Urteil des BVerwG vom 08.07.2014

Subjektives Recht, Erneuerbare Energien, Normenkontrolle, Windenergie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 16.14
OVG 1 C 10676/13
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. April 2014 wird ver-
worfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Er-
folg. Sie ist unzulässig.
I. Der Antragsteller wendet sich im Wege der konkreten Normenkontrolle gegen
einen Regionalen Raumordnungsplan - Teilplan Windenergienutzung und die
darin in der Nähe seines Grundstücks ausgewiesenen Eignungs- und Vorrang-
gebiete für die Windenergie. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag we-
gen fehlender Antragsbefugnis für unzulässig gehalten und verworfen.
II. Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung nicht in der von § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise dar.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung
einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Be-
schwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen
und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1
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VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine
bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungs-
bedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu
erwarten ist (stRspr; Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - BVerwG 4 BN 3.14 - juris Rn. 2).
Es bedarf einer Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffes durch
den Prozessbevollmächtigten und eines Mindestmaßes an Geordnetheit des
Vorbringens. Eine umfangreiche Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls
dann nicht den formellen Erfordernissen, wenn die Ausführungen zu den Zulas-
sungsgründen in unübersichtlicher, ungegliederter, unklarer, kaum auflösbarer
Weise mit Einlassungen zu irrevisiblen oder für das Beschwerdeverfahren sonst
unerheblichen Fragen vermengt sind. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdege-
richts, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicher-
weise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeig-
net sein könnte (Beschluss vom 30. September 2005 - BVerwG 1 B 26.05 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 82).
Diese Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Sie for-
muliert an keiner Stelle eine Frage grundsätzlicher Bedeutung, deutet lediglich
vereinzelt im Stile eines zulassungsfreien Rechtsmittels an, warum aus ihrer
Sicht das Oberverwaltungsgericht die Antragsbefugnis hätte annehmen müs-
sen. Weite Teile lassen keinen Bezug zu dem konkreten Streitfall erkennen, so
insbesondere die im Zentrum stehenden Ausführungen zur ökonomischen und
ökologischen Wirkung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Beschwerdebe-
gründung S. 10 - 25). Die Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis überse-
hen, dass sich das Oberverwaltungsgericht hierzu nicht geäußert hat. Dies gilt
auch für die Darlegungen zu einem von der Beschwerde angenommenen „An-
tragsbedürfnis“.
2. Vom Vorgesagten unabhängig könnte die Beschwerde auch dann nicht zur
Zulassung der Revision führen, soweit ihren Ausführungen unterstellt wird, dass
sie eine grundsätzliche Klärung der Voraussetzungen einer Antragsbefugnis für
die Normenkontrolle gegen Ausweisungen in einem Regionalen Raumord-
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nungsplan anstrebt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt die Antragsbefugnis
die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die angegriffene Norm oder deren
Anwendung voraus. Eine prinzipale Normenkontrolle eines Raumordnungs-
plans kann nur erreichen, wer ein subjektives Recht darauf geltend machen
kann, dass der Plangeber sein „negatives Betroffensein“ in einem privaten Inte-
resse zu berücksichtigen hat (Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 4 CN
10.02 - BVerwGE 119, 312 <320> und Beschluss vom 14. Mai 2014 - BVerwG
4 BN 10.14 - juris Rn. 7). Hiervon hat sich das Oberverwaltungsgericht leiten
lassen und angenommen, ein privater Belang des Antragstellers sei bei der
Aufstellung des Raumordnungsplans nicht abzuwägen gewesen (UA Rn. 6).
Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar. Dass
sie die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für falsch hält, genügt nicht.
Die Ausführungen der Beschwerde zum Gesetz über die Unverträglichkeitsprü-
fung (- UVPG -) übersehen, dass ein Regionaler Raumordnungsplan keine Ent-
scheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Külpmann
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