Urteil des BVerwG vom 01.07.2008

Genehmigung, Bebauungsplan, Gemeinde, Bekanntmachung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 17.08
VGH 3 S 2588/06
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsge-
richtshofs Baden-Württemberg vom 12. März 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin zu 1 trägt die Hälfte, die Antragstelle-
rinnen zu 2 und 3 jeweils ein Viertel der Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstelle-
rinnen beimessen.
Die Antragstellerinnen werfen die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeich-
nete Frage auf, ob die im Verwaltungsgerichtshof aufgestellte These zutrifft,
wonach ein nichtiger und infolgedessen nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 nicht
überleitungsfähiger Bebauungsplan einem in der Aufstellung befindlichen Be-
bauungsplan nach § 174 Abs. 1 BBauG 1960 gleichgestellt und nach Ausräu-
mung der zur Nichtigkeit führenden Mängel doch noch über den Stichtag
30. Oktober 1960) hinaus wirksam gemacht oder als wirksam angesehen wer-
den kann. Konkret wollen die Antragstellerinnen geklärt wissen, ob sich ein Ver-
fahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans zum Zeitpunkt der Nachholung
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einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung noch im Stadium der Einleitung be-
findet und deshalb noch nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende ge-
führt werden kann, nachdem der Bebauungsplan bereits einmal genehmigt, die
Genehmigung aber gesetzeswidrig vor der Feststellung des Bebauungsplans
erteilt worden war. Auf die so verstandene Frage lässt sich antworten, ohne
dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Der Anwendungsbereich des § 174 Abs. 1 BBauG 1960 ist ebenso wie derjeni-
ge des § 233 Abs. 1 BauGB so lange geöffnet, wie das Verfahren zur Aufstel-
lung des Bebauungsplans noch nicht „vollends“ abgeschlossen ist (Urteil vom
7. Mai 1982 - BVerwG 4 C 65.78 - DÖV 1982, 1031 <1032>). Das folgt unmit-
telbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die Behandlung „eingeleiteter“ städ-
tebaulicher Pläne regelt.
Vollends abgeschlossen ist ein Verfahren so lange nicht, wie es nicht alle Sta-
dien des Verfahrens durchlaufen hat. Das war hier der Fall, weil das Verfahren
der Aufstellung des Bebauungsplans für die Gewanne „Brügel, Zieläcker, Her-
renäcker, Großbühnäcker und Langenäcker“ der ehemals selbständigen Ge-
meinde Ebersteinburg nicht mit der Feststellung des Plans durch das Land-
ratsamt Rastatt am 27. November 1957 beendet war, sondern zur Beendigung
noch die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und deren ortsübliche
Bekanntmachung fehlte. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung des
Badischen Aufbaugesetzes vom 25. November 1949 (Bad.GVBl 1950 S. 29)
entschieden. Hieran ist der Senat nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO
gebunden.
Die Revision wäre auch dann nicht zuzulassen, wenn die Auslegung des § 174
Abs. 1 BBauG 1960 der grundsätzlichen Klärung zugänglich und bedürftig wä-
re; denn das Normenkontrollurteil ist im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis hätte kommen müs-
sen, dass sich mit Hilfe des § 174 Abs. 1 BBauG 1960 die Wirksamkeit des
Bebauungsplans nicht hätte herbeiführen lassen, hätte er von dessen Geltung
ab dem 4. April 1965 ausgehen müssen. Nach der Rechtsprechung des Senats
kann die Gemeinde eine beschlossene und bereits bekannt gemachte, mit ei-
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nem Verfahrensfehler behaftete Satzung durch ein erneutes und nunmehr feh-
lerfreies Verfahren wirksam in Kraft setzen (Beschluss vom 6. August 1992
- BVerwG 4 N 1.92 - BRS 54 Nr. 77). Diese Befugnis hatte sie bereits vor Ein-
führung der Fehlerfolgenregelungen in das Bundesbaugesetz als Selbstver-
ständlichkeit, die nach besonderer gesetzlicher Regelung nicht verlangt (Be-
schluss vom 6. August 1992 a.a.O.). In aller Regel bedurfte und bedarf es nur
der Wiederholung solcher Verfahrensabschnitte, deren Fehlen gerade die
Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Rechtsaktes begründet hatte. Die Ge-
meinde Ebersteinberg brauchte daher auch unter der Geltung des Bundesbau-
gesetzes 1960 nicht das gesamte Planaufstellungsverfahren zu wiederholen,
sondern durfte sich zur Herstellung der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungs-
plans auf die Einholung der nach § 11 Satz 1 BBauG 1960 erforderlichen Ge-
nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und der ortsüblichen Bekanntma-
chung der Genehmigung beschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100
Abs. 1 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
GKG.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Gatz
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