
zu der Frage, ob ein Normenkontrollantrag gegen die Geschäftsordnung eines
kommunalen Vertretungsorgans gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft ist,
betrifft also die Anwendung einer anderen Rechtsvorschrift.
bb) Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde mit der Divergenzrüge ferner da-
gegen, dass der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 14) die Antragsbefugnis der
Antragsteller zu 1, 2 und 3 mit der Begründung abgelehnt hat, diese seien
durch die zu erwartende planbedingte Verkehrszunahme und den damit einher-
gehenden Anstieg der Verkehrslärmimmissionen allenfalls in geringem Umfang
betroffen.
Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof sei damit vom Beschluss
des Senats vom 18. März 1994 - 4 NB 24.93 - (Buchholz 310 § 47 VwGO
Nr. 88) abgewichen, wonach dem Anwohner einer Straße, die den Zu- und Ab-
gangsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet aufnehmen soll, die Antragsbe-
fugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht deshalb abgesprochen werden
könne, weil die Erhöhung des Verkehrslärms geringfügig sei. Auch damit zeigt
die Beschwerde eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz
nicht auf.
Das gilt wiederum bereits deshalb, weil der von der Beschwerde zitierte Leitsatz
zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. („Nachteil“) formuliert worden ist. Überdies
war der Rechtssatz für die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht tragend,
weil das Normenkontrollgericht diese Frage letztlich unentschieden gelassen
hatte (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 - 4 NB 24.93 - Buchholz 310
§ 47 VwGO Nr. 88 S. 5). Abgesehen davon hat der Senat in den Gründen des
Beschlusses (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 - 4 NB 24.93 - Buchholz
310 § 47 VwGO Nr. 88 S. 4) klargestellt, dass das Interesse von Anwohnern an
der Vermeidung einer Verkehrszunahme auch dann, wenn die damit verbunde-
ne Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum not-
wendigen Abwägungsmaterial gehören „kann“. Zwangsläufig ist das nicht. Das
hat der Senat in dem von der Beschwerde ebenfalls zitierten Urteil vom 18. Juli
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2013 - 4 CN 3.12 - (BVerwGE 147, 206 Rn. 27) noch einmal ausdrücklich be-
stätigt.
cc) Auch die behauptete Divergenz zum Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -
(BVerwGE 147, 206) sowie zu den Beschlüssen vom 24. Mai 2007 - 4 VR
1.07 - (ZfBR 2007, 580), vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - (Buchholz 406.11
§ 1 BauGB Nr. 50) und vom 14. Februar 1994 - 4 B 152.93 - (Buchholz 406.19
Nachbarschutz Nr. 121) ist nicht gegeben. Das gilt für die beiden zuletzt ge-
nannten Beschlüsse schon deshalb, weil diese nicht zur Antragsbefugnis nach
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergangen sind. Im Übrigen hat der Verwaltungs-
gerichtshof eine „generalisierende Rechtsthese, dass in Randlagen zum Au-
ßenbereich zusätzliche Lärmbelastungen auch i.H.v. mehr als 5 dB(A) „regel-
mäßig hinzunehmen“ und deshalb geringfügig bzw. nicht abwägungsrelevant
seien“, wie die Beschwerde behauptet (Schriftsatz vom 22. Mai 2014 S. 10),
nicht aufgestellt. Das Normenkontrollgericht hat vielmehr die Rechtsauffassung
vertreten, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Zunahme des Straßenver-
kehrs und des Verkehrslärms als mehr als nur geringfügig anzusehen ist, eine
wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksich-
tigung der gegebenen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des Gebiets vor-
genommen werden müsse (UA S. 14). Das entspricht der Rechtsprechung des
Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206
Rn. 27; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 VR 1.07 - ZfBR 2007, 580 <580>).
Sollte der Vorinstanz bei der Anwendung vorgenannten Rechtssatzes ein
Rechtsfehler unterlaufen sein oder hieraus nicht die rechtlichen Folgerungen
gezogen worden sein, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ge-
boten sind, läge darin keine Divergenz (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar
2013 - 4 B 44.12 - juris Rn. 9).
dd) Erfolglos macht die Beschwerde schließlich eine Abweichung hinsichtlich
des Antragstellers zu 5 geltend, soweit der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 11 f.)
angenommen hat, dieser sei präkludiert, weil er in der öffentlichen Auslegung
persönlich keine Einwendungen erhoben habe und auch nicht in wirksamer
Weise durch eine andere Person vertreten worden sei.
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Die Beschwerde macht geltend, es hätte geprüft werden müssen, ob eine Gel-
tendmachung im Sinne des § 47 Abs. 2a VwGO nicht auch vorliege, wenn Ein-
wendungen von Bürgern unter namentlicher Benennung durch einen Erklä-
rungsboten übermittelt werden. Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 31. Mai 2012 - 3 C 12.11 - (Buchholz 451.55 Subventionsrecht
Nr. 113) könnten Anträge auf Subventionen und deren Bewilligung wirksam
durch Erklärungs- bzw. Empfangsboten übermittelt werden. Insoweit verfehlt die
Beschwerde wiederum die Darlegungsanforderungen, denn sie benennt keinen
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dersel-
ben Rechtsvorschrift - hier: § 47 Abs. 2a VwGO - aufgestellten Rechtssatz.
