Urteil des BVerwG vom 22.07.2008

Erlass, Sachverhaltsfeststellung, Anschluss, Stadtrat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 18.08
OVG 2 C 309/07
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Ver-
handlung am 3. und 9. April 2008 ergangenen Urteil des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückge-
wiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die erhobene Divergenzrüge greift nicht durch.
Das Normenkontrollgericht ist nicht von tragenden abstrakten Rechtssätzen
abgewichen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom
19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 13.03 - (Buchholz 406.11 § 14 BauGB
Nr. 26), vom 15. August 2000 - BVerwG 4 BN 35.00 - (BRS 64 Nr. 109) und
vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 B 156.89 - (ZfBR 1990, 302) aufgestellt hat.
Nach den vorgenannten Entscheidungen setzt die Zulässigkeit einer Verände-
rungssperre nach § 14 BauGB eine hinreichend konkrete Planung zum Zeit-
punkt ihres Erlasses voraus. Die Planung muss einen Stand erreicht haben, der
ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebau-
ungsplans sein soll. Danach ist eine Veränderungssperre unzulässig, wenn sich
der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt.
Diese abstrakten Rechtssätze hat das Normenkontrollgericht seinem Urteil
zugrunde gelegt. An ihnen hat es die Veränderungssperre gemessen. In An-
knüpfung an die Rechtsprechung des beschließenden Senats hat die Vorin-
stanz im Einzelnen begründet, dass die beiden Ziele der Bauleitplanung, die
„planerische Einbindung der Verkehrsströme“ nach Realisierung eines zur Ent-
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lastung innerstädtischer Straßen geplanten neuen Anschlusses an die Bundes-
autobahn A 8, insbesondere die planerische Neugestaltung des „Weststadtein-
gangsportals“ im Umfeld des neu zu bauenden Straßenanschlusses, und die
„planungsrechtliche Umsetzung eines Märktekonzeptes“ zur Stärkung und Stüt-
zung der durch den Landesentwicklungsplan Siedlung zugewiesenen zentral-
örtlichen Funktionen der Antragsgegnerin das erforderliche Mindestmaß dessen
erkennen ließen, was Inhalt des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans
sein solle (UA S. 12).
Die Beschwerde benennt keinen das Normenkontrollurteil tragenden abstrakten
Rechtssatz, der mit den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zur Zulässigkeit der Veränderungssperre aufgestellten abstrakten Rechtssätzen
in Widerspruch steht. Die Beschwerde stellt auch gar nicht Abrede, dass das
Normenkontrollgericht von dem rechtlichen Ansatz in den vorgenannten Ent-
scheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen ist. Sie beschränkt
sich auf den Vorwurf, das Normenkontrollgericht habe die vom Bundesverwal-
tungsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze auf die umstrittene Veränderungs-
sperre unrichtig angewendet. Eine solche einzelfallbezogene Kritik der vorin-
stanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung erfüllt die an eine
Divergenzrüge i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu stellenden Darlegungsanfor-
derungen nicht.
2. Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben ebenfalls erfolglos.
2.1 Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Normenkontrollgericht nicht
aktenwidrig festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungs-
sperre (13. Juli 2006) verschiedene Planungsvarianten hinsichtlich der künftigen
Trasse der Autobahnanbindung existiert hätten und zumindest eine dieser
Planungsvarianten eine unmittelbare räumliche Inanspruchnahme des Grund-
stücks des Antragstellers vorgesehen habe.
Die Verfahrensrüge der aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung setzt die
schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, dass zwischen den in der angegrif-
fenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit
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unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch bestehe (Beschluss vom 2. No-
vember 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226; stRspr). Die Beschwerde
sieht diesen Widerspruch darin, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin
in ihrem Schriftsatz vom 10. Juli 2007 das von der Antragsgegnerin im Sep-
tember 2006 mit der Verkehrsplanungsleistung beauftragte Karlsruher Pla-
nach Erlass
Veränderungssperre sechs Planungsalternativen vorgelegt habe, die im An-
schluss an die Trassenmachbarkeitsprüfung mehrere Planungsvarianten be-
schrieben.
