Urteil des BVerwG vom 17.06.2014

Bebauungsplan, Grundstück, Umdeutung, Wehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 15.14
VGH 3 S 508/12
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2014
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz
und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 4. Februar 2014 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten
der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die An-
tragsteller legen nicht dar, dass die angefochtene Entscheidung von einer Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
a) Es führt nicht auf eine Divergenz, dass der Verwaltungsgerichtshof Rechts-
sätze des Bundesverwaltungsgerichts übernommen hat, bei der Bezugnahme
durch Zitate aber die Entscheidungen verwechselt haben soll, in denen die
Rechtssätze jeweils enthalten sind. Der Revisionszulassungsgrund der Abwei-
chung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen
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Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom
20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr).
b) Der Verwaltungsgerichtshof hat den Rechtssatz aufgestellt, dass das Inte-
resse eines Grundstückseigentümers an der Beibehaltung eines bisherigen
Planzustands nicht abwägungsbeachtlich ist, wenn die neue Planung zu keinen
nachteiligen Veränderungen für das Grundstück führt (UA S. 7). Die Antragstel-
ler sehen darin eine Divergenz zu den Beschlüssen des Senats vom 20. Juli
2011 - BVerwG 4 BN 22.11 - (BauR 2012, 76) und 8. Dezember 2011 - BVerwG
4 BN 34.11 - (BRS 78 Nr. 75), denen sie den Rechtssatz entnehmen wollen,
dass eine Antragsbefugnis zu verneinen ist, wenn eine Planänderung die
Rechtsposition des Antragstellers nicht schmälert. Die Rechtssätze unterschei-
den sich inhaltlich indes nicht. Die Divergenzrüge dient den Antragstellern als
Anknüpfungspunkt für ihre Kritik an der tatrichterlichen Einschätzung, dass die
neue Planung die Situation ihres Grundstücks nicht nachteilig verändert. Eine
Divergenzrüge kann jedoch nicht auf den Vortrag gestützt werden, die Vorin-
stanz habe einen nicht in Frage gestellten abstrakten Rechtssatz des Bundes-
verwaltungsgerichts im Einzelfall falsch angewandt (stRspr; vgl. nur Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller
beimessen.
Die Antragsteller werfen die - sprachlich nicht durchgängig geglückten - Fragen
auf,
- inwiefern eine unterschiedliche Betrachtung einer Bebauungsplanänderung
durch einfache Änderung einerseits oder eine Änderung durch einen vorha-
benbezogenen Bebauungsplan andererseits gerechtfertigt ist;
- inwieweit sich Verschlechterungen zu Lasten von Antragstellern dadurch er-
geben können, dass auch ohne Änderung der baulichen Nutzung z.B. Bauli-
nien, Abstandsflächen u.a., die ebenfalls subjektiv-öffentliche Rechtspositio-
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nen vermitteln, durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan geändert
werden können;
- inwieweit vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Normenklarheit und des
Bestimmtheitsgebots die Anforderungen an vorhabenbezogene Bebauungs-
pläne bezüglich einer Aussage ihres „Modifizierungsgrades“ im Hinblick auf
den ursprünglichen Bebauungsplan zu stellen sind;
- inwieweit durch die Änderung bestehender Bebauungspläne durch vorha-
benbezogene Bebauungspläne und der Betrachtung, dass alle Grundstücks-
eigentümer, die außerhalb des Gebiets des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans liegen und außerhalb des relevanten Plangebiets zu sehen sind,
nicht zu einer rechtswidrigen Einschränkung der Rechtsweggarantie gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG führt.
Sämtliche Fragen sind für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen („inwieweit“)
gestellt und können daher nur nach Art eines Lehrbuchs beantwortet werden.
Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.
Der Senat entnimmt der Beschwerdebegründung, dass es den Antragstellern
hauptsächlich um die Klärung der Frage geht, ob der Eigentümer eines Grund-
stücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, dessen Festsetzungen
durch einen weiteren Bebauungsplan für eine Teilfläche geändert werden, auf-
grund seiner Rechtsstellung als Eigentümer eines Grundstücks im Bereich des
Ursprungsbebauungsplans antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO ist. Auf eine so formulierte Frage lässt sich antworten, ohne dass es der
Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach der Rechtsprechung des
Senats ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung
regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet ge-
legenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die un-
mittelbar sein Grundstück betrifft (Beschluss vom 22. August 2000 - BVerwG
4 BN 38.00 - BRS 63 Nr. 45; Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -
BRS 60 Nr. 44; Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - BRS 59
Nr. 36).
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Ein Grundeigentümer, der sich gegen die Änderung von Festsetzungen für an-
dere Grundstücke im ursprünglichen Plangebiet zur Wehr setzt, kann seine An-
tragsbefugnis aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten
(Beschluss vom 13. November 2012 - BVerwG 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63).
Die so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen
Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil das Abwä-
gungsgebot nach der Rechtsprechung des Senats drittschützenden Charakter
hat (vgl. Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107,
215 <220 f.>). In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Be-
lange, die durch die Planänderung berührt werden. Sind solche Belange - wie
hier - nicht ersichtlich, ist die Antragsbefugnis zu verneinen.
3. Die Revision ist schließlich nicht nach einer Umdeutung der Grundsatzrüge in
eine Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Es ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anfor-
derungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt und deshalb die Antragsbefugnis der Antrag-
steller verfahrensfehlerhaft verneint hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3
VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Gatz
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Dr. Külpmann
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