Urteil des BVerwG vom 03.03.2003

Grundeigentümer, Unterschriftenliste, Gemeinde, Eigentum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 18.03
VGH 25 N 97.200
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens mit Ausnahme der außerge-
richtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Be-
schwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Normenkontrollgerichts muss erfolg-
los bleiben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein
Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
Soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler mangelhafter
Sachaufklärung darin sieht, dass das Normenkontrollgericht
eine Unterschriftenliste unberücksichtigt gelassen habe, ist
sie unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133
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Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten
Zulassungsgrundes genügt. Sie legt nämlich nicht dar, weshalb
es für die Entscheidung - aus der Sicht des
Normenkontrollgerichts - auf diese Liste ankommen konnte. Es
ist übrigens auch nicht erkennbar, dass eine
Unterschriftenliste, die viele Jahre nach Erlass eines
Bebauungsplans zusammengestellt worden ist, für die Prüfung
seiner Rechtswirksamkeit von Bedeutung sein könnte.
Beachtlich könnte dagegen sein, mit welcher Begründung die
Nachbarn des Antragstellers, die unterschrieben haben, sein
Anliegen unterstützen. Ihnen geht es im Wesentlichen um die
Erhaltung der Wohnqualität durch eine Verkehrsberuhigung. Mit
diesem Argument hat sich das Normenkontrollgericht jedoch aus-
drücklich beschäftigt (vgl. Urteilsabdruck S. 12). Unter die-
sen Umständen ist die Beschwerde auch mit ihrer Rüge eines
Verfahrensfehlers nach § 108 VwGO unzulässig, weil sie keine
Tatsachen hierzu vorträgt.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch kein Grund für
eine Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeu-
tung der Sache. Nicht klärungsbedürftig ist, dass sich eine
gemeindliche Planungsentscheidung über die Vorstellungen und
Einwände betroffener Grundeigentümer hinwegsetzen darf. Anders
wäre eine Planung oft überhaupt nicht möglich; die Gemeinde
soll jedoch die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke
im Gemeindegebiet nach Maßgabe des Baugesetzbuchs ordnen und
leiten (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Nicht klärungsbedürftig ist
allerdings auch, dass insbesondere die Belange der
Grundeigentümer - zu denen auch ihr durch das Grundgesetz
geschütztes Eigentum gehört - bei der Bauleitplanung zu
beachten sind. Aber auch davon ist das Normenkontrollgericht
ausgegangen. Welches Ergebnis die erforderliche Abwägung hat,
lässt sich dagegen nicht allgemeinverbindlich klären. Maß-
geblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. In
Wirklichkeit macht die Beschwerde nur geltend, dass das
Normenkontrollgericht im vorliegenden Fall zu einem falschen
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Ergebnis gelangt sei. Ein Zulassungsgrund ist damit nicht
dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß
Paetow Lemmel Jan-
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