Urteil des BVerwG vom 20.06.2005

Raumordnung, Form, Konkretisierung, Rechtsverletzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 16.05
VGH 20 N 04.217
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 17. November 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ROG 1998 (= § 7 Abs. 7 Satz 3 ROG 2004) sind bei der Auf-
stellung von Raumordnungsplänen private Belange in der Abwägung zu berücksich-
tigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung
sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu die Auffassung vertreten, dass die weit-
räumige Sichtweise einer raumordnenden Planung und deren Rahmencharakter den
Träger der Landesplanung dazu berechtigt, private Belange - wie die Möglichkeit der
baulichen Nutzung bisheriger landwirtschaftlich genutzter Flächen - verallgemeinernd
zu unterstellen und gleichsam als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen. Der
Plangeber für das streitige Vorranggebiet habe, so der Verwaltungsgerichtshof, er-
kannt, dass mit diesem keine oder nur geringfügige Nutzungsbeschränkungen für die
südlich der A 92 im Außenbereich bzw. im Bereich des einfachen Bebauungsplanes
gelegenen Grundstücke einhergingen, sodass deren Privatnützigkeit erhalten bleibe
und von diesem (ersten) Planungsschritt betroffene Belange in ausreichendem Maße
berücksichtigt würden. Führe nach alledem die Festlegung eines Vorranggebietes zu
- 3 -
einer entschädigungslos hinzunehmenden Bestimmung der Schranken und des In-
halts des Eigentums des Antragstellers und würden Belange des Antragstellers als
Eigentümer von Grundstücken im Vorranggebiet bei dessen Festlegung nicht ver-
kannt, so scheide die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Antragstellers aus.
Seine Normenkontrollklage erweise sich somit als unzulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Ansicht zur Zulässigkeit einer globalen Abwä-
gung privater Interessen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - (BVerwGE 118, 33 ff.) gestützt. Die Beschwerde
erstrebt im vorliegenden Fall deren Konkretisierung, indem sie die Frage aufwirft, ob
eine typisierende Abwägung bei der Festsetzung von Vorranggebieten oder anderen
detaillierten/parzellenscharfen Zielen der Raumordnung ausreichend ist und, falls ja,
welche genauen Anforderungen an eine solche zu stellen sind.
Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil ihre Klä-
rungsfähigkeit nicht dargelegt ist. Die Beschwerde zeigt entgegen § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO nicht auf, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwor-
tung der bezeichneten Rechtsfrage abhängt (vgl. zu diesem Erfordernis Pietzner in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133 Rn. 32). Sie benennt nämlich kei-
nen individuellen Belang des Klägers, der wegen der Berücksichtigung der betroffe-
nen privaten Belange in lediglich pauschaler Form zu kurz gekommen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streit-
wertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp