Urteil des BVerwG vom 22.06.2006

Gemeinde, Gewerbe, Ausweisung, Landwirtschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 17.06
OVG 2 A 16.05
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama, Prof. Dr. Rojahn und
Gatz
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2006 wird
zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan Nr. 1 „Wohnpark Havel-
blick“ der Antragsgegnerin aus zwei Gründen wegen eines Verstoßes gegen
§ 1 Abs. 6 BauGB a.F. für unwirksam erklärt. Der Plan leide zum einen an ei-
nem Abwägungsdefizit, weil die Antragsgegnerin die durch die uneingeschränk-
te Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB
a.F.) unmittelbar neben der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets (§ 4
Abs. 1 BauNVO) auf dem Flurstück 58 entstehende Konfliktlage offenbar ver-
kannt und auch nicht gelöst habe (UA S. 22). Der Plan sei zum anderen abwä-
gungsfehlerhaft, weil er gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoße (UA
S. 25). Ist die vorinstanzliche Entscheidung wie hier auf mehrere selbständig
tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden,
wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund
aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994
- BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4;
stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben
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ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der
Ausgang des Verfahrens ändert.
Die Beschwerde, die dies zutreffend erkennt, greift beide Begründungselemen-
te mit Zulassungsrügen an. Da diese bereits in Bezug auf die erste Begründung
erfolglos bleiben, kann dahinstehen, ob hinsichtlich der zweiten Begründung ein
Grund für die Zulassung der Revision aufgezeigt wird.
1. Die von der Beschwerde formulierten Fragen zur Zulässigkeit des Nebenein-
anders von Wohn- und landwirtschaftlicher Nutzung rechtfertigen es nicht, die
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO zuzulassen. Dies gilt schon deshalb, weil sie auf die konkreten
Umstände des Einzelfalls zugeschnitten sind, nämlich auf den als gegeben be-
haupteten Sachverhalt, dass im Gebiet des Bebauungsplans und in dessen
Nähe keine emittierenden landwirtschaftlichen Nutzungen und kein landwirt-
schaftliches Wirtschaftsgebäude vorhanden sind und die Antragstellerin im Be-
bauungsplanverfahren auch keine konkreten Nutzungsvorstellungen vorgetra-
gen hat.
Soweit das von der Beschwerde angesprochene Thema auf verallgemeine-
rungsfähige Fragen führt, lassen sich diese auf der Grundlage der vorhandenen
Rechtsprechung im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten. Der Senat
hat bereits entschieden, dass eine Bauleitplanung regelmäßig verfehlt ist, wenn
sie - unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG - dem
Wohnen dienende Gebiete anderen Gebiete so zuordnet, dass schädliche
Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden
werden (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 4 BN 3.02 -
BRS 65 Nr. 9). Dass der Trennungsgrundsatz nicht nur im Verhältnis von
Wohngebieten zu Gewerbe- und Industriegebieten Geltung beansprucht, son-
dern auch bei einem Nebeneinander von Wohngebieten und landwirtschaftli-
chen Nutzflächen, versteht sich von selbst und bedarf nicht der Bekräftigung in
einem Revisionsverfahren. Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von
unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebau-
licher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung.
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Anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konflikt-
trächtiger Nutzungen geprägten Gemengelage darf die Gemeinde deshalb nicht
ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung
von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie in einen durch ein erhöhtes
Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohn-
gebiet hineinplant und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrecht-
licher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 6. Februar 2003 - BVerwG 4 BN 5.03 - Buchholz 406.11 § 1
BauGB Nr. 116). Ob und inwieweit ein mit der Wohnnutzung konfligierendes
Immissionspotenzial zu einer Änderung des Gebietscharakters eines Wohnge-
biets führt, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
2. Die Divergenzrüge ist unbegründet. Das Normenkontrollurteil weicht nicht im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung ab; denn es enthält keinen Rechtssatz, der in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift einem Rechtssatz in den Entscheidungen des Senats vom
10. November 1998 - BVerwG 4 BN 44.98 - (NVwZ-RR 1999, 423) und 5. Sep-
tember 2000 - BVerwG 4 B 56.00 - (RdL 2000, 317) widerspricht.
Das Oberverwaltungsgericht hat dem Rechtssatz im Senatsbeschluss vom
10. November 1998, unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen hinsicht-
lich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebs seien bei der Abwägung
der widerstreitenden Interessen nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) nicht zu
berücksichtigen, keinen anders lautenden Rechtssatz gegenübergestellt. Einen
Rechtssatz des Inhalts, auch vage und unbestimmte Nutzungsinteressen seien
abwägungserheblich, enthält das Normenkontrollurteil weder ausdrücklich noch
sinngemäß. Wenn das Oberverwaltungsgericht der Antragsgegnerin vorhält, sie
hätte auch in Rechnung stellen müssen, dass das Flurstück 58 für einen land-
wirtschaftlichen Vollerwerb mit Viehhaltung genutzt werde (UA S. 23), so beruht
dies nicht darauf, dass die Antragstellerin bekundet habe, sich eine solche Nut-
zung eventuell vorstellen zu können, sondern auf der Erwägung, dass eine
derartige Nutzung im Rahmen einer normalen, von ständigem Anpassungs-
druck gekennzeichneten Betriebsentwicklung liege.
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Eine Divergenz zum Senatsbeschluss vom 5. September 2000 scheidet schon
deshalb aus, weil sich der Beschluss nicht zum Abwägungsgebot in der Bau-
leitplanung, sondern zu § 35 BauGB verhält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertent-
scheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Halama Prof. Dr. Rojahn Gatz
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