Urteil des BVerwG vom 13.10.2011

Bekanntmachung, Rüge, Bebauungsplan, Satzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 16.11
VGH 15 N 06.257
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2010 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte
rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde hält folgende Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig:
Beginnt die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB bei erneu-
ter Bekanntmachung eines Bebauungsplans auch dann
bereits mit der ersten Bekanntmachung, wenn diese zwar
in mehreren Bekanntmachungsblättern erfolgen müsste,
aber tatsächlich nur in einem erfolgt ist?
Entscheidungserheblich ist diese Frage lediglich, soweit sie auf die Klärung
zielt, ob, wenn ein Bebauungsplan wegen eines Bekanntmachungsmangels
erneut bekannt gemacht wird, die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB auch ge-
wahrt ist, wenn die Rüge nur nach der ersten, mangelhaften Bekanntmachung
fristgerecht erhoben worden ist. Die Frage, ob die Präklusionswirkung des
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§ 215 Abs. 1 BauGB durch eine mangelhafte Bekanntmachung ausgelöst wird
oder ob die Satzungsmängel auch noch nach wirksamer Bekanntmachung gel-
tend gemacht werden können, stellt sich im vorliegenden Verfahren hingegen
nicht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat der Antragstel-
ler die Satzungsmängel rechtzeitig nach der ersten, mangelhaften Bekanntma-
chung geltend gemacht.
Soweit die Frage entscheidungserheblich ist, bedarf sie nicht der Klärung in
einem Revisionsverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu ihrer Beantwor-
tung folgenden Rechtssatz formuliert:
Wird ein Bebauungsplan wegen eines Bekanntmachungs-
mangels erneut bekannt gemacht, so ist die Rügefrist des
§ 215 Abs. 1 BauGB auch gewahrt, wenn die Rüge nur
nach der ersten, mangelhaften Bekanntmachung fristge-
recht erhoben worden ist; einer erneuten Rüge innerhalb
der Frist nach wirksamer Bekanntmachung bedarf es
nicht.
Dass dieser Rechtssatz zutreffend ist, lässt sich ohne weiteres auf der Grund-
lage des Gesetzes und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts feststellen. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden die in
Nr. 1 bis 3 genannten Verletzungen von Rechtsvorschriften unbeachtlich, wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungs-
plans oder der Satzung geltend gemacht worden sind. Als Bekanntmachung
reicht die Vornahme einer Handlung seitens des Normgebers aus, die potentiell
Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch
der Norm verschafft; die vorgenommene Handlung muss dabei nicht den Anfor-
derungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung entsprechen (Urteil vom
19. Februar 2004 - BVerwG 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122 <1123>; Beschluss
vom 10. April 1996 - BVerwG 4 NB 8.96 - BRS 58 Nr. 49 S. 160). Das hat das
Bundesverwaltungsgericht u.a. zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entschieden. Für
§ 215 Abs. 1 BauGB kann, soweit es um die Fristwahrung durch eine nach
mangelhafter Bekanntmachung erhobene Rüge geht, nichts anderes gelten.
Jedenfalls wenn die Satzung überhaupt bekannt gemacht und der Rechtsset-
zungsvorgang hierdurch abgeschlossen worden ist, kann ein Fehler bei der Be-
kanntmachung nicht zu Lasten der Antragsteller in einem gegen die Satzung
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gerichteten Normenkontrollverfahren gehen. Anhaltspunkte dafür, dass die ers-
te Bekanntmachung nicht nur mangelhaft, sondern - wie die Beschwerde
meint - eine „Nichtbekanntmachung“ gewesen sei, hatte der Verwaltungsge-
richtshof ausgehend von dem insoweit maßgebenden Landesrecht nicht.
2. Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zum Beschluss
des Senats vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - (Buchholz 406.11
§ 215 BauGB Nr. 9) - liegt nicht vor. Der vom Verwaltungsgerichtshof aufge-
stellte Rechtssatz widerspricht diesem Beschluss nicht. Die Beschwerde ent-
nimmt dem Beschluss des Senats den Rechtssatz, dass es für eine fristgerech-
te Rüge auf die wirksame, d.h. fehlerfreie Bekanntmachung ankomme. Einen
solchen Rechtssatz zur Auslegung des § 215 Abs. 1 BauGB hat der Senat in
dem Beschluss nicht aufgestellt. Im damals zu entscheidenden Fall war der Be-
bauungsplan nicht - wie hier - wegen eines Bekanntmachungsmangels, son-
dern wegen fehlender Ausfertigung erneut bekannt gemacht worden. Es ging
um die Frage, ob in einem solchen Fall die 7-Jahres-Frist des § 244 Abs. 2
BauGB in der Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2191)
für die Geltendmachung von Abwägungsmängeln bereits durch die erste Be-
kanntmachung in Lauf gesetzt wurde. Für diesen Fall hat der Senat entschie-
den, dass die Bekanntmachung, wenn sie als solche fehlerfrei ist, auch geeig-
net ist, Präklusionswirkung für die Rüge von Abwägungsmängeln zu erzeugen.
Dieser Rechtssatz betrifft die Auslegung des § 244 Abs. 2 BauGB a.F. und da-
mit nicht - wie für eine Divergenz vorausgesetzt - dieselbe Rechtsvorschrift wie
der Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs. Abgesehen hiervon geht es in
dem Rechtssatz um die Präklusionswirkung einer fehlerfreien Bekanntmachung
und nicht um die hier relevante Frage, ob die Rügefrist auch durch eine nach
mangelhafter Bekanntmachung fristgerecht erhobene Rüge gewahrt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Dr. Bumke
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