Urteil des BVerwG vom 25.09.2013

Grundstück, Bebauungsplan, Breite, Inhaber

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 15.13
OVG 8 C 10479/12
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2012 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der
geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Die Antragstellerin beanstandet zu Unrecht, dass das Oberverwaltungsgericht
den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt
hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2
Satz 1 VwGO wegen einer möglichen Eigentumsverletzung grundsätzlich - also
vorbehaltlich eines Ausnahmefalls (Beschluss vom 20. September 2005
- BVerwG 4 BN 46.05 - ZfBR 2006, 49 = BauR 2006, 352) - zu bejahen, wenn
sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine
bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft
(Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO
Nr. 123 = BRS 60 Nr. 44; Beschlüsse vom 13. November 2012 - BVerwG 4 BN
23.12 - juris Rn. 3, vom 22. August 2000 - BVerwG 4 BN 38.00 - Buchholz 310
§ 47 VwGO Nr. 142 = BRS 63 Nr. 45 und vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN
11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22 = BRS 59 Nr. 36). In diesem Fall
kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine
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planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 GG)
bestimmt; die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Ein-
griffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird ein Bebauungsplan,
der das Grundstück erfasst, jedoch so geändert, dass das Grundstück von den
neuen Festsetzungen unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums
ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzun-
gen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen - sind bereits in dem frühe-
ren Bebauungsplan getroffen worden (Beschluss vom 13. November 2012
a.a.O.).
Diese Grundsätze gelten grundsätzlich in gleicher Weise (vgl. Beschluss vom
27. Oktober 1997 - BVerwG 4 BN 20.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 122 =
BauR 1998, 289 = ZfBR 1998, 101 = juris Rn. 4), wenn sich der Inhaber eines
dinglichen Rechts an einem im Plangebiet gelegenen Grundstück gegen eine
bauplanerische Festsetzung wendet, die das belastete Grundstück betrifft, denn
auch dingliche Rechte an Grundstücken unterfallen der Eigentumsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 GG (statt vieler: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007,
Art. 14 Rn. 8). Folglich ist es gerechtfertigt, diejenigen, die in eigentumsähnli-
cher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt sind, dem Eigentümer in
Bezug auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich
gleichzustellen (Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - Buchholz
407.4 § 17 FStrG Nr. 94 S. 108 f.), wie etwa den Inhaber eines Erbbaurechts
(vgl. Beschluss vom 11. Januar 1988 - BVerwG 4 CB 49.87 - Buchholz 406.19
Nachbarschutz Nr. 75) oder den Nießbraucher (vgl. Urteil vom 14. Mai 1992
- BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88 = NVwZ 1993, 477)
oder auch den Erwerber eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzun-
gen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungs-
vormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl. Urteile vom 29. Oktober
1982 - BVerwG 4 C 51.79 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 50 = DVBl
1983, 344 <345> und vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - Buchholz 406.19
Nachbarschutz Nr. 72 = NJW 1988, 1228; Beschluss vom 25. Januar 2002
- BVerwG 4 BN 2.02 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 153 = juris Rn. 3, 4). Das
setzt aber voraus, dass die Festsetzung unmittelbar das dingliche Recht betrifft.
Bei einem dinglich gesicherten Geh- und Fahrrecht ist somit erforderlich, dass
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dessen Ausübung durch die Festsetzungen des inmitten stehenden Bebau-
ungsplans möglicherweise Beschränkungen unterworfen wird, das Geh- und
Fahrrecht mithin (möglicherweise) nicht mehr so ausgeübt werden kann, wie es
zivilrechtlich eingeräumt wurde.
Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
nicht im Einklang. Wird eine von § 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition
durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen, dann
kommt es für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht darauf
an, dass diese Betroffenheit mehr als geringfügig, schutzwürdig oder für die
Gemeinde erkennbar ist (so aber UA S. 15, 17). Es genügt die Eigentumsbe-
troffenheit als solche. Die inmitten stehende Entscheidung erweist sich gleich-
wohl gemäß § 144 Abs. 4 VwGO, der im Beschwerdeverfahren analog gilt (Be-
schlüsse vom 17. März 1998 - BVerwG 4 B 25.98 - Buchholz 406.17 Bauord-
nungsrecht Nr. 66 = NVwZ 1998, 737 und vom 8. Juli 2009 - BVerwG 4 BN
12.09 - ZfBR 2009, 692 = juris Rn. 3), im Ergebnis als richtig, denn das der An-
tragstellerin an Teilflächen der Grundstücke mit den Flurnummern 675/3 und
675/4 zustehende Geh- und Fahrrecht wird durch die Festsetzungen im verfah-
rensgegenständlichen Bebauungsplan nicht tangiert, insbesondere wird die An-
tragstellerin nicht - wie sie meint - auf eine Minimalerschließung ihrer Grundstü-
cke durch eine lediglich drei Meter breite Zufahrt beschränkt. Im verfahrens-
gegenständlichen Bebauungsplan ist zwar in Bezug auf das Geh- und Fahr-
recht der Antragstellerin eine Mindestbreite von drei Metern festgesetzt worden.
Eine textliche Festsetzung über die höchstens zulässige Breite enthält der Be-
bauungsplan aber nicht. Die im fraglichen Bereich gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO
festgesetzten Baugrenzen weisen zudem einen Abstand von mehr als fünf Me-
tern auf. Damit lassen die Festsetzungen des Bebauungsplans die weiterge-
hende zivilrechtliche Regelung, wonach sich das durch Dienstbarkeit gesicherte
Geh- und Fahrrecht der Antragstellerin auf einen - nach ihren unbestrittenen
Ausführungen - fünf Meter breiten Streifen erstreckt, unberührt. Das gilt umso
mehr, als der östlich vom festgesetzten Geh- und Fahrrecht verlaufende Grund-
stücksstreifen bis zur festgesetzten Baugrenze als „nicht überbaubare Fläche“
ausgewiesen worden ist. Sollte die Antragsgegnerin jedoch den verfahrens-
gegenständlichen Bebauungsplan (später) dergestalt ändern, dass die Abstän-
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de zwischen den westlich und östlich vom Geh- und Fahrrecht der Antragstelle-
rin festgesetzten Baugrenzen auf weniger als fünf Meter reduziert werden, wird
der Antragstellerin - bei unverändertem Inhalt ihres Geh- und Fahrrechts - ent-
sprechend obigen Grundsätzen die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO nicht mehr abgesprochen werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker
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