Substantiierte Darlegungen fehlen auch, soweit die Beschwerde darauf hin-
weist, dass der Senat in seinem Urteil vom 18. November 2010 - 4 CN 3.10 -
(BVerwGE 138, 181 Rn. 12) die Anforderungen, die an die Einwendungen zu
stellen sind, als gering bezeichnet habe.
b) Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
aa) Die von der Beschwerde - sinngemäß - aufgeworfene Frage,
ob eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
für Personen, die nicht unmittelbar von den Rechtsfolgen
der angegriffenen Rechtsnorm erfasst werden, aus einer
amts- bzw. rechtsmissbräuchlichen Bekanntmachung ei-
ner Satzung und einer hierdurch bewirkten Beeinträchti-
gung von demokratischen Teilhaberechten der betroffenen
Organmitglieder und der betroffenen Bürger folgen kann,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Diese Frage wäre in einem Revi-
sionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn von einer - von der Be-
schwerde unterstellten - amts- bzw. rechtsmissbräuchlichen Bekanntmachung
der Satzung ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Im Übrigen liegt
bereits nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf der Hand, dass
nur diejenige natürliche oder juristische Person antragsbefugt ist, die geltend
macht, „durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung“, im Falle eines Be-
bauungsplans also in erster Linie durch dessen Festsetzungen (BVerwG, Urteil
vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>) als Inhalt
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des Bebauungsplans (§ 9 BauGB) und darüber hinaus durch eine fehlerhafte
Abwägung des Planinhalts (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -
BVerwGE 140, 41 Rn. 15) in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehba-
rer Zeit verletzt zu werden. Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften über die
ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplans vermitteln demgegenüber
keine die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren begründende subjektive
Rechtsposition im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
bb) Aus diesem Grunde ist auch die weiter aufgeworfene Frage,
ob ein Normenkontrollverfahren entschieden werden kann,
bevor zu dem der angefochtenen Norm zugrunde liegen-
den Rechtsetzungsverfahren ein anhängiger Rechtsbehelf
bestandskräftig erledigt (gemeint ist wohl: rechtskräftig
entschieden) ist,
nicht entscheidungserheblich. Denn die Antragsbefugnis der Antragsteller lässt
sich unabhängig von der seitens der Beschwerde behaupteten fehlerhaften Be-
kanntgabe des Bebauungsplans verneinen. Im Übrigen bedarf es nicht der
Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass die Beschwerde
zu Unrecht von einer „amts- bzw. rechtsmissbräuchlichen Bekanntgabe“ des
Bebauungsplans ausgeht. Wie dargelegt, wäre das zuständige Gemeindeorgan
ungeachtet der Möglichkeit, gegen die Bekanntmachung des Bebauungsplans
während des laufenden Bürgerbegehrens gerichtlichen Eilrechtsschutz zu be-
antragen, und ungeachtet etwaiger gegenteiliger landesrechtlicher Vorschriften
jedenfalls nach bundesrechtlichen Maßstäben auch im Falle eines zulässigen
Bürgerbegehrens nicht daran gehindert, den vom Gemeinderat beschlossenen
Bebauungsplan ortsüblich bekanntzumachen. Bedeutung und Tragweite des
Demokratieprinzips sind insoweit nicht berührt. Das erkennen die Antragsteller
wohl letztlich auch selbst an, indem sie einräumen, dass eine Klärung der Betei-
ligungsrechte der Antragsteller nicht im Normenkontrollverfahren gegen den
Bebauungsplan, sondern allein im anhängigen Verfahren über die Zulässigkeit
des Bürgerbegehrens erreicht werden kann.
cc) Rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf wird schließlich auch nicht aufgezeigt
mit den Fragen,
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ob pauschal Mischgebietswerte als zulässig zugrunde ge-
legt werden können, wenn eine Randlage zum Außenbe-
reich besteht, in dem (?) sich nur reine Wohngebietsnut-
zungen oder allenfalls allgemeine Wohngebietsnutzungen
einfügen und/oder auch nur solche Nutzungen planerisch
festgesetzt sind,
und ob bei der Bestimmung der zulässigen Belastungen
auch abwägend mit zu berücksichtigen ist, ob ein konkre-
ter Bedarf besteht und ob der Vorrang der Innenentwick-
lung beachtet wurde.
Mit der - missverständlich formulierten - ersten Frage will die Beschwerde
(wohl) klären lassen, ob Mischgebietswerte auch dann zugrunde gelegt werden
können, wenn reine oder allgemeine Wohnnutzungen die an den Außenbereich
angrenzenden Wohnflächen prägen oder für diese Flächen planerisch festge-
setzt sind. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B.
BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1
BauGB Nr. 50) geklärt. Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Au-
ßenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine
emittierenden Nutzungen oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzungen entste-
hen. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unver-
trägliche Nutzung entsteht. Das ist nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht
über das in einem (Dorf-)Mischgebiet zulässige Maß hinausgeht, denn auch
diese Gebiete dienen dem Wohnen. Je nach den Umständen des Einzelfalles
kann deshalb auch eine Planung zulässig sein, die den Randbereich eines an-
grenzenden Wohngebiets Lärmauswirkungen aussetzt, welche um 5 dB(A) über
den Richtwerten für Wohngebiete liegen.
Die zweite Frage ist unsubstantiiert. Inwiefern Gesichtspunkte der Innenent-
wicklung bei der Antragsbefugnis rechtlich oder tatsächlich eine Rolle spielen
können, legt die Beschwerde nicht einmal im Ansatz dar. Die Frage drängt sich
auch sonst, etwa auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsge-
richtshofs, nicht auf.
c) Die Revision ist auch nicht wegen der erhobenen Verfahrensrügen (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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aa) Die Beschwerde macht geltend, die angegriffene Entscheidung beruhe auf
einem Verfahrensfehler, soweit der Verwaltungsgerichtshof (über den Normen-
kontrollantrag) unter Ablehnung der beantragten Aussetzung entschieden habe.
Der behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor. Wie dargelegt, hat der Verwal-
tungsgerichtshof zu Recht darauf abgestellt, dass die tatbestandlichen Voraus-
setzungen des § 94 VwGO nicht erfüllt sind, weil die Rechtswirksamkeit (der
Bekanntmachung) des angegriffenen Bebauungsplans nicht davon abhängt, ob
das Bürgerbegehren gegen den Bebauungsplan als zulässig angesehen wird.
bb) Von vornherein unsubstantiiert ist der Vorwurf einer verfahrensfehlerhaften
Überraschungsentscheidung.
Die Beschwerde macht geltend, dass die entscheidungstragenden tatsächli-
chen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zur allenfalls geringfügigen Be-
troffenheit der Antragsteller durch eine planbedingte Verkehrslärmzunahme
weder „konkret Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung“
noch „Gegenstand zuvor erfolgter Darlegungen der Antragsgegnerin“ gewesen
seien. Insoweit sei zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf
ein faires Verfahren ein gezielter Hinweis vor bzw. spätestens in der mündli-
chen Verhandlung geboten gewesen. Denn dann wären hierzu konkrete Ein-
wendungen vorgetragen worden. Insoweit gibt die Beschwerde (in dem nach
Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Fax vom 23. Juni
2014) ergänzend an, dass das Baugebiet der Ansiedlung von Familien mit bes-
serem Einkommen dienen solle; dem entspreche es nicht, nur von 2,7 Be-
wohnern pro Wohneinheit auszugehen. Zudem sei auch nicht behauptet wor-
den, dass sogleich 130 Fahrzeuge vorhanden seien; es sei lediglich vertreten
worden, dass mehr als 75, nämlich 100 Fahrzeuge zugrunde zu legen seien.
Mit diesem Vortrag verfehlt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen an
eine zulässige Verfahrensrüge. Weder legt die Beschwerde dar noch ist aus
sonstigen Umständen ersichtlich, warum ein gewissenhafter und sachkundiger
Prozessbeteiligter vorliegend nicht hätte erkennen können, dass es für die Fra-
ge der Antragsbefugnis unter Lärmschutzgesichtspunkten auf die konkrete
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planbedingte Lärmmehrbelastung der Antragsteller ankommt (vgl. hierzu z.B.
BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 - juris).
4. Der Senat ist weder durch die seitens der Antragsteller angekündigten weite-
ren Stellungnahmen noch durch die erneut und wiederholt beantragte Aktenein-
sicht noch durch die „Gegenvorstellung“ gegen die mit Schreiben des Berichter-
statters mitgeteilte Absicht, über die Beschwerde nach dem 24. Oktober 2014
umgehend zu entscheiden, an einer Entscheidung gehindert.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 hatte der Berichterstatter die Antragsteller
darauf hingewiesen, dass die vorgetragenen Gründe nach vorläufiger Prüfung
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen mit der Folge,
dass in der Beschwerdeentscheidung nur diejenigen Zulassungsgründe be-
rücksichtigt werden könnten, die die Antragsteller bis einschließlich 22. Mai
2014 vorgetragen haben, und dass deshalb weder die beantragte Akteneinsicht
noch die Einräumung einer weiteren Äußerungsfrist zielführend erscheine. Un-
geachtet dessen wurde den Antragstellern bis 24. Oktober 2014 Gelegenheit
zur abschließenden Stellungnahme sowie zur Akteneinsicht gegeben. Von der
Möglichkeit zur Akteneinsicht haben die Antragsteller keinen Gebrauch ge-
macht. Eine nach Fristablauf wiederholt erbetene Übersendung der Akten war
deshalb nicht veranlasst, desgleichen nicht eine „geräumigere“ Frist zu weiteren
Stellungnahmen; die „Gegenvorstellung“ gegen die Fristsetzung geht fehl. Es
besteht auch kein rechtlicher Grund für die beantragte Beiziehung von Behör-
denakten oder für die erbetenen richterlichen Hinweise zu unterschiedlichen
Themen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Decker
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