Urteil des BVerwG vom 22.03.2005

Landschaft, Grundstück, Gemeinde, Normenkontrolle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 18.05
VGH 5 S 1523/03
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde
beimisst. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, unter
welchen Voraussetzungen die Antragsbefugnis aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gege-
ben ist. Sie meint, dass ein abwägungserheblicher, die Antragsbefugnis für eine
Normenkontrolle vermittelnder Belang gegeben sei, wenn die Nichteinbeziehung des
Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans willkürlich sei bzw. einen
von der Gemeinde geschaffenen Vertrauenstatbestand verletze. Über eine solche
Fallkonstellation habe der Senat in seinem Urteil vom 30. April 2004 (BVerwG 4 CN
1.03 - NVwZ 2004, 1120) nicht entschieden.
Die Frage, ob unter den von der Beschwerde genannten Voraussetzungen die An-
tragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gegeben sein kann, würde sich in einem
Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage, ob die
Ziehung der Grenzen des Plangebiets als willkürlich anzusehen sei, ausdrücklich
verneint. Er hat dargelegt, dass die mangelnde Verkaufsbereitschaft der Antragsteller
nur ein Gesichtspunkt von mehreren für die Nichteinbeziehung des Grundstücks
gewesen sei. Es sei ohnedies nicht beabsichtigt gewesen, das Grundstück für eine
Bebauung vorzusehen. Für Maßnahmen zum Ausgleich des mit der Planung und der
Bebauung verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft sei die Einbeziehung nicht
erforderlich gewesen. Auch aus Gründen des Immissionsschutzes sei es sachge-
recht gewesen, das Plangebiet von der Bundesstraße abzurücken. In Bezug auf die-
se tatsächlichen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung hat die Beschwerde
Revisionszulassungsgründe nicht geltend gemacht. Tatsachen, aus denen sich er-
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geben könnte, dass die Antragsteller auf die Einbeziehung ihres Grundstücks in den
Geltungsbereich des Bebauungsplans vertrauen durften, hat der Verwaltungsge-
richtshof nicht festgestellt. Sie sind auch nach dem Vorbringen der Beschwerde nicht
ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1
GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp