Urteil des BVerwG vom 22.03.2012

Wiederaufnahme des Verfahrens, Öffentliche Bekanntmachung, Urkunde, Akteneinsicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 17.12
OVG 1 KN 9/11
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holstei-
nischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November
2011 in der Fassung des Beschlusses vom 21. Februar
2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung ihres Restitutionsantrags,
mit dem sie die Wiederaufnahme des Verfahrens 1 KN 16/07 begehren, das mit
Ablehnung ihres Normenkontrollantrags mit Urteil vom 25. August 2008 endete.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde wurde mit
Beschluss vom 12. Mai 2009 - BVerwG 4 BN 24.08 - zurückgewiesen. Die hier-
gegen erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos (Beschluss vom 2. September
2009 - BVerwG 4 BN 23.09 -). Mit ihrer „Wiederaufnahmeklage“ machen die
Antragsteller geltend, es sei eine Urkunde aufgefunden worden, die eine ihnen
günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, wenn sie im vorangegan-
genen Verfahren bekannt gewesen wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat den
Restitutionsantrag als unzulässig abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
Die Antragsteller seien nicht(erst nachträglich) in den Stand versetzt worden,
eine andere Urkunde zu benutzen, die eine ihnen günstigere Entscheidung her-
beigeführt haben würde, denn die - insoweit maßgebliche - Ergänzung der
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Planbegründung habe auch schon im Verfahren 1 KN 16/07 vorgelegen; unab-
hängig davon seien die Antragsteller seinerzeit auch schon in der Lage gewe-
sen, von dieser Urkunde Gebrauch zu machen. Selbst wenn unterstellt werde,
dass die „Anlage RK 1“ dem Gericht nichtvorgelegen habe und angenommen
werde, dass § 153 VwGO i.V.m. § 582 ZPO einer Restitution nicht entgegen-
stehe, hätte die - unterstellt „aufgefundene“ - Urkunde aus materiellen Gründen
keine den Antragstellern günstigere Entscheidung herbeiführen können.
II
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Antragsteller
hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, mit der die Antragstel-
ler als Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz drei Verfahrensmängel gel-
tend machen, bleibt erfolglos.
1.1 Soweit die Antragsteller dem Oberverwaltungsgericht vorwerfen, es habe
keine weitergehende Sachverhaltserforschung betrieben, obwohl die öffentliche
Bekanntmachung der „Anlage RK 1“ offensichtlich unterblieben sei (Beschwer-
debegründung S. 4 - 5), zeigen sie nicht auf, dass dieser Gesichtspunkt ent-
scheidungserheblich ist und scheinen im Übrigen auszublenden, dass gemäß
§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur der Beschluss des Bebauungsplans ortsüblich
bekannt zu machen ist. Entscheidend für den Restitutionsantrag war allein die
Frage, ob die Ergänzung der Planbegründung schon im Verfahren 1 KN 16/07
vorgelegen hat. Nach den für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden
tatsächlichen Feststellungen ist die nicht paginierte „Anlage RK 1“ zu den Ver-
waltungsvorgängen gelangt, die die Vorkaufsrechtsausübung betrafen und die
dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Klagever-
fahren vorgelegen haben. Das hat das Oberverwaltungsgericht auf Seite 6 un-
ter Rn. 18 des angefochtenen Urteils im Einzelnen dargelegt. Auf die Begrün-
dung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Es kann
danach keine Rede davon sein, dass das Oberverwaltungsgericht ohne Erfor-
schung des Sachverhalts unterstellt hätte, dass sich die „Anlage RK 1“ bei den
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Verwaltungsvorgängen befunden habe. Verfahrensfehler, die die bindenden
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erschüttern könnten, haben die
Antragsteller nicht vorgetragen.
1.2 Soweit die Antragsteller des Weiteren einwenden, ihr vorbevollmächtigter
Rechtsanwalt habe aufgrund der Akteneinsicht keine Kenntnis von der „Anlage
RK 1“ haben müssen, und geltend machen, der Rechtsanwalt habe daher ver-
nommen werden müssen (Beschwerdebegründung S. 5 - 6), zeigen sie eben-
falls keinen Aufklärungsmangel auf.
Dass der (frühere) Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller Akteneinsicht
und zwar - wie sie selbst ausführen - in den vom Oberverwaltungsgericht ge-
nannten Vorkaufsrechtsausübungsvorgang genommen hat, bestreiten die An-
tragsteller nicht (Beschwerdebegründung S. 5). Sie tragen selbst vor, der
Rechtsanwalt habe die Beiakten A - D eingesehen, und machen lediglich - wie
auch im Rahmen ihres Tatbestandsberichtigungsantrags, über den das Ober-
verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2012 entschieden hat - gel-
tend, er habe die Urkunde dem Aktenvorgang nicht entnehmen können, weil sie
sich in der Beiakte E befunden haben solle. Nach der für die Beurteilung eines
Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsge-
richts kam es unter dem Blickwinkel des Verschuldens jedoch nicht auf Kennt-
nis der Urkunde, sondern nur darauf an, dass der Rechtsanwalt aufgrund der
Akteneinsicht in der Lage gewesen wäre, die „Anlage RK 1“ auch im seinerzeit
anhängigen Normenkontrollverfahren zu benutzen. Insofern zeigen die Antrag-
steller nicht auf, dass es einer Vernehmung des Rechtsanwalts bedurft hätte.
Entgegen der Behauptung der Antragsteller (Beschwerdebegründung S. 5) ist
das Oberverwaltungsgericht auch nicht etwa „irrtümlich“ davon ausgegangen,
dass unstreitig sei, dass die „Anlage RK 1“ Gegenstand des Akteneinsichtsge-
suchs gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, der
Rechtsanwalt habe die „Anlage RK 1“ zur Kenntnis genommen, sondern auf die
Möglichkeit der Kenntnisnahme abgestellt.
1.3 Die Aufklärungsrüge zur Frage, ob die Urkunde „neu“ war (Beschwerdebe-
gründung S. 6 - 7), beschränkt sich auf den Einwand, der Sinngehalt der „Anla-
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ge RK 1“ sei ein völlig anderer als die Aussage in dem Beschluss der Stadtver-
tretung vom 12. Juni 2007. Ein Verfahrensfehler wird damit nicht aufgezeigt,
sondern lediglich im Gewande der Aufklärungsrüge die tatrichterliche Würdi-
gung als verfehlt angegriffen (Beschwerdebegründung S. 8 - 9).
2. Die Divergenzrüge, mit der die Antragsteller eine Abweichung von dem im
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergangenen Beschluss des Senats
vom 12. Mai 2009 - BVerwG 4 BN 24.08 - geltend machen (Beschwerdebe-
gründung S. 9 - 12), bleibt ebenfalls erfolglos.
Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tra-
gende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn
hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund aufgezeigt wird
und vorliegt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW
1997, 3328). Unabhängig davon zeigen die Antragsteller keinen Rechtssatzwi-
derspruch auf, sondern behaupten lediglich, dass durch die in der „Anlage
RK 1“ enthaltene Ergänzung der Bebauungsplanbegründung der Inhalt der Sat-
zung geändert worden sei und daher die Gemeinde in eine neue Abwägungs-
entscheidung habe eintreten müssen. Mit der Behauptung einer fehlerhaften
Rechtsanwendung lässt sich eine Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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