Urteil des BVerwG vom 10.07.2012

Rechtsverletzung, Zahl, Planungsverfahren, Belastung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 16.12
OVG 7 D 34/10.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 19. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei-
geladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet, weil
dem Oberverwaltungsgericht kein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Die Vorin-
stanz hat dadurch, dass sie den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungs-
plan Nr. 483 „A…“ mangels Antragsbefugnis als unzulässig verworfen hat, die
Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt.
Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der An-
tragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als
möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungs-
plans in einem subjektiven Recht verletzt wird (Urteil vom 30. April 2004
- BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; stRspr). An die
Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine
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höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf ge-
rechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tat-
sachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwä-
gung als möglich erscheinen lassen (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG
4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich
auf einen abwägungserheblichen Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig
schutzwürdiges Interesse (Beschluss vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 B 4.07 -
juris Rn. 10 m.w.N.), berufen kann.
Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es grundsätzlich auf die Darlegun-
gen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine Tat-
sachen, die die Missachtung eines abwägungserheblichen Belangs möglich
erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen. Umgekehrt ist die An-
tragsbefugnis nicht schon dann zu bejahen, wenn solche Tatsachen im gericht-
lichen Verfahren behauptet werden und der Vortrag in Bezug auf den geltend
gemachten Abwägungsfehler schlüssig ist. Zwar ist die Prüfung der Antragsbe-
fugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (Ur-
teil vom 24. September 1998 a.a.O. S. 218) und darf sie nicht in einem Umfang
und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (Be-
schluss vom 8. Juni 2011 - BVerwG 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 8). Das
Normenkontrollgericht ist insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über
die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Anderer-
seits muss es widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen
Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift
als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der
Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen
abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann.
Hieran gemessen hat das Oberverwaltungsgericht die Antragsbefugnis zu
Recht verneint. Der Antragsteller hat behauptet, durch die Realisierung des
umstrittenen Bebauungsplans werde die Belastung seines Wohngrundstücks
durch Verkehrslärm um jedenfalls 3 dB(A) - und damit in abwägungserhebli-
chem Umfang - zunehmen. Denn die Zahl der Fahrzeugbewegungen auf der
W…straße werde sich von 6 194 Kfz/24 h auf mindestens 12 700 Kfz/24 h mehr
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als verdoppeln. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Behauptung durch das
Vorbringen der Antragsgegnerin als widerlegt erachtet (BA S. 6 f.). Der Antrag-
steller habe die zugrundeliegende Verkehrsbelastung durch die vorhandene
W…straße offensichtlich unrichtig eingeschätzt. Die Antragsgegnerin habe im
Einzelnen schlüssig dargelegt, dass die im Planungsverfahren verwandte Ver-
kehrsuntersuchung auf einer engmaschigeren und infolgedessen - im Verhältnis
zu der vom Antragsteller zitierten Zählung des Landesbetriebs Straßen NRW -
aussagekräftigeren Verkehrszählung beruhe und insoweit von realistischen Vo-
raussetzungen (9 900 Fahrzeugbewegungen/24 h vor Planverwirklichung, erg.)
ausgehe. Das Gericht habe keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung
zu zweifeln. Soweit der Antragsteller die Angaben der Antragsgegnerin über die
Verkehrszählung des Landesbetriebs hinsichtlich des Zählpunktes nunmehr
bestreite, nenne er keine Anhaltspunkte, die mit hinreichendem Gewicht für ei-
nen anderen Sachverhalt sprechen könnten. Seine dem Vorbringen der An-
tragsgegnerin entgegengesetzte Behauptung erscheine lediglich als „ins Blaue
hinein“ aufgestellt. Dass ihm ausgehend von der demnach zutreffenden An-
nahme der Verkehrsuntersuchung über die aktuelle Verkehrsbelastung der
W…straße abwägungsrelevante Lärmbeeinträchtigungen drohen könnten, habe
der Antragsteller nicht hinreichend aufgezeigt. Das lässt Rechtsfehler nicht er-
kennen. Ob das Oberverwaltungsgericht die mangelnde Antragsbefugnis auch
mit dem Ergebnis seiner Auswertung der Planunterlagen begründen durfte -
planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung nicht oberhalb der Wahr-
nehmungsschwelle von 1 bis 2 dB(A) und damit nicht abwägungsrelevant (BA
S. 7 ff.) -, kann offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel Dr. Gatz Petz
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