Urteil des BVerwG vom 18.07.2002

Rechtliches Gehör, Bebauungsplan, Schutzzone, Absichtserklärung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 17.02
OVG 7a D 57/01.NE
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 7. Dezember 2001 wird zurückge-
wiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen
ergibt sich nicht, dass die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO wegen eines Verfahrensfehlers oder nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu-
zulassen ist.
1. Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen die Hinweispflicht
nach § 86 Abs. 3 VwGO und die Erörterungspflicht nach § 104
Abs. 1 VwGO als Ausprägungen des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie ist der Auffassung, das Normen-
kontrollgericht habe eine unzulässige "Überraschungsentschei-
dung" getroffen.
Das Normenkontrollgericht hat entschieden, dass der angefoch-
tene Bebauungsplan nicht deshalb nichtig ist, weil er es zu-
lässt, dass Terrassen, Balkone, Stellplätze und Garagen näher
als 20 m an die landwirtschaftlich genutzten Flächen der An-
tragsteller heranreichen dürfen. Zur Begründung hat es ausge-
führt: Ob die jeweiligen Bauherren diese Möglichkeit nutzten,
sei ihre eigene Entscheidung, die die Antragsteller nicht zu
einer gesteigerten Rücksichtnahmepflicht zwinge. Die künftigen
Bewohner des Plangebiets siedelten sich in Kenntnis der dörf-
lich strukturierten Ortslage Hillensberg am Rand zum Außenbe-
- 3 -
reich und in Kenntnis der sie umgebenden landwirtschaftlich
genutzten Flächen an.
Die Antragsteller tragen selbst vor, dass sie das Normenkon-
trollgericht auf die nach dem Bebauungsplan zulässige Unter-
schreitung des für notwendig gehaltenen Abstands von 20 m
durch Terrassen, Balkone, Stellplätze und Garagen aufmerksam
gemacht haben. Sie beanstanden, dass das Normenkontrollgericht
nicht offen gelegt hat, wie es ihren Vortrag rechtlich zu wür-
digen gedenke. Dabei gehen sie zutreffend davon aus, dass es
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in besonderen Fällen ge-
boten sein kann, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsan-
sicht hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde
legen will. Dies gilt dann, wenn der sich beschwert fühlende
Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden
Sorgfalt nicht schon von sich aus erkennen kann, auf welche
Gesichtspunkte es bei der Entscheidung ankommen kann. Es kann
dann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtsla-
ge gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf
einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein ge-
wissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Be-
rücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen
nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Ok-
tober 1994 - 2 BvR 126/94 - DVBl 1995, 34 f.; BVerwG, Be-
schluss vom 12. Februar 1999 - BVerwG 3 B 169.98 - SächsVBl
1999, 184).
Bei Anwendung dieses Maßstabs ist davon auszugehen, dass die
Antragsteller von der Rechtsauffassung des Normenkontrollge-
richts nicht überrascht sein konnten. Die Antragsgegnerin hat-
te im Schriftsatz vom 11. September 2001 auf die Gemengelage
hingewiesen und damit für die anwaltlich vertretenenen An-
tragsteller erkennbar das Rücksichtnahmegebot angesprochen,
das das Normenkontrollgericht seiner Entscheidung zugrunde ge-
legt hat. Das Rücksichtnahmegebot besagt unter anderem, dass
- 4 -
in den Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qua-
lität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, der Belästigte
Nachteile hinnehmen muss, die er außerhalb eines derartigen
Grenzbereiches nicht hinzunehmen brauchte (BVerwG, Urteil vom
12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49
<54 f.>). Auch wenn die Reichweite des Rücksichtnahmegebots
umstritten oder problematisch sein mag, mussten die An-
tragsteller alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von
sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstel-
len (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -
BVerfGE 86, 133 <144 f.>).
Selbst wenn das Normenkontrollgericht eine unzulässige "Über-
raschungsentscheidung" getroffen hätte, könnte die Revision
nicht zugelassen werden. Die schlüssige Rüge, das rechtliche
Gehör sei verletzt, erfordert regelmäßig die substanziierte
Darlegung dessen, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörs-
gewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere
Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet
gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1999
- BVerwG 9 B 188.99 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 44).
Daran fehlt es hier. Die Beschwerde zeigt nicht auf, mit wel-
chen rechtlichen Argumenten auf die Rechtsauffassung des Nor-
menkontrollgerichts reagiert worden wäre und dass der Normen-
kontrollantrag bei zutreffender Würdigung der Argumente hätte
Erfolg haben müssen.