Der gerügte Widerspruch zum Akteninhalt liegt nicht vor. Das Normenkontroll-
gericht hat nicht verkannt, dass das Karlsruher Planungsbüro erst im Juni 2007
sechs Planungsalternativen vorgelegt hat. Die Vorinstanz hat darauf abgestellt,
dass bei Erlass der Veränderungssperre bereits „verschiedene Planungsvarian-
ten hinsichtlich der künftigen Trasse der Autobahnanbindung“ - teilweise unter
Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers - existierten (UA S. 12).
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Feststellung dem Inhalt der vorge-
legten Verwaltungsvorgänge oder dem schriftsätzlichen Vorbringen der Pro-
zessbeteiligten widerspricht. Denn die Antragsgegnerin weist - wie auch die
Beschwerde erkennt - in ihrem Schriftsatz vom 10. Juli 2007 darauf hin, dass
sie im Jahr 2002 einen erneuten Planungsanlauf zur Abwendung eines dro-
henden Verkehrskollapses in den verkehrlichen Spitzenzeiten unternommen
und zusammen mit dem Landesbetrieb für Straßenbau eine „Machbarkeitsvari-
ante“ entwickelt habe, welche die Autobahn A 8 mit dem innerörtlichen Stra-
ßenverkehrsnetz der Antragsgegnerin verbinden sollte. Die Beschwerde be-
rücksichtigt im Hinblick darauf nicht hinreichend, dass nach den Angaben der
Antragsgegnerin die „Ortsumgehung Schwarzenbach“ seit Juli 2003 im vor-
dringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeprogrammes enthalten war und die
sechs Planungsalternativen des Karlsruher Planungsbüros „im Anschluss an die
Trassenmachbarkeitsprüfung“ entwickelt worden sind. Danach konnte das Pla-
nungsbüro auf planerische Vorarbeiten zurückgreifen, die bei Erlass der
Veränderungssperre bereits vorlagen.
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Vor diesem tatsächlichen Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass das Normenkontrollgericht durch eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststel-
lung den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachge-
rechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs sowie das Gebot der
Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt haben könnte.
2.2 Die vorinstanzliche Würdigung des sog. „Märktekonzepts“ der Antragsgeg-
nerin im Zusammenhang mit der Frage nach der Zulässigkeit der Verände-
rungssperre lässt ebenfalls keine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG erkennen.
Das Normenkontrollgericht lässt offen, ob das von der Firma Isoplan Marktfor-
schung im Dezember 2006 schriftlich vorgelegte Gutachten („Märktekonzept für
die Kreisstadt Homburg“) bereits im Zeitpunkt des Beschlusses über die Verän-
derungssperre schriftlich vorgelegen hat (UA S. 14). Es stellt entscheidungstra-
gend darauf ab, dass das vorgelegte Gutachten als planerische Verfestigung
des in der Beschlussvorlage für die Veränderungssperre bereits erwähnten
Märktekonzepts anzusehen sei und (rückblickend) deutlich erkennen lasse,
welche Nutzungen im fraglichen Bereich nicht den städtebaulichen Zielvorstel-
lungen der Antragsgegnerin entsprochen hätten. Diese Einschätzung ist ebenso
wie die inhaltliche Bewertung der Sitzungsunterlagen der Antragsgegnerin vom
18. Dezember 2003 und vom 1. April 2004 betreffend die Diskussionen des
„Märktekonzepts“ im Stadtrat das Ergebnis einer tatrichterlichen Sachverhalts-
und Beweiswürdigung. Der Antragsteller entnimmt zwar den beiden Sit-
zungsniederschriften, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verän-
derungssperre noch keine hinreichend konkreten Vorstellungen über den Inhalt
des „Märktekonzepts“ vorgelegen hätten. Er setzt damit der tatrichterlichen
Würdigung aber lediglich eine abweichende eigene Einschätzung des Sachver-
halts entgegen. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung
der Tatsacheninstanz kann jedoch ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht
begründet werden, da Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung - wenn
sie denn vorliegen, was hier nicht ersichtlich ist - revisionsrechtlich in der Regel
nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen sind
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(Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108; stRspr). Von einer weiteren Begründung sieht
der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur
Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas-
sen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Bumke
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