Urteil des BVerwG vom 24.02.2003

Ausschluss, Verein, Beweisantrag, Rechtsnorm

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 16.03
VGH 5 S 2752/00
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Normenkontrollgerichts muss erfolglos bleiben. Aus der
Beschwerdebegründung ergibt sich kein Grund, der die Zulassung
der Revision rechtfertigen könnte.
1. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann die Revision nur zugelas-
sen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde macht geltend, die Anwendung des § 13 BauGB
habe rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Mit diesem Vorbringen
genügt die Beschwerde jedoch den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes
nicht. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die
Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann,
die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die
Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und
in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu
erwarten ist, muss deshalb wenigstens durch die Bezeichnung
einer konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung
der Vorinstanz von Bedeutung war als auch für die Entscheidung
im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden
(vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B
78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier. Die
Beschwerde formuliert keine (klärungsbedürftige) Rechtsfrage.
Allenfalls macht sie geltend, dass die Handhabung des § 13
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BauGB nach ihrer Auffassung Probleme aufwirft. In Wirklichkeit
stellt sie jedoch nur die Rechtsbehauptung auf, das
Normenkontrollgericht habe hier zu Unrecht die Durchführung
des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB gebilligt. Eine
zulässige Grundsatzrüge ist damit nicht erhoben.
2. Auch soweit die Beschwerde dem Normenkontrollgericht vor-
wirft, den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht zu haben
132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), muss sie erfolglos bleiben.
a) Auf die Frage, ob den Gemeinderatsmitgliedern klar war,
dass der streitige Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fas-
sung jegliche Vergnügungsstätte ausschloss, kam es aus der
Sicht des Normenkontrollgerichts nicht an. Das Gericht lässt
nämlich ausdrücklich offen, ob die Änderung des Bebauungsplans
im Jahre 2000 eine echte Änderung oder nur eine klarstellende
Rechtsnorm sein sollte (Beschlussabdruck S. 5). Insoweit ist
das Normenkontrollgericht davon ausgegangen, dass ein
rechtserheblicher Abwägungsmangel in beiden Fällen nicht in
Betracht komme. Und auch einen Verstoß gegen § 13 BauGB hat
das Normenkontrollgericht für den Fall ausgeschlossen, dass
der Plan inhaltlich verändert worden sein sollte. Eine weitere
Sachaufklärung wäre nur notwendig gewesen, wenn der Inhalt des
Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung oder die
Auffassung des Gemeinderats über ihn nach der materiellen
Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts von Bedeutung
gewesen wäre.
Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin aber auch im Verfahren
nach § 13 BauGB planen dürfen, wenn der Plan in seiner alten
Fassung Vergnügungsstätten zugelassen haben sollte. Es
bestehen keinerlei Bedenken gegen die Rechtsauffassung der
Antragsgegnerin und des Normenkontrollgerichts, dass der
Ausschluss einer einzigen gewerblichen Nutzung in einem
Gewerbegebiet durch eine Planänderung im Rahmen eines verein-
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fachten Verfahrens zulässig ist, weil die Grundzüge der
Planung durch eine solche Änderung nicht berührt werden.
b) Zumindest unbegründet ist die Beschwerde, soweit sie einen
Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz darin sieht, dass
das Normenkontrollgericht die Rechtmäßigkeit des Zustandekom-
mens des Satzungsbeschlusses nicht weiter aufgeklärt hat.
Hierzu war das Normenkontrollgericht schon deshalb nicht
verpflichtet, weil die Antragstellerin ihr Vorbringen trotz
gerichtlicher Aufforderung nicht substantiiert und keinen
Beweisantrag gestellt, sondern sogar auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Wenn die Antrag-
stellerin selbst keine Notwendigkeit zu weiterer
Sachaufklärung gesehen hat, musste sich auch dem Gericht nicht
die Notwendigkeit einer solchen Aufklärung aufdrängen.
Erst recht brauchte das Normenkontrollgericht keine mündliche
Verhandlung durchzuführen, nachdem die Beteiligten - also auch
die Antragstellerin - auf diese verzichtet hatten.
c) Für eine Aufklärung, welche Art von Nutzungen im geänderten
Plan infolge des Ausschlusses von Vergnügungsstätten nach An-
sicht des Gemeinderats unzulässig sein sollte, bestand kein
Anlass. Einen entsprechenden Antrag hat die Antragstellerin
nicht gestellt. Für eine Ermittlung von Amts wegen bestand
kein Grund. Denn nach den Feststellungen des Normenkontrollge-
richts war einziger Inhalt der Planänderung der Ausschluss von
Vergnügungsstätten im Plangebiet (Beschlussabdruck S. 2). Die
Beschwerde bestreitet nicht, dass dies dem Rat der
Antragsgegnerin bekannt war. Sollte die Beschwerde geltend
machen, dass einzelne Ratsmitglieder die Tragweite dieses
Ausschlusses nicht übersehen hätten, wäre dies unbeachtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den
Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1
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Lemmel Halama Jannasch