Die Beschwerde moniert des Weiteren einen Verstoß gegen die
gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie meint,
dem Normenkontrollgericht hätte sich auch ohne Beweisantrag
die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage
aufdrängen müssen, wie groß die Schutzzone zwischen den land-
wirtschaftlichen Flächen der Antragsteller und der heran-
rückenden Wohnbebauung sein müsse, damit die Bewohner am Rande
zum Außenbereich keinen unzumutbaren Geruchs-, Lärm- und
- 5 -
Staubimmissionen durch die Bewirtschaftung der Ackerflächen
ausgesetzt werden. Ihr Vorbringen genügt indessen nicht den
Anforderungen an die in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO normierte
Darlegungspflicht. Das Normenkontrollgericht hat den im Bebau-
ungsplan festgesetzten Abstand zwischen den divergierenden
Nutzungen für unbedenklich erachtet, weil bei sachgemäßer Aus-
bringung der Dünge- und Pflanzenschutzmittel eine unzumutbare
Beeinträchtigung des Wohngebietes nicht zu besorgen sei. Da
das geplante Wohnbaugebiet außerhalb der Hauptwindrichtung
liege, sei den Antragstellern der Einsatz von Pflanzenschutz-
mitteln zu solchen Zeiten zumutbar, in denen der Wind nicht in
Richtung der Wohnbebauung wehe. Pflanzen, die an mehreren Ta-
gen hintereinander behandelt werden müssten, dürften nicht im
unmittelbaren Grenzbereich zur Wohnnachbarschaft angebaut oder
nur zurückhaltend besprüht werden. Weder das StUA A. noch die
Landwirtschaftskammer Rheinland noch der Kreis H. als Untere
Landschaftsschutzbehörde und Gesundheitsamt hätten gegen die
vom Rat der Antragsgegnerin gewählte Schutzzone Einwendungen
erhoben. Warum sich das Normenkontrollgericht trotz aller die-
ser Gesichtspunkte zur Einschaltung eines Sachverständigen
hätte veranlasst sehen müssen, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Mit dem vorinstanzlichen Hinweis auf bereits vorliegende Nach-
barbeschwerden war es allein nicht getan, weil die Antragsgeg-
nerin in ihrer Antragserwiderung vom 11. September 2001 solche
Beschwerden mit Nichtwissen bestritten und die Antragsteller
für ihre Behauptung den notwendigen Beweis nicht angeboten
hatten.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die
ihr die Beschwerde beimisst.
Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit ihrer (behaupteten)
Planung, in fünf Jahren die Fruchtfolge wechseln zu wollen,
als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen rechtfertigen
nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 6 -
Das Normenkontrollgericht hat das Vorbringen der Antragstel-
ler, in fünf Jahren auf ihren der Wohnbebauung nächst gelege-
nen Flächen statt Feldfrüchten Obst anbauen zu wollen, als un-
verbindliche Absichtserklärung gewertet, die nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 5. September 2000 - BVerwG 4 B 56.00 - BRS 63
Nr. 107) bei der Bauleitplanung nicht abwägungsbeachtlich ist.
Soweit die Beschwerde diese Sachverhaltswürdigung in Zweifel
zieht, zeigt sie keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf
auf, sondern wendet sich gegen das Ergebnis einer normenkon-
trollgerichtlichen Überprüfung im Einzelfall. Die Frage, wann
Planungen eines Landwirts zur Änderung der Fruchtfolge ernst-
haft genug sind, um in der Abwägung berücksichtigt werden zu
müssen, lässt sich nicht verallgemeinernd beantworten.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob zwischen land-
wirtschaftlich genutzten Flächen und benachbartem Außenwohnbe-
reich zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Wohnbevöl-
kerung ein Mindestabstand von 20 m eingehalten werden muss,
entzieht sich ebenfalls einer generellen Klärung. Die notwen-
dige Breite einer Schutzzone hängt von verschiedenen Faktoren
ab wie der Art der landwirtschaftlichen Nutzung und den in der
Region anzutreffenden Witterungsbedingungen, insbesondere der
Windrichtung und –geschwindigkeit (OVG Lüneburg, Beschluss vom
15. November 2001 - OVG 1 MN 3457/01 - BauR 2002, 586). Ein
festes Maß lässt sich nicht angeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2
VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Lemmel
Gatz