Urteil des BVerwG vom 19.03.2003

Kritik, Verkehr, Grundstück

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 17.03
VGH 2 N 00.3643
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
20. November 2002 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 113 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Zwar geht der beschließende
Senat zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass ihm gegen
die Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Be-
schwerde ist jedoch deshalb zu verwerfen, weil sie den Anfor-
derungen an die Darlegung einer der in § 132 Abs. 2 VwGO ge-
nannten Zulassungsgründe nicht entspricht (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO).
Mit der Beschwerde wird gerügt, das Normenkontrollgericht hät-
te näher aufklären müssen, von welchen Voraussetzungen die
Antragsgegnerin bei der umstrittenen Änderung des Bebauungs-
plans ausgegangen sei. Anlass hierzu hätten die Äußerungen des
bei der Augenscheineinnahme anwesenden Stadtbaumeisters Z. zur
tatsächlichen Nutzung des Wohnweges (Grundstück Fl.Nr. 2395/2)
gegeben. Diese Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unzuläs-
sig, weil nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich dem
Normenkontrollgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffas-
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sung weitere Ermittlungen in diese Richtung hätten aufdrängen
müssen. In den Gründen des angegriffenen Urteils (UA S. 7)
wird im Einzelnen dargelegt, dass die Antragsgegnerin die Be-
lange des Antragstellers gesehen und gewürdigt habe. Sie sei
davon ausgegangen, dass sich infolge des Bebauungsplans der
Verkehr auf dem beschränkt öffentlichen Weg (Wohnweg) vor dem
Anwesen des Antragstellers nicht wesentlich erhöhen werde,
weil die betreffenden Grundstücke schon bisher über den Wohn-
weg zum Be- und Entladen hätten angefahren werden
d ü r f e n. Die Antragsgegnerin habe auch in Betracht gezo-
gen, dass es, ebenso wie dem Antragsteller, auch anderen
Grundstückseigentümern in diesem Bereich möglich sein müsse,
auf ihren Parzellen Garagen zu errichten und zu benutzen. Die-
se Interessenabwägung sei aus bauplanungsrechtlicher Sicht
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die
von ihr angeführten Äußerungen des Stadtbaumeisters Z. in die-
sem rechtlichen Zusammenhang von entscheidungserheblicher Be-
deutung sind.
Im Übrigen erschöpft die Beschwerde sich darin, die Entschei-
dung des Normenkontrollgerichts in der Sache als rechtsfehler-
haft anzugreifen. Sie kleidet ihre Urteilskritik nur formal in
das Gewand von Verfahrensrügen, ohne verwaltungsprozessrecht-
liche Verfahrensmängel zu bezeichnen. In der Sache richtet
sich die Kritik der Beschwerde gegen die Sachverhaltswürdigung
und Rechtsanwendung des Normenkontrollgerichts. Diese Ent-
scheidungskritik ist nicht geeignet, einen der in § 132 Abs. 2
VwGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision darzule-
gen. Sollte sich die Beschwerde mit ihrer Kritik auf den Zu-
lassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils berufen wollen, wäre ihr entgegenzuhal-
ten, dass dieser Grund in § 132 Abs. 2 VwGO nicht genannt ist.
Insoweit unterscheidet sich der Katalog der Gründe für die Zu-
lassung der Revision von demjenigen des § 124 Abs. 2 VwGO für
die Zulassung der Berufung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Rojahn
Gatz