Urteil des BVerwG vom 27.06.2007

Rechtliches Gehör, Subjektives Recht, Bebauungsplan, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 18.07
OVG 1 KN 1/05
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober
2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 650 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag der Antragstellerin
abgelehnt, weil ihr die erforderliche Antragsbefugnis fehle; unabhängig davon
sei der Antrag auch sachlich unbegründet (UA S. 8). Ist ein Urteil auf mehrere,
1
2
- 3 -
jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt, kann eine Beschwerde
nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund bei je-
dem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Die Beschwer-
de richtet sich gegen beide Begründungen. Die gegen die Verneinung der An-
tragsbefugnis erhobenen Rügen greifen jedoch nicht durch. Ob Gründe für die
Zulassung der Revision in Bezug auf die dem Bebauungsplan zugrundeliegen-
de Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) gegeben wären, kann deshalb offenbleiben.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst.
1.1 Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich
geklärt wissen,
ob das Interesse eines Eigentümers an einer Überprüfung
und an einer Verbesserung des planungsrechtlichen sta-
tus quo, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich
der Änderung eines bestehenden Bebauungsplans einbe-
zogen werden soll, auch beim Fehlen einer sachgerechten
Alternativenprüfung immer als abwägungsunerheblich an-
gesehen werden kann, so dass deshalb eine Antragsbe-
fugnis i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verweigert werden
kann.
Diese Frage kann auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung
auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.
Der Senat hat mit Urteil vom 30. April 2004 (BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310
§ 47 VwGO Nr. 165 = NVwZ 2004, 1120) entschieden, dass das Interesse, mit
einem - bisher nicht bebaubaren - Grundstück in den Geltungsbereich eines
Bebauungsplans einbezogen zu werden, für sich genommen kein abwägungs-
erheblicher Belang ist, der dem Eigentümer die Antragsbefugnis für eine Nor-
menkontrolle vermitteln kann. Das Interesse an der Verbesserung des baupla-
nungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen
Rechtskreises ist eine bloße Erwartung, die nicht schutzwürdig und damit nicht
abwägungsbeachtlich ist. Das gilt nicht nur, wenn der Eigentümer die Einbezie-
3
4
5
6
- 4 -
hung seines Grundstücks in einen neu aufgestellten Bebauungsplan begehrt,
sondern auch, wenn er - wie hier - aus Anlass der Änderung eines Teilbereichs
eines vorhandenen Bebauungsplans eine Änderung auch von Festsetzungen
im restlichen Plangebiet beansprucht (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2004
- BVerwG 4 BN 14.04 - NordÖR 2004, 284). Ausdrücklich offengelassen hat der
Senat lediglich, ob eine Antragsbefugnis in Betracht kommt, wenn ein Grund-
stück „willkürlich“ nicht in einen Bebauungsplan einbezogen wird (Urteil vom
30. April 2004 und Beschluss vom 15. Juni 2004 jeweils a.a.O.). Von diesem
Fall abgesehen fehlt einem Eigentümer, der die Einbeziehung seines
Grundstücks in das Plangebiet begehrt, die Antragsbefugnis unabhängig davon,
aus welchem Grund er die Nichteinbeziehung seines Grundstücks für objektiv
fehlerhaft hält. Das Baugesetzbuch begründet weder einen Anspruch auf
Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans (vgl.
§ 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 BauGB) noch einen „Anspruch auf fehlerfreie Bauleit-
planung“ (Urteil vom 30. April 2004 a.a.O.). Der Eigentümer eines an das Plan-
gebiet angrenzenden Grundstücks kann deshalb nicht verlangen, dass die Ge-
meinde die Einbeziehung und die Nichteinbeziehung seines Grundstücks in den
Geltungsbereich des (Änderungs-)Bebauungsplans alternativ prüft und die
Alternativen sachgerecht gegeneinander abwägt.
1.2 Die Frage,
ob ein planerisches „Unterlassen“ eine Antragsbefugnis
i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO begründen kann, wenn der Be-
bauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswir-
kungen auf das nicht einbezogene Grundstück und seine
Nutzung hat, insbesondere durch die Konzeptionslosigkeit
der Planung und die verkehrliche Beeinträchtigung,
ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Die Interessen eines Ei-
gentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungs-
plans einbezogen werden soll, können abwägungserheblich sein, wenn der Be-
bauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grund-
stück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müs-
sen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso
wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Ab-
7
- 5 -
wägungsgebots bewältigt werden (Urteil vom 30. April 2004 a.a.O.). Hiervon
ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht die Abwägungserheblichkeit der
nachteiligen Auswirkungen des Änderungsbebauungsplans auf die Grundstücke
der Antragstellerin verneint, weil die durch das Sondergebiet entstehende
Verkehrszunahme in einem die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin
nur unwesentlich berührenden Maße bleiben werde (UA S. 17).
1.3 Die Frage,
ob eine Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
nicht unmöglich ist, wenn ein Grundstück „willkürlich“ nicht
in einen Bebauungsplan oder dessen Änderung einbezo-
gen wird,
würde sich in dem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den tatsächlichen
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die Nichteinbeziehung der
Grundstücke der Antragstellerin in den Änderungsbebauungsplan nicht willkür-
lich (UA S. 11 f.). Die Beschwerde kritisiert die tatrichterliche Sachverhalts- und
Beweiswürdigung; eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich
aus dieser Kritik nicht.
1.4 Die Fragen,
ob ein Antragsteller, um eine die Antragsbefugnis begrün-
dende mögliche Rechtsverletzung i.S.d. § 47 Abs. 2
Satz 1 VwGO darzulegen, konkrete und hinreichend sub-
stantiierte Ansatzpunkte dafür benennen und im Rahmen
des ihm Zumutbaren auch erläutern muss, aus denen sich
eine Fehlerhaftigkeit der dem Plan zugrundeliegenden Un-
tersuchungen bzw. der darin enthaltenen Prognosen er-
geben kann,
und
ob sich die Anforderungen hinsichtlich einer hinreichenden
Darlegung einer die Antragsbefugnis begründenden
möglichen Rechtsverletzung erhöhen, wenn eine durchge-
führte Untersuchung bzw. die darin enthaltenen Progno-
sen ausführlich, methodisch und rechnerisch hinreichend
substantiiert dargelegt sind,
8
9
- 6 -
lassen sich, soweit sie durch die Rechtsprechung des Senats nicht bereits ge-
klärt sind, nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche
Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren An-
wendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu
werden. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass an die
Geltendmachung einer Rechtsverletzung dieselben Anforderungen zu stellen
sind wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist daher ausrei-
chend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die
es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung
gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (Urteile vom
24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, vom 11. De-
zember 2003 - BVerwG 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312 <313 f.> und vom
30. April 2004 a.a.O.). Unter welchen Voraussetzungen die von einem An-
tragsteller vorgetragenen Tatsachen so substantiiert sind, dass eine Verletzung
seiner Rechte als möglich erscheint, und welche Bedeutung insoweit einer im
Planaufstellungsverfahren durchgeführten Untersuchung der Verkehrsauswir-
kungen der Planung zukommt, hängt von den jeweiligen Umständen des kon-
kreten Einzelfalls ab.
2.1 Die Beschwerde meint, dass das Oberverwaltungsgericht durch die Vernei-
nung der Antragsbefugnis von den Urteilen des Senats vom 24. September
1998 und vom 11. Dezember 2003 (jeweils a.a.O.) abgewichen sei. Dieser
Vorwurf ist nicht berechtigt.
Eine Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die ange-
fochtene Entscheidung auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, mit dem die
Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf-
gestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tra-
genden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen
hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).
10
11
12
- 7 -
Die Beschwerde entnimmt dem angefochtenen Urteil den Rechtssatz, dass es
- entgegen der genannten Rechtsprechung des Senats - nicht ausreichend sei,
dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortrage, die es zu-
mindest als möglich erscheinen ließen, dass er durch den zur Prüfung gestell-
ten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt werde, wenn im Planaufstel-
lungsverfahren eine durchgeführte Untersuchung bzw. die darin enthaltenen
Prognosen ausführlich, methodisch und rechnerisch transparent seien. Einen
solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht weder ausdrücklich noch
sinngemäß aufgestellt. Als subjektives Recht, das eine Antragsbefugnis be-
gründen könnte, kam hier nur das Recht auf gerechte Abwägung der eigenen
privaten Belange in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist nicht
jeder private Belang in der Abwägung zu berücksichtigen. Nicht abwägungsbe-
achtlich sind insbesondere geringwertige Interessen und solche, auf deren
Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. Urteile vom 24. Sep-
tember 1998 und vom 30. April 2004, jeweils a.a.O.; Beschluss vom 20. Sep-
tember 2005 - BVerwG 4 BN 46.05 - BRS 69 Nr. 52). Es obliegt dem Normen-
kontrollgericht, unter Würdigung der tatsächlichen Umstände im Einzelfall das
Gewicht eines geltend gemachten Belangs zu beurteilen. Hier ist das Oberver-
waltungsgericht davon ausgegangen, dass ein privater abwägungserheblicher
Belang nicht bereits aus einer Verkehrszunahme abzuleiten sei, weil die Lärm-
wirkungen für Grundstücke in einem Gewerbe- bzw. Sondergebiet nicht im Vor-
dergrund stünden (UA S. 13 f.). Vorliegend gehe es vielmehr um die Frage, ob
der Änderungsbebauungsplan zu Verkehrsüberlastungen führe, die die
Grundstücke der Antragstellerin gleichsam „abschnüren“ (UA S. 14). Die im
Planaufstellungsverfahren eingeholte „Verkehrstechnische Untersuchung“ war
zu dem Ergebnis gelangt, dass das Prognoseverkehrsaufkommen mit einem
zweispurigen Kreisverkehrsplatz auch in der Hauptverkehrszeit mit guter Ver-
kehrsqualität abgewickelt werden könne und der Bebauungsplan alle hierfür
erforderlichen Flächen vorsehe (UA S. 14). In dieser Situation hat das Ober-
verwaltungsgericht von der Antragstellerin verlangt, konkrete und realistische
Anhaltspunkte zu benennen und im Rahmen des ihr Zumutbaren zu erläutern,
aus denen sich eine Fehlerhaftigkeit der „Verkehrstechnischen Untersuchung“
bzw. der in ihr enthaltenen Prognosen ergeben könne (UA S. 15). Ohne derar-
tige Anhaltspunkte erschien es nach seiner tatrichterlichen Einschätzung nicht
13
- 8 -
als möglich, dass die durch die Planänderung verursachte Verkehrszunahme
die Erschließung der Grundstücke der Antragstellerin mehr als nur geringfügig
und damit abwägungserheblich beeinträchtigt.
2.2 Die Beschwerde macht darüber hinaus geltend, das Oberverwaltungsge-
richt sei, indem es die Frage, ob im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag zwi-
schen der Antragsgegnerin, der KWL GmbH und der Beigeladenen vom
15. Oktober 2001 eine „subjektive Abwägungssperre“ entstanden sei, im Rah-
men der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO als nicht entscheidungser-
heblich angesehen habe (UA S. 17), von dem Urteil des Senats vom 5. Juli
1974 (BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309) abgewichen. Insoweit kann eine
Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht vorliegen, weil
das Urteil vom 5. Juli 1974 weder einen abstrakten Rechtssatz zur Antragsbe-
fugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO noch zu der Frage enthält, unter welchen Vor-
aussetzungen das Abwägungsgebot drittschützend ist.
3. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
3.1 Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch der Antrag-
stellerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es trotz gestellten Antrags auf Ter-
minsverlegung in Abwesenheit des Bevollmächtigten Herrn Prof. Dr. H. verhan-
delt und entschieden habe, geht fehl.
Ein Grund, der gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO zur Vertagung
hätte führen müssen, lag hier schon deshalb nicht vor, weil Rechtsanwälte O. &
Partner, deren Prozessvollmacht die Antragstellerin nicht widerrufen hatte, nicht
gehindert waren, den Termin wahrzunehmen. Im Übrigen kann die Antragstelle-
rin eine Verletzung des § 227 Abs. 1 ZPO nicht mehr rügen, nachdem sich ihre
Prozessbevollmächtigten in Kenntnis der Ablehnung des Vertagungsantrags auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006 rügelos eingelassen haben
(§ 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO). Auf die Befolgung des § 227 Abs. 1
ZPO kann eine Partei - wie auf die mündliche Verhandlung insgesamt (§ 101
Abs. 2 VwGO) - wirksam verzichten.
14
15
16
17
- 9 -
3.2 Auch die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe durch Einho-
lung eines neuen Sachverständigengutachtens die Auswirkungen der im Be-
reich des Änderungsbebauungsplans zugelassenen Nutzungen auf die Ver-
kehrserschließung der Grundstücke der Antragstellerin weiter aufklären müs-
sen. Sie legt jedoch nicht - wie dies erforderlich wäre - dar, warum sich dem
Oberverwaltungsgericht dies hätte aufdrängen müssen, obwohl die Antragstel-
lerin die Einholung eines solchen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung
nicht beantragt hatte. Die Beschwerde meint, dass die verkehrlichen Auswir-
kungen des Änderungsbebauungsplans in der „Verkehrstechnischen Untersu-
chung“ nicht richtig prognostiziert worden seien. Die Verkehrsbelastung, die
ohne den Plan, allein auf der Grundlage des „alten“ Bebauungsplans eingetre-
ten wäre, sei nicht separat abgeschichtet worden; damit seien nicht alle prog-
nostizierten Verkehrszahlen als planbedingt anzusehen. Darauf habe das
Oberverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen selbst hingewiesen (UA
S. 14). Inwiefern die Einbeziehung auch des Verkehrs, der auf der Grundlage
des „alten“ Bebauungsplans eingetreten wäre, zu einer Unterschätzung des
Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Erschließung der Grundstücke der
Antragstellerin geführt haben sollte, ist nicht ersichtlich.
Die von der Antragstellerin vorgelegte „Verkehrliche Stellungnahme“, die zu
dem Ergebnis gelangt, dass die Verkehrserzeugung infolge des im Änderungs-
bebauungsplan zugelassenen großflächigen Einzelhandels um ein „Vielfaches“
höher liege, hat das Oberverwaltungsgericht nicht als geeignet angesehen, die
„Verkehrstechnische Untersuchung“ in Frage zu stellen, weil sie ihrerseits
durchgreifenden sachlichen und methodischen Einwänden ausgesetzt sei (UA
S. 15 f.). Die Beschwerde setzt sich mit den in den Entscheidungsgründen nä-
her dargelegten Einwänden nicht auseinander. Soweit sie einwendet, die „Ver-
kehrstechnische Untersuchung“ sei nur auf das D.-Vorhaben zugeschnitten,
legt sie nicht dar, welche anderen Verkehre nach ihrer Auffassung hätten be-
rücksichtigt werden müssen und aufgrund welcher Umstände sich dies dem
Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen sollen.
18
19
20
- 10 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp
21