Urteil des BVerwG vom 16.03.2005

Offensichtlicher Mangel, Bebauungsplan, Rüge, Eigentum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 17.05
VGH 26 N 00.187
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 10. November 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Beschwerde rügt, das angegriffene Urteil stehe mit seinen Ausführungen zu
§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. in Widerspruch zum Beschluss des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 - (NVwZ 1992, 662).
Nach diesem Beschluss liegt ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang im
Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. nicht schon dann vor, wenn Planbegrün-
dung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten,
dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. Die Di-
vergenzrüge zielt auf die Ansicht des Normenkontrollgerichts, der Antragsgegner
hätte im Bebauungsplanverfahren prüfen müssen, ob der mit der Festsetzung ver-
folgte Zweck nicht unter einer weitgehenden Schonung des Grundbesitzes der An-
tragstellerin zu verwirklichen gewesen wäre. Die Beschwerde greift die Auffassung
der Vorinstanz an, der festgestellte Mangel sei offensichtlich im Sinne von § 214
Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F., weil sich auf der Grundlage der Aufstellungsunterlagen,
der Niederschriften über die Gemeinderatssitzungen und der Begründung zum Be-
bauungsplan nicht ausreichend nachvollziehen lasse, ob der Gemeinderat des An-
tragsgegners die öffentlichen Belange mit den privaten Belangen der Antragstellerin
fundiert abgewogen habe. Die Beschwerde ist der Ansicht, nach dem Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1992 (a.a.O.) hätte das Normenkontroll-
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gericht einen offensichtlichen Mangel im Abwägungsvorgang nur annehmen dürfen,
wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuteten.
Diese Rüge verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Normenkontrollgericht
gelangt aus zwei Gründen zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan des Antrags-
gegners unwirksam ist: Der Antragsgegner habe ein Verkehrsgutachten zu der Frage
einholen müssen, in welcher Größenordnung Verkehrsbelastungen und Verkehrsent-
lastungen bei der Verwirklichung der Straßenplanung für die Anlieger konkret zu er-
warten seien. Die Aufstellungsunterlagen ließen nicht erkennen, dass Fachbehörden
oder externe Sachverständige zu dieser Frage Stellung genommen hätten. Darin lie-
ge insbesondere deshalb ein relevantes Ermittlungsdefizit, weil das Landratsamt
in seiner Stellungnahme die fragliche Straßenverbindung als Übererschließung be-
zeichnet habe. Außerdem sei der Bebauungsplan unwirksam, weil der Antragsgeg-
ner Alternativen, die das Eigentum der Antragstellerin weniger stark belasteten, nicht
geprüft habe.
Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbstständig tragfähi-
ge Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur
Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vor-
getragen und gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26; stRspr). Die Auffassung der
Vorinstanz, der Bebauungsplan sei unwirksam, weil er mangels Einholung eines
Verkehrsgutachtens an einem Ermittlungsdefizit leide, greift die Beschwerde nicht mit
der Divergenzrüge an. Sie macht auch nicht geltend, dass ein Verkehrsgutachten
eingeholt worden ist. Die Annahme des Ermittlungsdefizits trägt bereits für sich ge-
nommen das Verdikt der Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Auf die Divergenzrü-
ge, welche die Beschwerde zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Eigentum
der Antragstellerin (nicht hinreichende Alternativenprüfung) erhebt, ist deshalb nicht
näher einzugehen. Diese Divergenzrüge könnte der Beschwerde selbst dann nicht
zum Erfolg verhelfen, wenn sie begründet wäre; denn sie betrifft nur einen der jeweils
für sich selbstständig tragfähigen Unwirksamkeitsgründe, auf die das Normenkon-
trollgericht seine Entscheidung stützt.
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2. Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob "im Rahmen der
Abwägung bei Aufstellung eines Bebauungsplanes in einer arrondierten Gemeinde
mit rund 8 000 Einwohnern in einem kleinräumigen Bereich die Einholung eines be-
hördlichen oder privaten verkehrstechnischen Gutachtens zur Beurteilung der Frage
erforderlich (ist), ob eine Erschließungsstraße (Wohnstraße von 5,5 m Breite) zur
schnelleren Verbindung zur Ortsmitte geplant werden soll bzw. welche Alternativen
dafür in Betracht kommen". Mit anderen Worten: "Ist es bei Aufplanung eines über-
schaubaren Wohnquartiers unabdingbar, zur Planung einer Erschließungsanlage ein
verkehrstechnisches Gutachten zu erholen?" Diese Fragen wären in einem Revisi-
onsverfahren nicht in grundsätzlicher und in verallgemeinerungsfähiger Weise für
eine Vielzahl von Fällen klärungsfähig. Die Antwort auf die Fragen hängt von den
konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Grundsatzrüge stellt der Sache nach
einen Angriff auf die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung
dar. Derartige Angriffe können die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
nicht begründen.
3. Die Beschwerde rügt, das Normenkontrollgericht habe den Spielraum, der dem
Antragsgegner als Normgeber im Rahmen seiner Planungshoheit zustehe, verkannt
und sei damit von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember
1969 - BVerwG 4 C 105.66 - (BVerwGE 34, 301 <309>) und vom 5. Juli 1974
- BVerwG 4 C 50.72 - (BVerwGE 45, 309 <314> = DÖV 1975, 92 ff.) sowie von dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1987 - 2 BvL 16/84 -
(NVwZ 1988, 619) abgewichen. Die Rüge ist unzulässig, weil sie den Darlegungsan-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Eine Divergenz im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Be-
schwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatz benennt, mit der die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten
ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechts-
vorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember
1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Einen derartigen Widerspruch im
abstrakten Rechtssatz zeigt die Beschwerde nicht auf. Keine Abweichung im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn lediglich die unrichtige Anwendung ei-
nes vom Bundesverwaltungsgericht oder Bundesverfassungsgericht entwickelten
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und von der Vorinstanz nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu ent-
scheidenden Einzelfall geltend gemacht wird.
4. Die zur Frage der Teilnichtigkeit des Bebauungsplans erhobene Divergenzrüge ist
ebenfalls unzulässig (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Divergenz zum Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 - (NVwZ
1994, 684) legt die Beschwerde nicht dar. Sie erschöpft sich in einer Kritik der vorin-
stanzlichen Sachverhaltswürdigung, die eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO nicht zu begründen vermag.
5. Erfolglos bleiben schließlich auch die Divergenzrügen, die einen Widerspruch zwi-
schen dem angegriffenen Urteil und den Entscheidungen des Bundesverfassungsge-
richts vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 - (DVBl 1999, 704 = NVwZ 1999, 979)
und vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727) geltend machen.
Dahinstehen kann, ob diese Rügen angesichts der doppelten Begründung des Nor-
menkontrollurteils (vgl. oben 1.) der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten. Auch
diese Divergenzrügen genügen jedenfalls nicht den Darlegungserfordernissen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie sich ohne Darlegung eines Widerspruchs im
abstrakten Rechtssatz in dem Vorwurf unrichtiger Rechtsanwendung erschöpfen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung
des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch