Urteil des BVerwG vom 08.10.2014
Verordnung, Form, Zustellung, Bekanntmachung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 17.14 (4 CN 10.14)
OVG 1 C 11/10
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
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Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Entschei-
dung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die
Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
20. März 2014 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann,
ob durch die erneute Bekanntmachung eines Bebauungsplans nach Behebung
eines Ausfertigungsfehlers im ergänzenden Verfahren die Antragsfrist nach
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO neuerlich in Lauf gesetzt wird.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 CN 10.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker
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