Urteil des BVerwG vom 01.09.2010

Bebauungsplan, Unterlassen, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 16.10
VGH 15 N 09.1132
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2009 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
Die Beschwerde wirft die Fragen auf,
ob ein vor über zwei Jahrzehnten gefasster Beschluss zur Aufstellung
eines Bebauungsplans nach über 20 Jahren noch als Aufstellungsbe-
schluss i.S.d. § 14 BauGB herangezogen werden kann, obwohl sich die
städtebaulichen Voraussetzungen für den beschlossenen Plan grundle-
gend geändert haben und die planende Kommune den Bebauungsplan
nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht weiter betrieben hat und in
der Vergangenheit keinerlei planerische Initiativen entwickelt hat
und
ob es ausreichend ist, wenn ein Bebauungsplan, der nicht weiter geführt
wurde, mit seinem ursprünglichen Inhalt lediglich durch einen förmlichen
Beschluss „nochmals bekräftigt“ wird, ohne zu prüfen, ob die seinerzeiti-
gen Voraussetzungen zum Erlass des Bebauungsplans noch vorliegen.
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Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren jedoch nicht stellen und
rechtfertigen daher nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass
nicht nur die Beschlüsse des Stadtrats vom 9. November 1988 und vom 22. Juli
1999 die Voraussetzungen eines Aufstellungsbeschlusses erfüllen, sondern
dass auch die Bekräftigung des Billigungs- und Auslegungsbeschlusses für den
Bebauungsplan Nr. 456 III durch den Stadtratsbeschluss vom 27. November
2008 die Voraussetzungen eines Aufstellungsbeschlusses erfüllt (UA Rn. 19).
Er hat ferner festgestellt, dass in der Beschlussvorlage zum Beschluss vom
27. November 2008 näher dargestellt worden ist, aus welchen Gründen an der
Planung der Verkehrsführung „MAN-Spange“ grundsätzlich, aber mit veränder-
ter Trassenführung, festgehalten werden solle (zu den Einzelheiten UA Rn. 3).
Somit hat die Antragsgegnerin die Veränderungssperre keineswegs lediglich
auf der Grundlage eines über 20 Jahre alten Aufstellungsbeschlusses ohne
erneute Prüfung und Auseinandersetzung mit der Aktualität ihrer Planungsvor-
stellungen beschlossen. Sie hat vielmehr ersichtlich - entgegen der Fragestel-
lung - durchaus geprüft, ob die Voraussetzungen zum Erlass des Bebauungs-
plans noch vorliegen. Dies wird durch die Aussage in der Beschlussvorlage be-
kräftigt, die Wichtigkeit der Sicherung der MAN-Spange, die im Gesamtver-
kehrsplan vom Januar 1998 festgelegt sei, sei erst kürzlich durch die Planer-
werkstatt „Innenstadt und Mobilität“ bestätigt worden (UA Rn. 3).
2. Die Aufklärungsrüge erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen. Der insoweit
geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründen-
den Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan
wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels
hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich
welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für
geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Be-
tracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchfüh-
rung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen wor-
den wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfah-
ren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung,
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entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben
nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die be-
zeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten
aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Ver-
säumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das
Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr). Der
Sache nach erschöpft sich der Vortrag darin, nun im Gewande der Aufklärungs-
rüge die tatrichterliche Würdigung mit der Behauptung, die Planung sei über-
holt, als verfehlt anzugreifen. Ein Verfahrensfehler wird damit nicht aufgezeigt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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